Riester-Rente Unabhängig informieren und mit Förderung vorsorgen
Das Wichtigste zur Riester-Rente auf einen Blick
- Geförderte Vorsorge: Profitieren Sie im Alter von einer zusätzlichen lebenslangen Rente, die mit Zulagen und Steuervorteilen gefördert wird.
- Garantie: Sie erhalten auf jeden Fall Ihre eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen zum Rentenbeginn garantiert.
- Geringe Kostenquote entscheidend: Finanzstarke und günstige Versicherer bieten zuverlässige Sicherheit, Garantien und Renditechancen.
Riester-Rente: Sie haben die Wahl
Es gibt verschiedenste Möglichkeiten, die Riester-Förderung zu nutzen:- Klassische Rentenversicherungen
- Fondssparpläne
- Banksparpläne
Sonderfall Wohn-Riester
Auch das sogenannte Wohn-Riester ist eine Riester-Variante. Es gibt verschiedene Wege, die Riester-Rente als Wohn-Riester in die Immobilienfinanzierung einzubinden:- Kapitalentnahme beim Kauf
- Auszahlung zur Entschuldung im Alter
- Darlehenstilgung
- Modernisierungen
Der Einsatz der Riester-Förderung für die eigenen vier Wände lohnt sich immer dann, wenn das Riester-Kapital als Eigenkapital eine Immobilienfinanzierung vergünstigt oder überhaupt erst möglich macht.
Was bedeutet eigentlich unmitelbare Begünstigung bei der Riester-Rente?
Unmittelbar begünstigt sind bei der Riester-Rente alle Personen, die von der Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus betroffen sind. Dazu gehören zunächst alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (vor allem Arbeitnehmer), aber auch Beamte, Richter und Berufssoldaten, weil die Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Pensionen gelten. Aber auch Mütter und Väter in der Kindererziehungszeit sind anspruchsberechtigt – ebenso Bezieher von Elterngeld, Arbeitslose, Studenten mit einem Nebenjob und sogar einige Selbstständige, die kraft Gesetzes pflichtversichert sind – wie zum Beispiel Hebammen und Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind.Eine sogenannte mittelbare Begünstigung liegt vor, wenn Sie selbst keinen Anspruch auf die Förderung einer Riester-Rente haben, Ihr Ehepartner aber anspruchsberechtigt ist und einen eigenen Riester-Vertrag hat. In diesem Fall ergibt sich aus der Berechtigung des Partners mittelbar eine Berechtigung für Sie, und Sie können selbst einen mit Zulagen geförderten Riester-Vertrag abschließen.
Zulagen und Steuervorteile: Die Förderung Ihrer Riester-Rente
Die Riester-Rente wird mit einem Zuschuss vom Staat gefördert – Sie erhalten für Ihre Riester-Rente als Förderung
- persönliche Zulagen,
- ggf. eine Kinderzulage und
- steuerliche Vorteile.
Zulagen
Aktuell beträgt der Zuschuss 154 Euro Grundzulage. Zum anderen erhalten Sie bei der Riester-Rente eine Kinderzulage von 185 Euro für jedes Kind. Für ab 2008 geborene Kinder wird sogar eine Kinderzulage von 300 Euro für Ihre Riester-Rente fällig. Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um seine Grundzulage zu erhalten. Die gewährten Zulagen für Ihre Riester-Rente fließen als Zuschuss immer direkt in die Riester-Rente, werden Ihnen also nicht ausgezahlt. Die Kinderzulage wird bei Riester für alle Kinder gezahlt, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde.
Mindesteigenbeitrag zahlen
Allerdings werden die Zulagen für die Riester-Rente in voller Höhe nur gezahlt, wenn Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag in Ihre Riester-Rente einzahlen: Der liegt seit 2008 bei vier Prozent Ihres Vorjahreseinkommens, maximal jedoch bei 2.100 Euro, wobei auch hier wieder die Zulagen "abgerechnet" werden. Andersherum gilt bei der Riester-Rente: Wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, müssen Sie mindestens 60 Euro in Ihre Riester-Rente einzahlen, um die Zulagen zu erhalten.
Zulagenantrag
Grundsätzlich müssen Sie die Zulagen für Ihre Riester-Rente einmal bei der Zulagenstelle für Altersvermögen mit einem Zulagenantrag beantragen – entsprechende Formulare bekommen Sie von Ihrem Riester-Anbieter. Dazu bekommen Sie nach Ablauf des jeweiligen Jahres von Ihrem Anbieter eine Bescheinigung nach § 10 a Absatz 5 EstG – die benötigen Sie, um die Beiträge für die Riester-Rente ggf. zusätzlich als Sonderausgaben abzusetzen. Und das lohnt sich meist:
Steuerliche Vorteile als Zusatz-Förderung
Die Beiträge für Ihre Riester-Rente – auch die staatlichen Zulagen – können Sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Haben Sie zum Beispiel für sich und ein Kind 454 Euro Zulagen erhalten und 1.646 Euro selbst eingezahlt, können Sie steuerlich die gesamten 2.100 Euro geltend machen. Ob die Beiträge zur Riester-Rente in der Steuererklärung tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen, hängt davon ab, ob die dadurch mögliche Steuerersparnis höher ist als die Altersvorsorgezulage. Ob das der Fall ist, prüft das Finanzamt automatisch, wenn die Kosten in der Anlage AV geltend gemacht werden. Ist der Steuerbonus durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulagen, zahlt das Finanzamt diesen Bonus aus.Beispiel: Im Fall oben würde der Steuerbonus bei 40 Prozent Steuersatz 840 Euro betragen – denn die den Betrag von 386 Euro überschreitenden 454 Euro an Zulagen bekommen Sie als Steuererstattung ausgezahlt. Interessant dabei: Während die Zulage auf jeden Fall aufs Riester-Konto wandert, kann der Sparer den Steuerbonus nach Belieben verwenden.
Ehegatten und der Riester-Steuerbonus
Bei Ehegatten gelten für den Steuerbonus durch den Sonderausgabenabzug noch einmal besondere Regeln – je nachdem, ob beide Ehegatten unmittelbar berechtigt sind und einen eigenen Anspruch auf Förderung haben – oder nur ein Ehegatte unmittelbar berechtigt ist und der andere seinen Anspruch daraus mittelbar ableitet.Unmittelbare Berechtigung für beide Ehegatten
Wenn beide Ehegatten unmittelbar begünstigt sind, kann auch jeder Ehegatte die 2.100 Euro für Riester in der Steuererklärung geltend machen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag eines Ehegatten kann jedoch nicht auf den anderen übertragen werden, sodass die Ehegatten die Beiträge entsprechend auf beide Verträge verteilen müssen.Beispiel: Ein Ehepaar hat aus unmittelbarer Berechtigung zwei Riester-Verträge – ein Partner zahlt 1.200 Euro ein, der andere 2.100 Euro, würde aber gerne 900 Euro mehr einzahlen. Sein Sonderausgabenabzug ist aber dennoch begrenzt auf 2.100 Euro, der des Ehegatten auf 1.200 Euro, sodass die Zuzahlung steuerlich nicht wirken würde.
Unmittelbare Berechtigung nur für einen Ehegatten
Hat nur ein Ehegatte einen unmittelbaren Anspruch, ist der andere mittelbar begünstigt, kann sich also an die Riester-Förderung des anderen "dranhängen". Die Besonderheit: Der mittelbar Berechtigte erhält zwar Zulagen, er kann seine Beiträge zur Riester-Rente aber nicht in der Steuererklärung absetzen: Steuerlich haben seine Beiträge beim Sonderausgabenabzug im Rahmen der Riester-Rente also erst einmal keine Wirkung. Wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den steuerlich absetzbaren Höchstbetrag jedoch nicht ausschöpft, kann er auch die Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten bei Riester mit absetzen. Hier wirkt die Riester-Rente in der Steuererklärung also doch noch!Beispiel: Die unmittelbar begünstigte A muss bei 24.000 Euro Vorjahreseinkommen 960 Euro in den Riester-Vertrag einzahlen. Der nur mittelbar Begünstigte Ehegatte B müsste nur 60 Euro als Sockelbetrag einzahlen, kann jedoch die Differenz zwischen den eingezahlten 1.020 Euro (960 plus die eigenen 60 Euro) und dem Höchstbetrag von 2.100 Euro in seinen Riester-Vertrag einzahlen. Diese maximalen 1.080 Euro für die Riester-Rente sind dann in der Steuererklärung als Sonderausgaben voll absetzbar, weil A und B gemeinsam 2.100 Euro einzahlen und den Höchstbetrag so ausschöpfen.
Riester: Das müssen Berufseinsteiger, Beamte und Minijobber wissen
Riester für Berufseinsteiger
Jugendliche unter 25 Jahren profitieren bei der Riester-Rente von einem besonderen Berufseinsteiger-Bonus und erhalten seit 2008 einmalig 200 Euro Zulage im ersten Jahr, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Ein eigener Antrag ist für diesen Berufseinsteiger-Bonus nicht erforderlich. Die 200 Euro werden zusätzlich gezahlt, wenn Sie noch nicht 25 sind und das erste Mal einen Antrag auf Altersvorsorgezulage stellen.Voraussetzung ist natürlich wie bei allen Riester-Zulagen, dass Sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag (mindestens 60 Euro) zahlen, damit Sie die Zulage in voller Höhe und nicht nur gekürzt erhalten. Natürlich können auch Jugendliche die Riester-Beiträge und Zulagen steuerlich geltend machen. Aber ganz wichtig: Der Bonus in Höhe von 200 Euro wird steuerlich nicht als Sonderausgaben anerkannt.
Beamte können die Riester-Förderung nutzen
Die grundsätzliche Förderung der Riester-Rente ist für Beamte nicht anders geregelt als für Arbeitnehmer. Sie erhalten die Grundzulage und ergänzend Kinderzulagen, die auf den Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden. Außerdem können Sie Ihre Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Um Zulagen und Steuervorteile zu bekommen, brauchen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer, die für die Anträge wichtig ist.Falls Sie keine Sozialversicherungsnummer haben und als Beamter auch nicht rentenversicherungspflichtig sind, müssen Sie eine sogenannte Zulagennummer beantragen, um als Beamter die Vorteile der Riester-Rente zu nutzen. Diese Nummer beantragen Beamte, Richter und Berufssoldaten über ihre Besoldungsstelle bzw. über ihren Arbeitgeber bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Wichtig zu wissen: Wenn Sie Soldat, Beamter oder Richter sind, werden Ihre Daten nicht bei den Rentenversicherungsträgern gespeichert.
Die Konsequenz für Sie: Sie bekommen nach Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages die Förderung Ihrer Riester-Rente nur dann, wenn Sie bei Ihrer Besoldungsdienststelle oder Ihrem Arbeitgeber eine Einverständniserklärung zur Weitergabe ihrer Einkommensdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeben. Damit ermöglichen Sie die Weitergabe der Einkommensdaten, die für die Berechung Ihrer Zulagen erforderlich sind.
Mini-Jobber und die Riester-Rente
Viele 450-Euro-Jobber denken, dass sie keinen Anspruch auf die Förderung einer Riester-Rente haben. Dabei können Sie mit einem Minijob auf 450-Euro-Basis ganz einfach in den Genuss der Förderung Ihrer Riester-Rente kommen. Stocken Sie nämlich die Rentenversicherungsbeiträge aus den pauschalen Beiträgen Ihres Arbeitgebers auf, sind Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und haben damit einen ummittelbaren Anspruch auf die Riester-Rente. Damit können Sie nicht nur die Grundzulage und die Kinderzulage für Ihren Vertrag beanspruchen, sondern die Beiträge auch noch als Sonderausgaben geltend machen.Ein weiteres Plus: Wenn Ihr Ehegatte selbst (zum Beispiel als Selbstständiger) keinen Anspruch auf Riester-Förderung hat, dann verschaffen Sie ihm durch die Aufstockung zumindest einen mittelbaren Anspruch. Mit der Aufstockung erwerben Sie außerdem nicht nur einen höheren Rentenanspruch, sondern haben auch Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem Rentenansprüche im Fall einer Erwerbsminderung oder Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.
4. Riester-Rente für junge Eltern
Wenn Sie sich in den ersten drei Lebensjahren um die Erziehung und Betreuung Ihres Kindes kümmern, löst das eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus – und das wiederum eine unmittelbare Berechtigung für die Riester-Förderung. Wenn Sie in der Elternzeit eine Riester-Rente nutzen wollen, müssen Sie darauf achten, dass Sie den Mindesteigenbeitrag einzahlen, um in den Genuss der vollen Förderung zu kommen. Die Krux dabei: Im ersten Jahr der Elternzeit gilt – wie sonst auch für den Riester-Vertrag – die Regelung, dass sich der Mindesteigenbeitrag am Vorjahreseinkommen orientiert.Das heißt: Auch wenn im ersten Jahr der Elternzeit keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen, müssen Sie vier Prozent Ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten. Bei Gutverdienern können das bis zu 2.100 Euro sein, wobei die fälligen Zulagen abgerechnet werden. Besonders skurril dabei: Im ersten Jahr nach der Elternzeit muss ebenfalls nur der Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, auch wenn Sie bereits wieder voll arbeiten, denn auch dann gilt das Vorjahreseinkommen als maßgeblicher Faktor.
Ich werde arbeitslos – was passiert mit meinem Riester-Vertrag?
Eine Arbeitslosigkeit kann auch Auswirkungen auf Ihre Riester-Rente haben. Grundsätzlich gilt: Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, sind Sie automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das bedeutet: Sie haben einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und können die Beiträge zudem steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen. Wenn Sie kein Arbeitslosengeld II bekommen, entfällt zwar die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.Förderung auch bei Bezug von ALG I und II möglich
Doch in diesem Fall profitieren Sie von einer Ausnahmeregelung: Sie sollen nämlich trotzdem in den Genuss der Altersvorsorgezulage kommen, werden den Pflichtversicherten gleichgestellt und haben damit Anspruch auf die Riester-Förderung. Vorsicht jedoch: Etwas anderes gilt, wenn Sie gar nicht bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind. Die Sonderregelung gilt für Sie dann nicht, und Sie haben keinen Anspruch auf die Riester-Förderung. Sie sollten aber nicht leichtfertig darauf verzichten: Gerade Familien mit Kindern profitieren von hohen Zulagen. Die gibt es aber nur dann, wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag gezahlt wird: Ist das nicht der Fall, bekommen Sie die Zulagen entsprechend auch nur anteilig.Beitragsfrei stellen – die bessere Alternative zur Kündigung
Wenn die Prämien tatsächlich nicht gezahlt werden können, sollten Sie darüber nachdenken, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Das bedeutet, dass Sie die Einzahlungen stoppen, dafür aber natürlich auch keine Zulagen und/oder Steuervorteile bekommen. Das ist die bessere Alternative zu einer Vertragskündigung.Denn eine Kündigung stellt immer eine sogenannte schädliche Verwendung dar – und das hat Konsequenzen: Die gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen und auch die erzielten Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug müssen zurückgezahlt werden, wenn der Vertrag durch Kündigung endet. Außerdem müssen die Erträge und Wertsteigerungen des Riester-Vertrages in vollem Umfang als "sonstige Einkünfte" versteuert werden. Damit werden volle Steuern auf Zinsen und andere Erträge fällig.
Hilfreich kann bei einer Arbeitslosigkeit übrigens eine private Arbeitslosenversicherung sein - die Zusatzleistungen erlauben Ihnen, die Beiträge für die Riester-Rente weiter zu zahlen, auch wenn Sie vorübergehend keinen Job haben.
Riester-Vermögen gilt als Schonvermögen
Der große Vorteil einer Riester-Rente: Das angesparte Kapital muss nicht aufgelöst werden, wenn der Riester-Sparer Arbeitslosengeld II bezieht, das Kapital ist damit – anders als zum Beispiel bei privaten Rentenversicherungen – vor dem Zugriff des Staates geschützt, der den Sparer nicht zwingen kann, seinen Riester-Vertrag aufzulösen.Wenn Sie übrigens zu Ihrem Einkommen ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, können Sie die Beiträge für Ihren Riester-Vertrag vom Einkommen abziehen, das angerechnet wird. Da damit in aller Regel gleichzeitig der Bedarf steigt, bekommen Sie als Riester-Sparer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II die Beiträge erstattet.
Was passiert mit meiner Riester-Rente, wenn ich ins Ausland gehe?
Wenn Sie ins Ausland gehen, hat das Auswirkungen auf Ihre Riester-Rente in Deutschland. Für Aufenthalte im Ausland gibt es für die Ansparphase besondere Regeln – ebenso wie für die Rentenphase, in der Sie in den Genuss der Riester-Rente kommen sollen.Förderung bei Job im Ausland
Die Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen wird im Ausland nur noch dann gewährt, wenn Sie in einem deutschen Alterssicherungssystem aktiv versichert sind, das unter den Rentenkürzungen leidet. Ansprüche auf die Förderung der Riester-Rente haben danach vor allem Angestellte und Beamte. Keine Förderung ist demnach im Ausland möglich, wenn Sie dort einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem angehören und pflichtversichert sind. Das bedeutet zum einen, dass Grenzgänger im Ausland nicht mehr zum geförderten Personenkreis der Riester-Rente gehören, wenn sie in Deutschland arbeiten, aber jeden Tag ins Nachbarland und damit ins Ausland pendeln und dort sozialversicherungspflichtig arbeiten. Wenn Sie jedoch im Ausland wohnen, in Deutschland arbeiten und der hiesigen Sozialversicherungspflicht unterfallen, dann haben Sie Anspruch auf eine geförderte Riester-Rente und damit auf die Zulagen und die Steuervorteile für die Riester-Rente. Damit profitieren zum Beispiel Grenzgänger aus Frankreich mit Job in Deutschland von den Vorteilen der Riester-Rente.Tipp: Vertrauensschutz nutzen
Für Altverträge, die vor 2010 abgeschlossen worden sind, gibt es einen Vertrauensschutz. Deutsche Grenzpendler können danach weiterhin in den Genuss der Zulagen und Steuervorteile kommen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das entsprechende Jahr als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.Förderung bei Wegzug ins Ausland
Problematisch wird es mit der Riester-Rente, wenn Sie dauerhaft ins Ausland ziehen. Früher mussten bei einem Wegzug aus Deutschland grundsätzlich alle Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden, weil ein Wegzug ins Ausland als schädliche Verwendung der Riester-Rente klassifiziert worden war. Aber auch hier gilt seit 2010 eine für Sie deutlich vorteilhaftere Regelung für die Riester-Rente bei einem Wegzug ins Ausland: Sie müssen weder die Zulagen noch die Steuervorteile zurückzahlen, wenn Sie ins EU- bzw. EWR-Ausland ziehen.Verlegen Sie also im Alter Ihren Wohnsitz nach Mallorca, müssen Sie nicht mehr die Förderung Ihrer Riester-Rente zurückzahlen. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie aus Deutschland ins Ausland wegziehen und Ihren Wohnsitz in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR nehmen. Hier geht der Gesetzgeber von einer schädlichen Verwendung aus und will von Ihnen die Zulagen und Steuervorteile erstattet und die Erträge versteuert haben. Die Alternative zur Kündigung bei einem Wegzug ins Ausland: Sie lassen Ihre Riester-Rente ohne staatliche Förderung ruhen. Der fällige Rückzahlungsbetrag wird dann erst einmal bis zum Rentenbeginn gestundet.
Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente
Wer kann die Riester-Rente erhalten? +
Eine Förderung ihrer Riester-Rente können alle erhalten, die rentenversicherungspflichtig sind – unabhängig vom Status der Beschäftigung. Dazu zählen auch Selbstständige, wenn eine Rentenversicherungspflicht besteht – daneben gehören
- Beamte,
- Richter,
- Berufssoldaten,
- Wehrdienstleistende und
- Helfer im Bundesfreiwilligendienst
Kann ich als Selbstständiger Riester-Förderung bekommen? +
Ja, wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind oder Ihr Ehegatte einen Anspruch auf Riester-Förderung und gleichzeitig einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Zudem muss der Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag in den Vertrag eingezahlt haben.
Wie viele Kinderzulagen erhalten Ehepaare? +
Grundsätzlich gilt: Die Kinderzulage wird je Kind einmal pro Familie gezahlt. Haben beide Elternteile Riester-Verträge abgeschlossen, erhält die Mutter die Kinderzulage. Die Eltern können aber eine andere Verteilung festlegen.
Was ist der Unterschied zwischen der Riester- und der Rürup-Rente? +
Die Förderung der Riester-Rente besteht aus Zulagen und steuerlichen Anreizen. Die Förderung über die Zulagen ist dabei steuer-unabhängig und steht auch Geringverdienern offen. Jeder erhält eine Grundförderung in Höhe von 154 Euro sowie pro Kind 185 Euro bzw. bei nach 2008 Geborenen 300 Euro jährlich. Die Rürup-Rente dagegen wird ausschließölich über steuerliche Vergünstigungen gefördert. Im Jahr 2018 können Beiträge bis maximal 23.712 Euro (für Alleinstehende) beziehungsweise bis maximal 47.427 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) steuerlich geltend gemacht werden.
Kann ich die Riester-Rente wieder kündigen? +
Sie können Ihre Riester-Rente kündigen – eine gute Entscheidung ist das aber nur selten. Denn eine Kündigung stellt eine sogenannte schädliche Verwendung dar – und die führt dazu, dass die erhaltene Förderung zurückgezahlt werden muss: Das gilt für die Zulagen ebenso wie für die steuerlichen Vorteile.
Was passiert, wenn ich vor Rentenbeginn sterbe? +
Wenn Sie vor dem Rentenbeginn sterben, kann Ihr Ehegatte das Guthaben übernehmen und in seinen Vertrag übertragen. Alternativ kann der Vertrag auch aufgelöst werden: Das kapital wird dann an die Erben ausgezahlt, allerdings müssen dann Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn ich nach Rentenbeginn sterbe? +
Wenn Sie nach Rentenbeginn sterben, ist das angesparte Kapital verloren und fließt der Versichertengemeinschaft zu. Sie können jedoch mit der Rentenversicherung eine sogenannte Garantiezeit vereinbaren: Sterben Sie während der Garantiezeit, wird die Rente für den restlichen Zeitraum an den Bezugsberechtigten gezahlt.
Wie wird die Riester-Rente im Alter versteuert? +
Im Alter werden Renten aus dem Riester-Vertrag voll besteuert. Da der Steuersatz aber in der Regel deutlich geringer ist als im Erwerbsleben, bleibt die tatsächliche Steuerbelastung meist gering.
Muss ich im Alter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Riester-Rente zahlen? +
Nein, die Rente ist für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Kassen und für PKV-Versicherte frei von Abgaben – etwas anderes gilt für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung: Sie müssen auf die Riester-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wann wird die Rente gezahlt? +
Grundsätzlich bestimmen Sie selbst, wann Sie Ihre Rente erhalten – meist wird die beginnend mit dem 65. bis 67. Lebensjahr ausgezahlt – Sie können sie aber auch bereits ab dem 60. Geburtstag beziehen, müssen dann aber mit Abschlägen rechnen. Wurde die Riester-Rente nach dem 1.1.2012 abgeschlossen, kann sie frühestens ab dem 62. Geburtstag ausgezahlt werden. Zu Rentenbeginn kann zudem zusätzlich ein Betrag in Höhe von bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einen Schlag ausgezahlt werden.
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