Beitragsfreie Familienversicherung Die Familie in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern
Das Wichtigste zur Familienversicherung in Kürze
- Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Kinder und ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kostenfrei mitversichern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Entscheidend ist dabei vor allem das Einkommen: Eine Mitversicherung des Ehe- oder Lebenspartners ist nur möglich, wenn er nicht mehr als 445 Euro oder bei einem Minijob nicht mehr als 450 Euro verdient. Ausgeschlossen ist die Mitversicherung bei Beamten, bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit oder einer privaten Krankenversicherung.
- Bei Kindern kommt es vor allem auf das Alter an: Bis zum 23. Lebensjahr sind Kinder kostenfrei mitversichert, wenn sie noch nicht selbst arbeiten. Wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, liegt die Altersgrenze bei 25.
Die Themen in diesem Ratgeber
Wer hat Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung?
Grundsätzlich haben einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung- der Ehegatte,
- die Kinder und
- der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Wichtig ist auch die Altersgrenze für Kinder, die in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein sollen. So dürfen Kinder bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung mitversichert bleiben, sofern sie noch nicht selbst arbeiten – studiert der Nachwuchs, ist die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich. Und selbst über das 25. Lebensjahr hinaus ist die beitragsfreie Familienversicherung möglich – die Voraussetzung: Die Schul- oder Berufsausbildung wurde durch folgende Dienste unterbrochen oder verzögert:
- Freiwilliger Wehrdienst
- Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer
Die Vorteile der Familienversicherung
Eine beitragsfreie Familienversicherung bietet viele Vorteile: Die Mitversicherten erhalten die vollen Basisleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und kommen auch in den Genuss von Zusatzleistungen, ohne selbst einen eigenen Beitrag zahlen zu müssen. Auch der Zusatzbeitrag wird beim Mitversicherten nicht erhoben, sondern nur beim Hauptversicherten. Bei der Wahl der richtigen gesetzliche Krankenversicherung sollten übrigens alle Versicherten und Mitversicherten bei der Wahl der GKV die für sie relevanten Leistungsmerkmale im Auge behalten - so gibt es gerade für Familien mit Kindern viele Zusatzleistungen.
Kinder in der Familienversicherung: Die wichtigsten Zusatzleistungen
Die Basis-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen sind gesetzlich vorgeschrieben: Interessant ist es daher, auf Zusatzleistungen zu achten, die die gesetzlichen Krankenkassen über den gesetzlichen Rahmen hinaus anbieten und die vor allem für Familien interessant sind. Die wichtigsten Leistungsmerkmale finden Sie hier.
Zusätzliche Vorsorgeleistungen
Über die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen hinaus bieten einige Kassen eine Kostenübernahme für die zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen U10 und U11 an, später kommt noch die J2 für 16 bis 17-Jährige hinzu. Ebenso werden bei manchen Kassen zusätzliche Impfungen bezahlt.
Alternative Heilmethoden
Immer mehr Familien setzen auf alternative Heilmethoden statt auf die Schulmedizin. In der Familienversicherung kann es daher wichtig sein, dass Kosten für alternative und naturheilkundliche Behandlungen getragen werden, ebenso wie die Kosten für Naturarzneimittel.
Rooming-in
Wenn Kinder ins Krankenhaus müssen, sollten Krankenkassen die Kosten für die Aufnahme und Begleitung eines Elternteils übernehmen (Rooming-in). Die Kassen leisten zwar bei kleineren Kindern in bestimmtem Umfang, besser ist es aber, wenn darüber hinaus auch für größere Kinder und ohne zu engen zeitlichen Rahmen geleistet wird.
Haushaltshilfe
Auch wenn ein Elternteil krank wird und ins Krankenhaus oder auf Kur muss, kann es schnell teuer werden, wenn die Kinder zu Hause von einer Haushaltshilfe betreut werden müssen. Die Krankenkassen sind zwar gesetzlich verpflichtet, eine Haushaltshilfe zu zahlen, begrenzt allerdings auf Familien mit Kindern unter zwölf Jahren - und geleistet wird bis maximal 26 Wochen. Einige Krankenkassen stocken den Zeitraum auf, andere zahlen auch, wenn die Kinder schon etwas älter sind und sorgen so für Entlastung.
Familienversicherung: Wann Kinder nicht mitversichert werden können
Nicht jede Familie kann ihre Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Problematisch ist es, wenn nicht beide Eltern in der gesetzlichen Kasse sind, sondern einer der beiden Elternteile eine private Krankenversicherung hat. Hier kommen drei Varianten infrage:- Variante 1
- Variante 2
- Variante 3
Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten in der Regel höher als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2019 sind das 5.062,50 Euro) und höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich Versicherten, sind die Kinder nicht familienversichert. Die Folge: Die Kinder müssen selber krankenversichert werden, entweder privat oder freiwillig gesetzlich.
Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten zwar höher als das des Partners, liegt es aber unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind die Kinder beitragsfrei familienversichert. Das gilt auch, wenn das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten höher ist als das des privat versicherten Partners und wenn die Eltern nicht verheiratet sind – auch dann ist eine beitragsfreie Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil möglich.
Wenn beide Eltern privat versichert sind, haben die Kinder keine Möglichkeit auf eine beitragsfreie Familienversicherung und auch nicht auf eine freiwillige gesetzliche Versicherung in der Kasse. Bei einer solchen Konstellation ist nur eine private Krankenversicherung für den Nachwuchs möglich.
Was gilt für Studenten in der Familienversicherung?
Auch bei Studenten gilt, dass sie bis zu Ihrem 25. Geburtstag familiennversichert sind, wenn sie kein monatliches Einkommen von über 450 Euro als Minijobber oder von 445 Euro (Werte für 2019) bei einem regulären Job haben. Überschreiten Sie dieses Einkommen, ist eine Familienversicherung nicht länger möglich, und sie müssen sich um eigenen Schutz kümmern – entweder über die studentische Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung.Familienversicherung: Einkommensgrenze beachten
Ob eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, hängt maßgeblich vom Einkommen des Familienmitgliedes ab. Denn eine Familienversicherung kommt nur infrage, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der sogenannten monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet – da sich die Bezugsgrößen regelmäßig ändern, steigt der mögliche Nebenverdienst Jahr für Jahr an:- Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2020: 455 Euro
(1/7 von 3.185 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2019: 445 Euro
(1/7 von 3.115 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2018: 435 Euro
(1/7 von 3.045 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2017: 425 Euro
(1/7 von 2.975 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2016: 415 Euro
(1/7 von 2.905 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2015: 405 Euro
(1/7 von 2.835 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2014: 395 Euro
(1/7 von 2.765 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2013: 385 Euro
(1/7 von 2.695 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2012: 375 Euro
(1/7 von 2.625 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2011: 365 Euro
(1/7 von 2.555 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2010: 365 Euro
(1/7 von 2.555 Euro) - Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2009: 360 Euro
(1/7 von 2.520 Euro)
Tipp: Familienversicherung – Einkommen ist nicht gleich Einkommen
Grundsätzlich muss nicht jeder verdiente Euro zählen und Sie um den Fortbestand der beitragsfreien Familienversicherung zittern lassen. So können Sie bei einem regulären Job Werbungskosten abziehen bzw. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, außerdem mindern auch die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten die Einkünfte. Nicht abgezogen werden dagegen Vergünstigungen wie der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge können die beitragsfreie Familienversicherung im Fall der Fälle nicht retten. Bei Pensionen und Betriebsrenten werden zudem der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht abgezogen.Einkommensgrenze überschritten … und nun?
Wenn Sie wegen eines zu hohen Einkommens nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sind, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder versichern Sie sich privat, oder Sie wählen den freiwilligen gesetzlichen Schutz. Eine private Versicherung erscheint oft natürlich reizvoll, Sie sollten jedoch daran denken, dass die Prämien dort individuell festgelegt werden. Bei Vorerkrankungen drohen dann eine hohe Prämie und Leistungsausschlüsse. Die freiwillige gesetzliche Versicherung dagegen muss Sie aufnehmen – allerdings ist der Versicherungsschutz kaum günstiger als eine private Absicherung.Familienversicherung in den privaten Krankenzusatzversicherungen
Wer Zusatzversicherungen wie eine Zahnzusatzversicherung, eine Krankenhauszusatzversicherung oder eine Heilpraktikerversicherung hat, kommt nicht in den Genuss einer beitragsfreien Familienversicherung: Kinder und Partner brauchen für diesen privaten Schutz immer einen eigenen Vertrag.
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