Allianz Zusatzversicherung Heilpraktiker Tarif AmbulantBest

Die Allianz bietet mit dem AmbulantBest eine gute Heilpraktikerzusatzversicherung für die Kostenübernahme von Leistungen für alternative Heilmethoden sowie Erstattungen für Hörhilfen, Brille, Kontaktlinsen – Leistungen zusätzlich auch bei freier Krankenhauswahl.

Leistungen auf einen Blick

  Erstattungen
Leistung für Heilpraktiker

bis 1.000 Euro Erstattung binnen 2 Jahren

80 %
Naturheilverfahren

im Rahmen der GoÄ, bis 1.000 Euro Erstattung binnen 2 Jahren

80 %
Arzneimittel

bis 1.000 Euro Erstattung binnen 2 Jahren

80 %
Maximalerstattung

innerhalb von 2 Jahren

1.000 Euro
Brillen/Kontaktlinsen

bis 300 Euro innerhalb 24 Monaten

100 %
LASIK-OP keine Kostenübernahme
Zuzahlungen

bei freier Krankenhauswahl

100 %
Vorsorgeuntersuchungen

alle 24 Monate lt. Liste Versicherer

80 %
Auslandskrankenschutz

nach den Leistungen des Tarifs

80 - 100 %
Wartezeit 3 Monate
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Kosten

  Monatlicher Beitrag

unter 16 Jahren

Jugendliche
7,47 Euro
30 Jahre 18,83 Euro
40 Jahre 20,38 Euro
50 Jahre 21,81 Euro
60 Jahre 23,38 Euro
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Gesundheitsfragen

1. Angaben zu Größe und Gewicht.

2. Ist bei Ihnen eine ambulante oder stationäre Behandlung, Beratung oder Untersuchung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder anderen Therapeuten angeraten, beabsichtigt oder geplant (zum Beispiel Desensibilisierung gegenüber Allergenen, Entfernung der Gallenblase, Schwangerenvorsorgeuntersuchung*)? 
Sind bei Ihnen Kontrolluntersuchungen (keine Gesundheitschecks) oder Nachsorgeuntersuchungen angeraten, oder stehen noch Untersuchungsergebnisse aus (zum Beispiel Blutzuckerkontrolle, Tumornachsorge)?

3. Haben Sie in den letzten drei Jahren wiederholt oder regelmäßig Medikamente eingenommen oder angewendet (zum Beispiel Tabletten, Tropfen, Spritzen, Salben), oder wurden Medikamente ärztlich angeraten?

4. Werden oder wurden Sie in den letzten drei Jahren von einem Arzt, Heilpraktiker oder anderen Therapeuten behandelt, beraten oder untersucht? Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten drei Jahren Krankheiten (auch wenn Sie nicht behandelt wurden), Unfallfolgen oder Beschwerden?

5. Werden oder wurden Sie in den letzten fünf Jahren wegen psychischer Beschwerden/Erkrankungen behandelt, beraten oder untersucht?

6. Haben in den letzten fünf Jahren  Krankenhaus-/Rehabilitations-/Kuraufenthalte oder ambulante Operationen stattgefunden?

7. Werden oder wurden Sie in den letzten fünf Jahren wegen Suchterkrankungen (zum Beispiel Alkohol, Drogen) behandelt, beraten oder untersucht? 

8. Wurde bei Ihnen eine HIV-Infektion festgestellt, ist ein HIV-Test ärztlich angeraten, oder steht ein Testergebnis aus?

9. Besteht bei Ihnen eine Wehrdienstbeschädigung, Erwerbsminderung, anerkannte Schwerbehinderung, Berufskrankheit, Pflegebedürftigkeit, oder ist ein Arbeitsunfall anerkannt?

10. Tragen Sie eine Sehhilfe/Brille oder Kontaktlinsen) oder ist eine angeraten? 
 

Leistungen des Tarifs

1. Erstattungsfähige Kosten bei ärztlicher Heilbehandlung

Der Versicherer ersetzt

• 80 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung
durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben.
• 80 Prozent der gesamten erstattungsfähigen Aufwendungen, soweit
die Aufwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht zuschussfähig sind.

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende ambulante alternativ-medizinische Verfahren, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den Höchstsätzen berechnungsfähig sind:

• Akupunktur zur Schmerzbehandlung
• Moxibustion
• Strukturelle Osteopathie
• Eigenblut-Behandlung
• Therapeutische Lokalanästhesie (nach Huneke)
• Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung)
• Hypnose
• Schröpfen
• Schröpfkopf-Massage
• Blutegel-Behandlung
• Chirotherapie oder Chiropraktik
• Dunkelfeldmikroskopie
• Atem-Therapie
• Nervenpunkt-Massage
• Pulsierende Signaltherapie (PST) bei therapieresistenter Arthrose
• Homöopathie
• Phytotherapie

2. Aufwendungen für Heilbehandlung durch Heilpraktiker

Ersetzt werden 80 Prozent der Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker, die nach dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis
für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig.

3. Aufwendungen für Verbandmaterialien und Arzneimittel

Ersetzt werden die Aufwendungen für Verbandmaterialien und Arzneimittel im Rahmen der tariflichen Leistungszusage nach den vorstehenden Absätzen wie die Aufwendungen, in deren Zusammenhang sie verordnet werden.

Der Ersatz von Aufwendungen für alternativ-medizinische Behandlungen
durch Ärzte oder für Behandlungen durch Heilpraktiker und für damit zusammenhängend verordnete Arzneimittel und Verbandmaterialien ist pro versicherte Person auf insgesamt maximal 1.000 Euro innerhalb von zwei aufeinander folgenden Versicherungsjahren begrenzt.

4. Vorsorgeuntersuchungen

Ersetzt werden 80 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben, oder 80 Prozent der gesamten erstattungsfähigen Aufwendungen, soweit die Aufwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zuschussfähig sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für:
  • Hautkrebs-Screening ab 18 Jahre
  • Erweiterte Krebsvorsorge für Frauen ab 20 Jahre
  • Lungencheck ab 35 Jahre
  • Sonografischer Check-up der inneren Organe ab 35 Jahre
  • Glaukom-Screening ab 40 Jahre
  • Erweiterte Krebsvorsorge für Männer ab 45 Jahre
  • Osteoporose-Vorsorge ab 50 Jahre

5. Hör- und Sehhilfen 

Ersetzt werden bei Hörhilfen 80 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben. Der Ersatz von Aufwendungen für Hörhilfen ist auf höchstens 500 Euro pro versicherte Person und Versicherungsjahr begrenzt.

Ersetzt werden 100 Prozent der Aufwendungen für
  • Brillengläser,
  • Brillenfassungen und
  • Kontaktlinsen,
wenn die Sehhilfe von einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist oder eine Refraktionsbestimmung vorliegt, die von einem Optiker durchgeführt worden ist. Der Ersatz von Aufwendungen für Sehhilfen ist auf höchstens 300 Euro pro versicherte Person innerhalb von 24 Monaten begrenzt.

6. Stationäre Leistungen

Ersetzt werden 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleiben, wenn die versicherte Person ein anderes Krankenhaus gewählt hat, als in der ärztlichen Einweisung genannt ist. Erstattet werden Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) berechnungsfähig sind, und Aufwendungen für medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer. Existiert für die Behandlung kein geeignetes Krankenhaus innerhalb dieser Entfernung, sind die Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Transport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen für eine medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) berechnungsfähig sind. Wenn die versicherte Person zu Beginn der stationären Heilbehandlung jünger als zehn Jahre ist, gilt die Mitaufnahme der Begleitperson als medizinisch notwendig.
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