Erwerbsminderungsrente Voraussetzungen für eine staatliche Rente

Wer von heute auf morgen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, rechnet mit einer Erwerbsminderungsrente – früher auch bekannt als Erwerbsunfähigkeitsrente. Aber unter welchen Voraussetzungen wird eine solche Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt?

Feststellung der Erwerbsminderung

Es gibt zwei verschiedene Arten von Erwerbsminderung:

Volle Erwerbsminderung: Davon spricht man, wenn Sie auf unabsehbare Zeit nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten können – und zwar in irgendeinem Job, der auch deutlich weniger qualifiziert sein kann als Ihre jetzige Tätigkeit.

Teilweise Erwerbsminderung: Können Sie zwar mehr als drei Stunden arbeiten, aber nicht mehr als sechs Stunden, spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung. Sie haben dann – so die Theorie – die Möglichkeit, die entsprechende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufzustocken um einen Teilzeitarbeitsplatz. Funktioniert das nicht und Sie werden oder bleiben arbeitslos, können Sie ausnahmsweise die volle Erwerbsminderungsrente bekommen, die auch als Arbeitsmarktrente bekannt ist.

Tipp: Wer vor 1961 geboren ist, kann die Erwerbsminderungsrente bereits gelten machen, wenn er berufsunfähig ist, also lediglich in seinem Job nicht mehr arbeiten kann.
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Die Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung

Um in den Genuss einer Rente wegen Erwerbsminderung zu kommen, müssen Sie seit mindestens fünf Jahren versichert sein und die Wartezeit erfüllen. Zu den fünf Jahren Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente zählen Beitragszeiten, aber auch Zeiten, in denen Sie zum Beispiel folgende Leistungen bezogen haben:
  • Krankengeld,
  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II
  • Übergangsgeld
Berüscksichtigt werden auch Zeiten der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege sowie freiwillige Zahlungen zur Deutschen Rentenversicherung. Sie müssen zudem für einen erfolgversprechenden Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung innerhalb der letzten fünf Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt haben. In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten) reicht dagegen schon eine verkürzte Wartezeit, um eine Rente bei Erwerbsminderung zu erhalten: Hier müssen Sie in den letzten zwei Jahren wenigstens zwölf Monate lang volle Pflichtbeiträge bezahlt haben.

Tipp: Bei Auszubildenden ist es für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausreichend, wenn sie in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge abgeführt haben.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente

Bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung gilt – die Höhe hängt ab von den folgenden Faktoren:
  • Ihrem bisherigen Einkommen
  • Ihren Versicherungsjahren
  • Ihrem Wohnort (alte oder neue Bundesländer)
Wichtig ist auch die sogenannte Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente. Der Versicherte wird dadurch bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente so gestellt, als ob er bis zum vollendeten 60. Lebensjahr Beiträge in Höhe seiner individuellen Durchschnittswerte gezahlt hätte. Damit erhält er eine Erwerbsminderungsrente in der Höhe, die eigentlich erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig gewesen wäre.

Tipp:
Die Erfahrung zeigt, dass viele mit einer viel zu hohen Rente wegen Erwerbsminderung rechnen. Die tatsächliche Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung ist meist enttäuschend niedrig, und es drohen riesige Versorgungslücken – wenn die Erwerbsminderungsrente überhaupt gezahlt wird. In unserem Rentenrechner können Sie Ihre Erwerbsminderungsrente berechnen!
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Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienst möglich?

Die Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung wird gekürzt bzw. fällt ganz weg, wenn Sie ein eigenes Einkommen haben – dazu zählen:
  • Einkünfte aus einem Nebenjob oder einer selbstständigen Tätigkeit
  • Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld
  • Vorruhestandsgeld
  • ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Im Grundsatz gilt bei der Erwerbsminderungsrente: Ein Verdienst von mehr als 450 Euro führt dazu, dass trotz voller Erwerbsminderung die Rente wegen Erwerbsminderung gekürzt wird. Bei einem Hinzuverdienst von unter 450 Euro wird keine Kürzung der Rente wegen Erwerbsminderung vorgenommen, zwei Monate lang dürfen Sie bis zu 900 Euro verdienen, ohne dass dies bei der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt wird. Liegt Ihr Hinzuverdienst oberhalb der Grenze von 450 Euro, müssen Sie individuell ausrechnen lassen, wie hoch Ihr Hinzuverdienst tatsächlich sein darf, bevor die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder ganz gestrichen wird.

Tipp: Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder BUZ gelten nicht als Hinzuverdienst, der auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wird. Eine private Absicherung reduziert also keinesfalls Ihre Ansprüche auf die staatliche Erwerbsminderungsrente.
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Erwerbsminderungsrente beantragen

Bei Erwerbsminderung ist es wichtig, das Sie schnell einen Antrag stellen – denn die Verfahren sind langwierig und nach Ende der Krankengeldzahlung sollte die Erwerbsminderungsrente bereits bewilligt sein.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt hier das Formular bereit, mit dem Sie einen Antrag stellen können. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für den Antrag einreichen müssen. Am besten geben Sie den Antrag persönlich ab, um offene Fragen gleich zu klären.

Tipp: Wird der Antrag abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein – am besten schriftlich. Es genügt zunächst, den Widerspruch ohne Begründung einzulegen, um die Frist zu wahren. Danach ist Zeit, den Widerspruch zu begründen oder einen Anwalt damit zu beauftragen.

Die häufigsten Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Was ist der Unterschied zur Erwerbsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung? +

Nach altem Recht bis zum 31.12. 2000 gab es die Möglichkeit, eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit zu bekommen. Eine Erwerbsunfähigkeit war danach gegeben, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt bzw.  Arbeitseinkommen zu erzielen, das den Betrag von 630 DM oder 322,11 Euro überstieg.

Statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt ein Versicherter von der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2001 eine Berufsunfähigkeitsrente, die zwei Drittel der vollen Rente ausmachte, wenn Berufsunfähigkeit vorlag. Das war der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage war, die erlernte und zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Berufstätigkeit auszuüben. Wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, erhält heute noch eine vergleichbare Leistung bei Erwerbsunfähigkeit in Form einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Wie wird eine Erwerbsminderung festgestellt? +

Grundlage der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die Zahlung einer Rente ist ein ärztliches Gutachten. Das berücksichtigt Ihre gesundheitlichen Beschwerden und die bereits gestartete oder abgeschlossene Therapie. Nicht berüchsichtigt werden individuelle Faktoren, ob Sie zum Beispiel ...
  • auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind,
  • zu alt sind, um in Ihrem Job arbeiten zu können,
  • arbeitslos sind,
  • einer Doppelbelastung – wie der Pflege eines Familienmitgliedes – ausgesetzt sind oder
  • ob eine Berufsgenossenschaft Berufsunfähigkeit festgestellt hat.
Die Hürden für die Anerkennung einer Erwerbsminderung und die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente liegen also hoch.

Zahlt die Deutsche Rentenversicherung auch, wenn ich berufsunfähig werde? +

Das ist nur noch selten der Fall – Sie müssen dafür in Ihrem Job nicht mehr arbeiten können und vor dem 02.01.1961 geboren sein.

Wie schnell wird eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt? +

Die Bearbeitungszeiten für die Bewilligung der Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung variieren sehr stark – es können vor allem bei ärztlichen Nachfragen oder Klärungsbedarf zu Ihrer Krankengeschichte mehrere Monate vergehen, bis über Ihren Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente entschieden wurde.

Bekomme ich die Erwerbsminderungsrente netto ausgezahlt? +

Nein, Sie müssen die Erwerbsminderungsrente wie alle anderen Einkommensquellen versteuern – genauso wie die Altersrente wird dabei der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang angehoben: 2020 müssen Neurentner 80 Prozent der Erwerbsminderundgrente versteuern. Bei 600 Euro Erwerbsminderungsrente müssen damit 480 Euro versteuert werden.

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Modell-Foto: colourbox.com