Advigon Zusatzversicherung Heilpraktiker Tarif AH+AV

Die Concordias Zusatzversicherung Heilpraktiker in der Tarifkombination AV+AH bietet bei günstigen Beiträgen sehr gute Leistungen in den Bereichen für Vorsorgeuntersuchungen, Zuzahlungen, Sehhilfen und Auslandsaufenthalte sowie für Alternativmedizin.

Leistungen auf einen Blick

  Erstattungen
Leistung für Heilpraktiker

bis 1.250 Euro = 1.000 Euro Erstattung

80 %
Naturheilverfahren

bis 1.250 Euro = 1.000 Euro Erstattung

80 %

bei Naturheilverfahren

Arzneimittel

bis 1.250 Euro = 1.000 Euro Erstattung

80 %
Maximalerstattung

pro Jahr

1.000 Euro
Brillen/Kontaktlinsen

bis 250 Euro innerhalb 24 Monaten

100 %
LASIK-OP keine Kostenübernahme
Zuzahlungen

gem. Liste des Versicherers

100 %
Vorsorgeuntersuchungen

bis 500 Euro innerhalb 24 Monaten

100 %
Auslandskrankenschutz Assistance-Leistungen
Wartezeit 3 Monate
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Kosten

  Monatlicher Beitrag

unter 18 Jahren

Jugendliche
12,34 Euro
30 Jahre 31,13 Euro
40 Jahre 33,43 Euro
50 Jahre 43,68 Euro
60 Jahre 45,65 Euro
Tarif ohne Altersrückstellungen. Ab Erreichen der nächsten Beitragsstufe ist jeweils der nächsthöhere Beitrag zu zahlen.
 
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Gesundheitsfragen

1. Angaben zu Größe und Gewicht.

2. Bestanden in den letzten drei Jahren und/oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, Anomalien und/oder sonstige Gesundheitsstörungen, und/oder haben in den letzten drei Jahren Untersuchungen/Behandlungen stattgefunden bzw. sind solche angeraten, besprochen und/oder vorgesehen?

2. Wird eine Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) getragen und/oder wurde diese angeraten und/oder verordnet?
Tarif AV: Wenn eine Sehhilfe erforderlich ist, erkläre ich mich damit einverstanden, dass Leistungen für Sehhilfen gegen einen monatlichen Tarifzuschlag von 2,50 Euro mitversichert sind. Andernfalls besteht kein Versicherungsschutz für Sehhilfen.

3. Wurden in den letzten fünf Jahren Behandlungen in Krankenhäusern, Kureinrichtungen und/oder durch Psychotherapeuten/Psychologen durchgeführt, und/oder sind solche Behandlungen für die Zukunft angeraten?
 

Leistungen des Tarifs

Kostenübernahme Vorsorgeuntersuchungen

Der Versicherer erstattet auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei den nachfolgend abschließend genannten ambulanten Vorsorgeuntersuchungen 100 Prozent der Aufwendungen bis zu 500 Euro innerhalb von 24 zusammenhängenden Kalendermonaten. Liste der Vorsorgeuntersuchungen, die erstattungsfähig sind:

- Früherkennungsuntersuchung
- U6a im 15. - 18. Lebensmonat
- U10 im 7. - 8. Lebensjahr
- U11 im 10. - 11. Lebensjahr
- J im 14. - 18. Lebensjahr
- großer Gesundheitscheck

Untersuchung mit:
  • Anamnese – Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese,  insbesondere Erfassung des Risikoprofils
  • klinische Untersuchung
  • Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), ggf. einschließl. Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprüfung, Ultraschalluntersuchung sowie Untersuchung verschiedener Blut- und Stoffwechselwerte
  • große Krebsvorsorge für Frauen, klinische Untersuchung einschließlich Untersuchung von Urin und Vaginalsekret, Blutuntersuchung und Ultraschalluntersuchung der Organe des kleinen Beckens und der Nieren
  • große Krebsvorsorge für Männer, klinische Untersuchung einschließlich Urinuntersuchung (ggf. mit Urinzytologie), Blutuntersuchung (PSA) und Ultraschalluntersuchung der Prostata und der Nieren
  • Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung einschließlich Dermatoskopie
  • HIV-Test
  • Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung
  • Ultraschalluntersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung auf besonderen Wunsch der Frau
  • Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzinoms durch Bestimmung des prostataspezifischen Antigens (PSA-Test)
  • Früherkennung von Schwerhörigkeit bei Neugeborenen mittels Bestimmung der otoakustischen Emissionen oder mittels Hirnstammaudiometrie
  • (Audio-Check)
  • Untersuchung zur Früherkennung von Schwachsichtigkeit und Schielen im Kleinkind- und Vorschulalter durch instrumentelle Untersuchung (Schiel-Vorsorge)
  • Früherkennung des Glaukoms (Grüner Star) mittels Perimetrie, Ophthalmoskopie und/oder Tonometrie (Glaukom-Vorsorge)
  • sonographische Untersuchung auf Vitalität des Fötus in der 6. bis 8. Schwangerschaftswoche
  • Triple-Test zur Risikoabschätzung eines Morbus Down oder Neuralrohrdefektes des Fötus auf Wunsch der Schwangeren außerhalb der GKV-Leistungspflicht
  • Osteoporose-Prävention mit Beratung und Osteodensitometrie (Knochendichtemessung)
  • Sono-Check: Ultraschalluntersuchung der inneren Organe
  • Doppler-Sonographie der Hirngefäße: Kontrolle der Gehirndurchblutung ohne klinische Auffälligkeiten
  • Hirnleistungscheck zur Früherkennung einer Demenz (Brain- Check)

Zuzahlungen

Der Versicherer erstattet im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Grundbedingungen und Tarif, nachfolgend AVB
genannt) 100 Prozent der Zuzahlungen ...
  • für eine Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers (Praxisgebühr – § 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch/SGB V);
  • bei ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 3 SGB V);
  • bei ärztlich verordneten Heilmitteln (§ 32 Abs. 2 SGB V);
  • bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 8 SGB V);
  • bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 5 SGB V);
  • bei ärztlich verordneter Soziotherapie (§ 37a Abs. 3 SGB V);
  • bei Inanspruchnahme von Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 5 SGB V);
  • bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 4 SGB V);
  • bei medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 6 SGB V);
  • bei medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 Abs. 3 SGB V);
  • bei medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 Abs. 3 SGB V);
  • bei medizinischer Rehabilitation (§ 40 Abs. 5 SGB V);
  • bei Anschlussrehabilitation (§ 40 Abs. 6 SGB V);
  • bei Fahrtkosten (§ 60 Abs. 2 SGB V).
Erstattungsfähig sind Zuzahlungen bis zur geltenden Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V.

Sehhilfen

Der Versicherer erstattet im Rahmen der AVB 100 Prozent des nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Brillen und Kontaktlinsen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten – ausgehend vom Versicherungsbeginn – bis zu einem Gesamterstattungsbetrag von 250 EUR. Bei Bezug einer
Sehhilfe in den ersten zwölf Monaten nach Versicherungsbeginn beträgt die maximale Erstattung 50 EUR innerhalb der ersten 24 Monate.

Mehrkosten bei stationärer Behandlung

Der Versicherer erstattet im Rahmen der AVB 100 Prozent der Mehrkosten für eine vollstationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung,
die dem Versicherten vom Träger der GKV auferlegt werden, weil er ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus
wählt.

Assistance-Leistungen bei Notfällen im Ausland und Kostenübernahme bei kurzfristigen Auslandsreisen

Bei Notfällen im Ausland ist der Auslandsservice des Versicherers Tag und Nacht telefonisch erreichbar. Auf Anfrage leistet der Versicherer
folgende Hilfestellungen:
  • Informationen über Möglichkeiten ärztlicher Versorgung
  • Benennung eines Arztes vor Ort
  • Kontaktaufnahme zum jeweiligen Hausarzt
  • Organisation des Informationsaustausches zwischen den beteiligten Ärzten, insbesondere zwischen den Krankenhausärzten und dem Hausarzt
  • Benachrichtigung der Angehörigen und/oder des Arbeitgebers
  • Organisation des medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransportes nach Deutschland sowie
  • Bei Tod des Versicherten: Organisation der Überführung zum Bestattungsort in Deutschland bzw. Organisation der Bestattung im Ausland
Der Versicherer erstattet im Rahmen der AVB bei kurzfristigen Auslandsreisen für die Dauer von längstens 45 Tagen ab Reisebeginn bei unvorhergesehener Erkrankung oder Unfall die bei der Heilbehandlung im Ausland entstehenden Kosten. Erstattungsfähig sind hierbei Aufwendungen für:
  • Arzt und Facharzt, der nach dem für das jeweilige Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen ist.
  • Weggebühren des Arztes
  • Operation sowie Assistenz und Narkose
  • Röntgendiagnostik und Strahlentherapie
  • Arznei-, Verband- und Heilmittel
  •  Stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus
Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als 14 Tage, organisiert der  Versicherer auf Antrag des Versicherten/Versicherungsnehmers oder eines Beauftragten die Reise eines Ehegatten oder eines Verwandten ersten oder zweiten Grades zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die erforderlichen Kosten für das Transportmittel. Die Kosten des Aufenthaltes sind nicht versichert. Können die versicherten Personen infolge von Erkrankung oder Todesfall auf einer Reise nicht mehr für die mitreisenden und mitversicherten Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sorgen, organisiert der Versicherer auf Antrag des Versicherten/Versicherungsnehmers oder eines Beauftragten die Rückreise der Kinder. Soweit erforderlich organisiert der Versicherer auf Antrag des Versicherten/Versicherungsnehmers oder eines Beauftragten auch die Reise einer Begleitperson und übernimmt die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten. Der Versicherer übernimmt ...
  • die Mehrkosten für Informationen über Möglichkeiten ärztlicher Versorgung;
  • den Transport zur stationären Heilbehandlung in das nächste erreichbare geeignete Krankenhaus oder zum nächsten erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste;
  • die zahnärztliche Behandlung, und zwar Maßnahmen zur Schmerzbeseitigung sowie notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, ferner akut notwendig werdende Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit. Nicht erstattungsfähig ist die Neuanfertigung von Zahnersatz;
  • einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland. Medizinisch notwendig ist ein Rücktransport dann, wenn aufgrund der Erkrankung eine ausreichende Behandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann und die Erkrankung anschließend im Inland stationär weiterbehandelt wird. Der Rücktransport muss in das Krankenhaus am ständigen, vor Beginn der Reise vorhandenen Wohnsitz oder in das von dort nächste erreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Die notwendigen Kosten für eine mitversicherte Begleitperson werden ebenfalls übernommen. Der Versicherer organisiert den medizinisch notwendigen Rücktransport nach Beantragung unter der Notfallnummer. Wird ein nicht vom Versicherer organisierter Rücktransport durchgeführt, so erfolgt eine Leistung nur insoweit, als sie bei Organisation durch den Versicherer angefallen wäre;
  • die bei Tod anfallenden Kosten einer Bestattung im Ausland oder einer Überführung des Verstorbenen an seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland bis zu 12.000 Euro. Die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle verlängert sich über den vereinbarten Zeitraum hinaus, solange die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, jedoch längstens auf zwölf Monate, gerechnet vom Beginn der Reise. Die Leistungen werden ohne Vorleistung durch die GKV erbracht. Besteht jedoch Anspruch auf Leistungen der GKV, so werden diese auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Nicht erstattet werden Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilpraktiker. Für die hier beschriebenen Leistungen bei Auslandsreisen entfallen die für Heilbehandlungen im Ausland gemäß Teil I § 1 Abs. 4 der AVB vorgesehenen Einschränkungen sowie die Wartezeiten und die Begrenzung der Leistungspflicht durch die gültige amtliche deutsche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ).

Alternativmedizin

Erstattungsfähig sind Rechnungsbeträge bei Behandlungen durch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" und "Homöopathie"
bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Behandlungen durch Heilpraktiker bis zum Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bzw. der im Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen genannten Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträge.

Erstattet werden davon 80 Prozent der im Rahmen einer ambulanten Behandlung entstandenen Aufwendungen für angewandte naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch Heilpraktiker und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" und "Homöopathie" sowie die in diesem Zusammenhang verordneten Arznei-, Heil- und Verbandmittel bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 1.250 Euro je Kalenderjahr (Gesamterstattung 1.000 EUR/Jahr).

Die Erstattung beträgt jedoch für die ersten 24 Monate nach Versicherungsbeginn insgesamt höchstens 600 Euro. Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des GebüH in der von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen jeweils gültigen Fassung und darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß der Liste des Versicherers für erstattungsfähige Naturheilverfahren.

Liste der erstattungsfähigen Naturheilverfahren:
  • Akupressur
  • Akupunktur (einschließlich Zungen-, Puls-, Meridian- und Punktdiagnostik, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte)
  • anthroposophische Medizin
  • antihomotoxische Medizin
  • Aromatherapie
  • ausleitende Verfahren: Aderlass, Baunscheidt-Behandlung, Biersche Stauung, Blutegelbehandlung, Cantharidentherapie, Fontanellentherapie, Pustulantien-Behandlung
  • Ayurveda
  • Biochemie nach Schüßler
  • bioenergetische Medizin
  • bioelektronische Systemdiagnostik und -therapie einschließlich Elektroakupunktur nach Voll (EAV), bioelektrische Funktionsdiagnostik,
  • biophysikalische Informationstherapie, Bioresonanzdiagnostik und -therapie, Moratherapie, Magnetfeldtherapie, Elektro-Neuraldiagnostik und -therapie, Störfeldtherapie, Kirlian-Photographie, Thermographie, Segmentelektrogramm
  • Blutuntersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw.
  • Carcinochrom-Reaktion
  • Chiropraktik (Chirotherapie)
  • Colon-Hydrotherapie
  • Eigenblutbehandlung
  • Elementartherapie
  • Gasgemischinjektionen
  • Hautwiderstandsmessungen
  • heilmagnetische Behandlungen
  • homöopathische Behandlungen (einschließlich homöopathischer Hochpotenzen)
  • Homöosiniatrie
  • Hydrotherapie
  • Hyperthermie
  • Irisdiagnostik (Augendiagnostik)
  • Isopathie
  • Kinesiologie
  • Kristallographie
  • Lasertherapie
  • mikrobiologische (mikroökologische) Medizin einschließlich Autovaccine
  • Nervenpunktmassage
  • Neuraltherapie
  • Nosodentherapie
  • Organotherapie (einschließlich Enzymtherapie, Thymustherapie, Zelltherapie)
  • orthomolekulare Medizin
  • Osteopathie
  • Ozontherapien (einschließlich Ozon-Eigenblutbehandlung, Beutelbegasung, Glockenbegasung, Fistelinfiltration, Ozoninjektionen, Darminsufflation, Ozon-Wasser-Anwendung, UVB-Eigenbluttherapie, UVE-Eigenbluttherapie)
  • physikalische Therapien (einschließlich Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Packungen,
  • Wärmebehandlungen, Elektrotherapie, Lichttherapie, Dermapunktur)
  • Phytotherapie
  • Reflexzonenmassagen
  • Regulationsmedizin und Matrixtherapie
  • Roedersches Verfahren
  • Sauerstofftherapien (einschließlich Atembehandlung, Atem-Biofeedback, Oxyvenierungstherapie, Hämatogene Oxydationstherapie,
  • Sauerstoffinhalationen, Sauerstoffzelt, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie)
  • Segmentdiagnostik/Maximaldiagnostik u. Ä.
  • Shiatsu
  • Spagyrik
  • Thermotherapie
  • Traditionelle Chinesische Medizin (einschließlich Qigong, Tai-Chi, Moxatherapie, Moxibustionen)
  • Ultraschalltherapie

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