Signal Iduna Zusatzversicherung Heilpraktiker Tarif ambulant plus

Die Signal Iduna bietet mit dem mit Altersrückstellungen kalkulierten Tarif ambulant plus eine exzellente Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen - neben den Behandlungskosten werden auch die Kosten getragen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen sowie die Erstattungen für Sehhilfen und Sehschärfekorrekturen.

Leistungen auf einen Blick

  Erstattungen
Leistung für Heilpraktiker

max. 750 Euro im Jahr

80 %
Naturheilverfahren

max. 750 Euro im Jahr

80 %
Arzneimittel

zusammen mit den Behanldungen max. 750 Euro im Jahr

80
Maximalerstattung

jährlich

750 Euro
Brillen/Kontaktlinsen

bis 375 Euro innerhalb 2 Jahren

100 %
LASIK-OP

erstmals nach 3 Jahren Vertragslaufzeit möglich

100 %
Zuzahlungen

bis 250 Euro jährlich

100 %
Vorsorgeuntersuchungen

bis zu 750 Euro in 2 Jahren

100 %
Auslandskrankenschutz 100 %
Wartezeit keine Wartezeit
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Kosten

 

ohne Altersrückstellungen

Monatlicher Beitrag

unter 20 Jahren

Jugendliche
11,24 Euro
30 Jahre 20,14 Euro
40 Jahre 29,67 Euro
50 Jahre 38,98 Euro
60 Jahre 42,07 Euro
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Gesundheitsfragen

Es muss nur eine Gesundheitsfrage beantortet werden:

Wurde eine HIV-Infektion festgestellt oder erfolgten in den letzten 5 Jahren Behandlungen oder Untersuchungen mit krankhaftem Befund wegen
folgender Erkrankungen/Beschwerden:
  • Alkohol-/ Drogenmissbrauch
  • Asthma bronchiale
  • Darmerkrankung (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa),
  • Depression
  • Diabetes mellitus
  • Epilepsie
  • Herzinfarkt
  • Krebserkrankung
  • Multiple Sklerose
  • Neurodermitis
  • Rheumatische Erkrankung
  • Schlaganfall?

Leistungen des Tarifs

Sehhilfen

Die tariflichen Leistungen für Brillen (Fassungen und Gläser) und Kontaktlinsen werden zu 100 % erbracht und vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt auf insgesamt 375 Euro innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

Operationen zur Sehschärfenkorrektur

Nach Ablauf von drei Kalenderjahren seit Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) besteht ein Anspruch auf Erstattung der ambulanten Kosten für brechkraftverändernde Augenlaserkorrekturen (LASIK/LASEK) zu 100 % bis zu insgesamt 1.000 Euro für beide Augen; ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur zweimal während der gesamten Vertragslaufzeit. Die tarifliche Leistung vermindert sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge-
bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und
um Vorleistungen anderer Leistungsträger.

Die Frist von drei Kalenderjahren bezieht sich jeweils auf Zeiten einer aktiven Versicherung nach dem Tarif AmbulantPLUS. Zeiten einer aktiven Versicherung nach Tarifen der Krankheitskostenversicherungen beim Versicherer werden berücksichtigt; Zeiten einer Anwartschaftsversicherung werden nicht berücksichtigt. Bei einem Wechsel aus dem Tarif AmbulantSTARTpur in den Tarif AmbulantPLUS werden die Zeiten der aktiven Versicherung nach dem Tarif AmbulantSTARTpur ebenfalls berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für den geringeren Leistungsbetrag nach Tarif AmbulantSTARTpur (500 EUR); nach Ablauf von weiteren drei Kalenderjahren seit Tarifbeginn dieses Tarifs entsteht der volle Anspruch (1.000 Euro).

Wird der Anspruch auf Erstattung für die brechkraftverändernde Augenlaserkorrektur ganz oder teilweise beansprucht, besteht im entsprechenden Kalenderjahr der Operation und in den drei darauf folgenden Kalenderjahren kein Anspruch auf Erstattung von Sehhilfen
gemäß Abschnitt B 1.

Hilfsmittel

Die Leistungen für Hilfsmittel (außer Sehhilfen) werden zu 100 % erbracht und vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger sowie um die gesetzliche Zuzahlung (siehe Abschnitt B 7). Die Erstattungen sind begrenzt auf insgesamt 750 Euro pro Kalenderjahr.

Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen

Erstattungsfähig sind bis zu den Höchstsätzen der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Kosten für gezielte medizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Kosten für reisemedizinische
Impfberatung und Impfung inklusive der Impfstoffkosten. Zu den orsorgeuntersuchungen zählen z. B.:

  • Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wie z. B. Audiocheck, Schielvorsorge, Kinder-Intervall- Check, erweiterte Kinder- und Jugendvorsorge;
  • Schwangerschaftsvorsorge wie z. B. Triple-Test zur Risikoabschätzung des Down-Syndroms, Vitalitätsuntersuchungen mittels Sonographie;
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wie z. B. Sonographie, Untersuchungen zur Früherkennung von Haut- und Prostatakrebs einschließlich PSA-Test ungeachtet der Erfüllung etwaiger Mindestalteranforderungen;
  • Allgemeine Vorsorge wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test, Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge, Osteoporosevorsorge und Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse. 

Die tariflichen Leistungen für sämtliche Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen werden zu 100 % erbracht und vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt auf insgesamt 750 EUR innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

Behandlung durch Heilpraktiker und naturheilkundliche Leistungen

Erstattungsfähig sind die Kosten für:

  • von Heilpraktikern oder Ärzten durchgeführte, im Hufeland Leistungsverzeichnis aufgeführte Therapieformen der Naturheilkunde,
  •  Heilpraktikerleistungen im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses  für Heilpraktiker (GebüH), naturheilkundliche Leistungen von Ärzten bis zu den Höchstsätzen der GOÄ.
  • Erstattungsfähig sind auch die Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, z. B. Schmerzakupunktur, Homöopathie, Phytotherapie, Neuraltherapie, Eigenbluttherapie, anthroposophische Medizin, Atemtherapie, Chiropraktik, osteopathische Behandlung, Schröpftherapie und physikalische Verfahren (Bewegungstherapie, Massagen, Elektrotherapie, Hydrotherapie, Thermotherapie). 

Die erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger. Die nach Abzug der Vorleistung verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstattet.
Die Erstattungen für die Behandlung durch Heilpraktiker sowie
für naturheilkundliche Leistungen sind zusammen mit den Leistungen
gemäß Abschnitt B 6 begrenzt auf insgesamt 750 Euro pro
Kalenderjahr.

Heilpraktiker im Sinne von § 4 Abs. 2 Teil I sind nicht Personen, deren Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sich lediglich auf ein bestimmtes Behandlungsgebiet beschränkt.

Arzneimittel

Erstattungsfähig sind die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apotheke bezogen wurden. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittel wissenschaftlich anerkannt sind oder sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt haben oder angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Arzneimittel zur Verfügung stehen. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für naturheilkundliche Arzneimittel, die im Zusammenhang mit den naturheilkundlichen Heilmethoden gemäß Abschnitt B 5 vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apotheke bezogen wurden; diese Arzneimittel sind auch erstattungsfähig, wenn sie nicht wissenschaftlich anerkannt sind.

Die erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger sowie um die gesetzliche Zuzahlung (siehe Abschnitt B 7). Die nach Abzug der Vorleistung verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstattet. 

Die Erstattungen für Arzneimittel sind zusammen mit den Leistungen für die Behanldungen begrenzt auf insgesamt 750 Euro pro Kalenderjahr. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Nähr- und Stärkungsmittel, allgemein gebräuchliche Vorbeugungsmittel, Abmagerungs-, Schlaf- und Abführmittel, kosmetische Mittel, Mineralwässer, Badezusätze, Desinfektionsmittel, potenzfördernde Mittel und Mittel zur Empfängnisverhütung.

Gesetzliche Zuzahlungen

Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen
(§ 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) für

  • Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr (§ 32 Abs. 2 SGB V)
  • Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V) 
  • Arznei- und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V)
  • Haushaltshilfen (§ 38 Abs. 5 SGB V).

Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 250 EUR pro Kalenderjahr. 

Heilbehandlung im Ausland

Berücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu
einer Dauer von acht Wochen die nachweislich auf einen nach
Tarifbeginn im Ausland eingetretenen Unfall oder eine im Ausland
akut aufgetretene Erkrankung bzw. auf eine unvorhersehbare,
akute Verschlechterung eines bestehenden Leidens zurückzuführenden
erstattungsfähigen Kosten für ambulante und stationäre
Heilbehandlung. Hierzu gehören:

  • Arzt und Facharzt,
  • Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort kein Arzt vorhanden ist oder alternativ notwendige Transporte in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächsterreich baren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste,
  • Röntgendiagnostik und Strahlentherapie,
  • Arznei- und Verbandmittel,
  • ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stütz apparate zur Akutversorgung,
  • elektrische und physikalische Heilbehandlung,
  • Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behandlung,
  • notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie
  • notwendige Reparaturen von Zahnprothesen,
  • stationäre Behandlung im Krankenhaus,
  • Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankentransportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsitzes oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus.


Bei Tod der versicherten Person während einer Auslandsreise sind die Kosten der Überführung des Verstorbenen in den Heimatort oder die Bestattungskosten am Sterbeort im Ausland bis zu 11.000 EUR erstattungsfähig. Entstandene Aufwendungen für die Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland bzw. für die Bestattung am Sterbeort im Ausland sind durch entsprechende Kostenbelege nachzuweisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

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