Arbeitsunfähigkeit Das sind Ihre Rechte und Pflichten

Ihre Rechte als Arbeitnehmer sind bei Krankheit gut geschützt.
  • Die Lohnfortzahlung ist bis zu sechs Wochen in voller Höhe garantiert.
  • Danach besteht bei gesetzlich Versicherten ein Anspruch auf Krankengeld.
  • Der Arbeitgeber wird über den Grund der Erkrankung nicht informiert.
Aber die Regelungen im Detail sind teilweise doch kompliziert:
  • Die Höhe des Krankengeldes ist begrenzt auf rund 2.600 Euro – egal, ob Sie 4.000 oder 8.000 Euro im Monat verdienen.
  • Das Krankengeld der gesetzlichen Kassen kann zudem über den Progressionsvorbehalt zu Steuernachzahlungen führen.
  • Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt – es kann also zu Zeiten ohne Anspruch kommen bei längerer Krankheit.
Um sich vor allem gegen die finanziellen Folgen längerer Krankheiten zu wappnen, haben wir die wichtigsten Informationen zur Arbeitsunfähigkeit hier für Sie zusammengefasst.

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

Von einer Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- oder Geisteszustand vorliegt, der dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des gesundheitlich schlechten Zustands weiter ausüben kann. Die häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit sind laut einer Untersuchung der DAK aktuell Erkrankungen im Muskel- und Skelett-System sowie im Atmungssystem – außerdem sind psychische Erkrankungen und Verletzungen die Hauptgründe für Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit: Grundsätzlich ist die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit aber immer auch individuell zu entscheiden: Ein Dachdecker mit einem gebrochenen Fuß wird sicherlich eine lange Zeit arbeitsunfähig bleiben – ein Steuerfachangestellter hingegen kann natürlich trotz des Bruches arbeiten und wird deutlich kürzer arbeitsunfähig sein.

Und im konkreten Fall kann es bei der Frage "arbeitsunfähig oder nicht?" schon zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen: Ob eine Krankenkasse für einen Versicherten Krankengeld zahlen muss, hängt davon ab, ob er so krank ist, dass er die konkreten beruflichen Anforderungen nicht erfüllen kann. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (AZ: L 5 KR 271/11 B ER) entschieden. In dem Fall ging es um einen Versicherten, der wegen verschiedener Konflikte am Arbeitsplatz depressiv geworden war und deshalb nicht mehr arbeiten konnte. Die Krankenkasse war jedoch der Meinung, der Versicherte solle sich einfach umsetzen lassen, dann würden der Konflikt und damit auch die Arbeitsunfähigkeit beigelegt werden. Das sah das Gericht jedoch anders. Es gehe bei der Frage der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich darum, ob der Mann als arbeitsunfähig eingestuft werden könne oder nicht. Und an der durch eine Ärztin getroffenen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hatte das Gericht keine Zweifel, sodass die Kasse das Krankengeld weiterzahlen musste.

Ich bin arbeitsunfähig – und nun?

Wenn Sie so schwer erkranken, dass Sie nicht mehr arbeiten können, sind Sie arbeitsunfähig. Beachten Sie dann die folgenden Verpflichtungen gegenüber Ihrem Arbeitsgeber:
  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber – möglichst noch vor Arbeitsbeginn.
  2. Teilen Sie ihm mit, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.
  3. Gehen Sie zum Arzt, und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
  4. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglichst unverzüglich vor – der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Bescheinigung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird.
Tipp: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht erklären, woran Sie erkrankt sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Ihre Erkrankung die betrieblichen Abläufe beeinträchtigt oder gefährdet – wer also als Koch an einer ansteckenden, leicht übertragbaren Krankheit leidet, sollte den Arbeitgeber umgehend informieren, damit keine Gäste zu Schaden kommen können.

Was steht in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht aus drei Durchschriften:
  1. Das Original geht inklusive der Diagnose an Ihre Krankenkasse.
  2. Die Kopie geht ohne die Diagnose an Ihren Arbeitgeber – Sie händigen ihm sie aus!
  3. Die zweite Kopie erhalten Sie für Ihre Unterlagen.
Tipp: Bewahren Sie die Durchschläge bei Ihren Krankenunterlagen auf – sie können Ihnen helfen, bei Antragstellung für den entsprechenden Versicherungsschutz – wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung – die Gesundheitsfragen besser zu beantworten.

Arbeitsunfähigkeit festgestellt: Das sind die Folgen

Eine Arbeitsunfähigkeit kann eine Vielzahl von finanziellen Ansprüchen auslösen.

1. Entgeltfortzahlung

Wer arbeitsunfähig ist, bekommt dennoch seinen Lohn und sein Entgelt fortgezahlt – so sieht es das Entgeltfortzahlungsgesetz vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Sie sind krank: Davon ist bei einem regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand auszugehen, der eine Heilbehandlung erforderlich macht.
     
  2. Sie sind arbeitsunfähig: Das ist dann anzunehmen, wenn Sie außerstande sind, die nach Ihrem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit zu verrichten.
     
  3. Die Krankheit muss ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sein: Die Krankheit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein – wer während eines mehrtägigen Streiks krank wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er ohnehin auch im gesunden Zustand nicht gearbeitet hätte.
     
  4. Es darf kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen: Das wird immer dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig mit seinem Verhalten die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, etwa durch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Unfall.
Begrenzt ist dieser Anspruch auf einen Zeitraum von sechs Wochen nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit – gezahlt wird das volle Gehalt! Die Frist der sechs Wochen gilt pro Jahr für jede Krankheit, auch wenn der Versicherte zwischendurch wieder arbeitsfähig war und später erneut krankgeschrieben wird.

Ein Beispiel: Sie erkranken im Mai für vier Wochen an einem Magenleiden und werden im Juni wieder gesundgeschrieben – im August müssen Sie wegen der gleichen Erkrankung noch einmal vier Wochen im Job pausieren – die Lohnfortzahlung endet dann im August aber nach zwei Wochen, weil die sechs Wochen "voll" sind. Die Krankenkassen informieren hier den Arbeitgeber über den Wegfall seiner Fortzahlungspflicht. Sind Sie im August aber wegen eines Bandscheibenleides sechs Wochen arbeitsunfähig, beginnt die Sechs-Wochen-Frist erneut zu laufen, und Sie erhalten die gesamten sechs Wochen Ihr Gehalt fortgezahlt.

Anders sieht es aus, wenn zwei Krankheiten direkt wegen der laufenden Arbeitsunfähigkeit aufeinander folgen:

Ein Beispiel: Sie sind wie im Beispiel oben im Mai wegen des Magenleidens arbeitsunfähig – bevor Sie wieder gesund sind, haben Sie den Bandscheibenvorfall. Hier endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen! Wegen der Beschwerden aus dem Bandscheibenvorfall kann dann Krankengeld gezahlt werden.

Wenn Sie wegen ein und desselben Leidens mehrfach arbeitsunfähig sind, müssen die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten zeitlich mehr als sechs Monate getrennt sein, damit die Entgeltfortzahlung von Neuem beginnt.

Ein Beispiel: Sie laborieren an Rheuma und sind im Januar bis in den Februar hinein sechs Wochen arbeitsunfähig. Werden Sie im Mai erneut krankgeschrieben, löst das dann keinen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus – werden Sie im September dagegen erneut arbeitsunfähig, beginnt die Sechs-Wochen-Frist von vorne zu laufen.

Diese Regel führt natürlich zu Härten und Ungerechtigkeiten: Denn wer immer wieder in kurzen Abständen von weniger als sechs Monaten wegen der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig wird, der würde Gefahr laufen, wegen der gleichen Erkrankung vielleicht lebenslang nur einmal eine Entgeltfortzahlung zu erhalten. Deshalb lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung auf, wenn seit der ersten Entgeltfortzahlung zwölf Monate vergangen sind.

Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer ist erstmals im Januar und Februar 2015 sechs Wochen wegen des Rheumas arbeitsunfähig – danach im Mai, im September sowie im Dezember und im März 2016 erneut. Da zwischen keinem der Krankheitsschübe sechs Monate lagen, hätte es nur im Januar und Februar 2015 den Lohn weitergezahlt gegeben – danach nicht mehr. Da aber seit der ersten Arbeitsunfähigkeit im Januar bis zur bisher letzten im März 2016 mehr als zwölf Monate vergangen sind, wäre der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im März 2016 erneut entstanden.

2. Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen

Nach Auslauf der Lohnfortzahlung erhalten gesetzlich Versicherte von der Kasse Krankengeld – diese Ansprüche sind aber stark eingeschränkt: Gezahlt werden 70 Prozent des Bruttoeinkommens, nach oben begrenzt auf maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Und die Ansprüche orientieren sich lediglich an dem entsprechend sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das Grundlage der Beitragsbemessung ist: Maximal werden damit Einkommen bis 4.237,50 Euro berücksichtigt, damit wird die Versorgungslücke zwischen Einkommen und Krankengeld mit steigendem Einkommen immer größer:
+
Je nach Arbeitgeber und Tarifvertrag kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Krankengeld aufzustocken – das sollten Sie frühzeitig in Erfahrung bringen, um Ihre tatsächliche Versorgungslücke abschätzen zu können. Wer privat versichert ist, der muss sich um die Absicherung des Krankengeldes als Krankentagegeld selbst kümmern – meist wird die Krankentagegeldversicherung als Bestandteil der privaten Krankenversicherung im Paket angeboten. Aber auch gesetzlich Versicherte müssen sich darum kümmern, dass ihre Versorgungslücke mit einer Zusatzversicherung geschlossen wird. Denken Sie beim Krankengeld zudem daran:
  1. Das Krankengeld der gesetzlichen Kassen unterliegt dem Progressionsvorbehalt, kann also durchaus zu Steuerbelastungen führen – das gilt vor allem bei zusammen Veranlagten, bei denen der Partner während der Arbeitsunfähigkeit des anderen regulär verdient. Nur das private Krankentagegeld ist steuerfrei!
  2. Krankengeld können Sie wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren bekommen. Wichtig zu wissen: Kommt während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das nicht die Zahlung von Krankengeld.

3. Verletztengeld

Bei Unfällen oder Berufskrankheiten können Arbeitnehmer ein sogenanntes Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung beantragen. Es wird wie das Krankengeld maximal bis zu 78 Wochen lang gezahlt und liegt der Höhe nach bei bis zu 50 Prozent des letzten Nettoeinkommens.

4. Übergangsgeld

Wenn nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit die Rückkehr in den Job geplant ist, findet oft eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme statt. Wird in dieser Zeit kein oder nur ein reduziertes Gehalt gezahlt, besteht Anspruch auf ein sogenanntes Übergangsgeld, das bis zu 75 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens ausmachen kann.
+

Brauche ich eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung?

Immer häufiger schwirrt der Begriff einer Absicherung durch eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung herum. Damit werden Berufsunfähigkeitsversicherungen beschrieben, deren Leistung nicht erst dann fällig wird, wenn Berufsunfähigkeit eintritt, sondern die deutlich früher zahlen: Voraussetzung für die Zahlung der Rente ist lediglich, dass eine Arbeitsunfähigkeit je nach Versicherer voraussichtlich für vier bis sechs Monate besteht. Ist das der Fall, wird die Berufsunfähigkeitsrente je nach Versicherer sogar ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit niemals zu einer Berufsunfähigkeit führt.

Ich bin krank – aber der Arbeitgeber glaubt meiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht

Auch das kommt vor: Sie sind krankgeschrieben, haben Ihrem Chef den gelben Schein vorgelegt, und trotzdem zweifelt er an der Erkrankung. Das ist natürlich sein gutes Recht, allerdings sind seinem Nachforschungsdrang Grenzen gesetzt: So darf er weder bei Ihnen zu Hause auftauchen noch Ihnen nachstellen. Und vor allem darf er keine voreiligen Schlüsse ziehen, etwa weil ein Kollege Sie trotz Krankschreibung im Kino gesehen hat: Sie müssen sich bei einer Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass Sie die Genesung nicht beeinträchtigen. Das heißt aber auch:
  • Bettruhe ist nur dann erforderlich, wenn sie vom Arzt verordnet ist.
  • Sie dürfen trotz Krankschreibung verreisen – ein Ausflug an die Nordsee kann bei Asthma durchaus förderlich sein.
  • Sogar Sport kann sinnvoll sein, wenn er Ihnen hilft, wieder auf die Beine zu kommen, etwa bei einer psychischen Erkrankung.

Tipp: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur Kündigung führen

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (AZ: 6 Sa 1593/08) ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung, so die Richter. Bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, stieg der Krankenstand innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte.

Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Im Rahmen seiner Ermittlungen rief der Detektiv unter einem Vorwand bei dem vermeintlich arbeitsunfähigen Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen, und zwar zum Einreißen von Wänden, zum Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter habe – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er mauern könne und auch mit Malerarbeiten kein Problem habe, und habe gefragt, was man ihm denn zahlen würde – außerdem habe er erklärt, dass er sofort anfangen könne. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne, da er seit über 20 Jahren im Metallbau tätig sei und daher die geforderten Arbeiten für ihn fremd seien. Er habe dem Detektiv jedoch erklärt, er könne seinen Bruder bzw. andere Kollegen fragen, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben. Der Arbeitgeber kündigte im Hinblick auf die von ihm behaupteten Einlassungen des arbeitsunfähigen Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.

Die Richter sahen die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage als unbegründet an. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, und dieser Umstand könne auch dann – ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da der Angestellte seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber vorenthalten habe. Es komme in diesem Fall auch nicht darauf an, dass der Mitarbeiter sich gar keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleichen hätte können, weil in diesem Fall der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber täuschte. Auch Krankenkassen – die ja Krankengeld zahlen müssen – sind mitunter misstrauisch, was die Arbeitsunfähigkeit angeht, und fordern dann den Versicherten auf, beim medizinischen Dienst vorstellig zu werden. Es erfolgen dann eine erneute Untersuchung und eine neuerliche Einschätzung, ob wirklich Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Häufige Fragen zum Thema Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit: Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde? +

Der gesetzlich zugesicherte Urlaubsanspruch steht Ihnen tatsächlich zu – und wenn Sie im Urlaub krank und arbeitsunfähig werden, dann müssen Sie dafür keine Urlaubstage opfern. Sie sollen sich im Urlaub erholen und nicht Krankheiten auskurieren. Legen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, werden Ihnen die Urlaubstage gutgeschrieben, an denen Sie krank und arbeitsunfähig waren.

Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft: Was ist zu beachten? +

Wer schwanger ist, genießt im Erwerbsleben besonderen Schutz: Werden Schwangere arbeitsunfähig, erhalten Sie natürlich wie jeder andere Arbeitnehmer auch ihren Lohn fortgezahlt. Darüber hinaus genießen Schwangere, die arbeitsunfähig werden, aber noch weitere Rechte, wenn ein Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wird. In diesem besonderen Fall von Arbeitsunfähigkeit haben werdende Mütter Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.

Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit – geht das? +

Dass eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sein soll, ist ein verbreiteter Irrglaube. Tatsache ist: Eine Kündigung wegen der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung ist tatsächlich unzulässig – aber es ist durchaus möglich, eine verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung auch während einer Arbeitsunfähigkeit auszusprechen.

Was ist, wenn ich als Teilzeitkraft oder Minijobber arbeitsunfähig werde? +

Teilzeitarbeitsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für Minijobber sind reguläre Arbeitsverhältnisse mit allen sich daraus ergebenden Pflichten – und das bedeutet bei Arbeitsunfähigkeit natürlich auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Einschränkung gilt jedoch für Minijobber: Sie erhalten kein Krankengeld, weil sie keine entsprechenden Sozialabgaben zahlen.

Was passiert eigentlich, wenn ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlege? +

Tatsächlich haben Arbeitgeber dann ein Recht zur Leistungsverweigerung und müssen das Entgelt nicht fortzahlen (§ 7 Abs.1 EFZG). Das gilt allerdings nur solange, bis die fehlende Bescheinigung nachgereicht wird – sobald die AU-Bescheinigung vorgelegt wird, muss die Entgeltfortzahlung wieder aufgenommen werden. Stellt sich heraus, dass Sie an der Nichtvorlage kein Verschulden traf (weil Sie zum Beispiel durch einen Unfall nicht ansprechbar waren), muss der Arbeitgeber das nicht gezahlte Entgelt nachträglich zahlen.

Was gilt, wenn ich im Ausland arbeitsunfähig werde? +

Natürlich kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig werden – in diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und auch Ihren Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen – am besten wahrscheinlich per Mail oder Fax. Als gesetzlich Versicherter sind Sie zudem verpflichtet, Ihre Krankenkasse zu informieren.

Arbeitsunfähig – und was passiert mit meinem Urlaubsanspruch? +

Wenn Mitarbeiter dauerhaft arbeitsunfähig sind, stellt sich die Frage, was eigentlich mit dem Mindesturlaubsanspruch ist, den der Gesetzgeber vorsieht. Das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ: 16 Sa 1176/09) hat für eine Antwort auf diese Frage jetzt den Europäischen Gerichtshof angerufen. Zu klären war, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, sodass der betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt. In dem Fall war ein schwerbehinderter Mann seit 2002 zunächst arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 01.10.2003 jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Erst im Jahr 2008 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Der Europäische Gerichtshof (C-350/06) kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Der im Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm Betroffene hat daraufhin geklagt und wollte für die Jahre 2006, 2007 und 2008 jeweils 35 Urlaubstage vergütet bekommen – das Arbeitsgericht Dortmund (AZ: 4 Ca 1334/09) als Vorinstanz gab ihm Recht, sodass der Arbeitgeber vor das Landesarbeitsgericht zog. Die Richter dort konnten die Frage jedoch nicht abschließend beantworten, sodass der Europäische Gerichtshof entscheiden musste.

Nach Oben
Modell-Foto: colourbox.com