Concordia Zusatzversicherung Heilpraktiker Tarif AZ (Bausteine AZN/ AZSH)

In den Bausteintarifen der Concordia Heilpraktiker Zusatzversicherung lassen sich die verschiedensten ambulanten Leistungen absichern: In der Kombination AZN und AZSH sind vor allem naturheilkundliche Behandlungen sowie Hör- und Sehhilfen umfassend und zu günstigen Beiträgen versichert.

Leistungen auf einen Blick

  Erstattungen
Leistung für Heilpraktiker

bis 1500 Euro Erstattung im Jahr

80 %
Naturheilverfahren

bis 1500 Euro Erstattung im Jahr

80 %
Arzneimittel

bis 1500 Euro Erstattung im Jahr

80 %
Maximalerstattung

im Jahr/ Kinder bis 750 Euro, Leistungen in den ersten beiden Vertragsjahren begrenzt

1.500 Euro
Brillen/Kontaktlinsen

bis 350 Euro innerhalb 2 Jahren

100 %
LASIK-OP

Max. 750 Euro pro Auge nach 24 Monaten Vertragslaufzeit

100 %
Zuzahlungen keine Leistungen
Vorsorgeuntersuchungen keine Leistungen
Auslandskrankenschutz keine Leistungen
Wartezeit 3 Monate
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Kosten

  Monatlicher Beitrag

15-19 Jahre

Jugendliche
12,67 Euro
30 Jahre 25,24 Euro
40 Jahre 31,08 Euro
50 Jahre 44,83 Euro
60 Jahre 60,35 Euro
Tarif ohne Altersrückstellungen. Ab Erreichen der nächsten Beitragsstufe ist jeweils der nächsthöhere Beitrag zu zahlen. 
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Gesundheitsfragen

Wie groß sind Sie? Wie viel wiegen Sie?

Tragen Sie eine Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) oder ist eine solche angeraten?

Wurden Sie innerhalb der letzten 3 Jahre neben einer eventuellen Sehschwäche wegen weiterer Augenerkrankungen
(z. B. Hornhautverkrümmung, erhöhter Augeninnendruck, grüner Star, grauer Star, Netzhautablösung) beraten, untersucht oder behandelt?

Tragen Sie eine Hörhilfe oder ist eine solche angeraten? Bitte geben Sie auch an, welche Ohrenerkrankungen/ Hörschädigungen (z. B. Tinnitus, Schwerhörigkeit) innerhalb der letzten 3 Jahre bestanden.

Finden derzeit Behandlungen statt oder bestehen derzeit Krankheiten, Beschwerden, Allergien, körperliche Fehler, Unfallfolgen, Körperimplantate, Behinderungen, Gebrechen körperlicher oder geistiger Art, Fehlbildungen,
Funktionseinschränkungen, Anomalien, eingeschränkte Fertilität oder Sterilität? Bitte fügen Sie bei Wehrdienstbeschädigung, Berufskrankheit, Dienstunfall oder Schwerbehinderung den Anerkennungsbescheid bei.

Ist eine ambulante oder stationäre Behandlung, Untersuchung oder Operation bei Ärzten, Heilpraktikern, Logopäden, Psychologen, Psycho-, Physio-, Ergotherapeuten oder anderen Therapeuten angeraten, beabsichtigt oder geplant?

Wurden Sie innerhalb der letzten 3 Jahre ambulant von Ärzten, Heilpraktikern, Logopäden, Psychologen, Psycho-, Physio- oder Ergotherapeuten oder anderen Therapeuten beraten, untersucht, behandelt oder operiert?

Nehmen oder nahmen Sie innerhalb der letzten 3 Jahre regelmäßig oder wiederholt Medikamente (z. B. Tabletten, Tropfen, Inhalationen, Spritzen, Salben)?

Wurden Sie innerhalb der letzten 5 Jahre in einem Krankenhaus beraten, untersucht, behandelt oder operiert bzw. fanden Aufenthalte in einem Sanatorium oder einer Reha- oder Kurklinik statt?

Wurden innerhalb der letzten 10 Jahre psychotherapeutische,  psychosomatische oder psychiatrische Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt bzw. bestanden Suchterkrankungen (z. B. Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit) oder Essstörungen?

Wurde jemals eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test) oder Hepatitis festgestellt oder steht ein Testergebnis noch aus?

Leistungen des Tarifs AZN

1. Heilbehandlung durch Heilpraktiker

Erstattungsfähig sind 80 % der Aufwendungen für medizinisch notwendige naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
durch Heilpraktiker bis zur Höchstgebühr nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) einschließlich verordneter Arznei-, Heil- und Verbandmittel sowie in Auftrag gegebene Laboruntersuchungen und Röntgenleistungen. Auf die Anwendung der Einschränkungen in Bezug auf Behandlungsmethoden und Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK) wird verzichtet.

Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungs- bzw. Nahrungsmittel, Stärkungspräparate (z.B. Vitamine/ Mineralstoffe), Gewichtsreduktions-,Schlaf-, Haarwuchs- und Abführmittel, kosmetische Mittel, Mineralwässer, Badezusätze, Desinfektionsmittel, potenzfördernde Mittel, Mittel zur Empfängnisverhütung sowie Lifestyle- und Anti-Aging-Präparate sind nicht erstattungsfähig.

Soweit ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der GKV bzw. der Beihilfe besteht, sind diese jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Bitte reichen Sie daher im Leistungsfall die Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV bzw. der Beihilfe über die
gewährten Leistungen bzw. deren Ablehnung ein.

2. Naturheilverfahren durch Ärzte

Erstattungsfähig sind 80 % der Aufwendungen für nicht unter die Leistungspflicht der GKV fallende, medizinisch notwendige naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch Ärzte bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für durchgeführte Naturheilverfahren nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der besonderen Therapierichtungen einschließlich verordneter Arznei-, Heil- und Verbandmittel sowie in Auftrag gegebene Laboruntersuchungen und Röntgenleistungen. Auf die Anwendung der Einschränkungen in Bezug auf Behandlungsmethoden und Arzneimittel gemäß § 4 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(MB/KK) wird verzichtet.

Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungs- bzw. Nahrungsmittel, Stärkungspräparate (z.B. Vitamine/ Mineralstoffe), Gewichtsreduktions-,
Schlaf-, Haarwuchs- und Abführmittel, kosmetische Mittel, Mineralwässer, Badezusätze, Desinfektionsmittel, potenzfördernde Mittel, Mittel zur Empfängnisverhütung sowie Lifestyle- und Anti-Aging- Präparate sind nicht erstattungsfähig.

Soweit ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der GKV bzw. der Beihilfe besteht, sind diese jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Bitte reichen Sie daher im Leistungsfall die Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV bzw. der Beihilfe über die
gewährten Leistungen bzw. deren Ablehnung ein.

3. Osteopathische Leistungen durch andere Leistungserbringer

Erstattungsfähig sind 80 % der Aufwendungen für osteopathische
Leistungen, wenn

– diese medizinisch geeignet sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
– diese von einem Arzt auf einem Privatrezept verordnet wurden und
– diese qualitätsgesichert von einem zur osteopathischen Leistungserbringung
berechtigten Arzt, einem Physiotherapeuten oder sonstigen Leistungserbringern durchgeführt werden, die Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen sind oder eine osteopathische Ausbildung absolviert haben, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt.

Soweit ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der GKV bzw. der Beihilfe besteht, sind diese jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Bitte reichen Sie daher im Leistungsfall die Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV bzw. der Beihilfe über die
gewährten Leistungen bzw. deren Ablehnung ein.

Erstattungshöchstbeträge

Die Erstattung für die in den Punkten 1-3 aufgeführten Aufwendungen ist auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.500 € (Kinder und Jugendliche 750 €) je Versicherungsjahr begrenzt. Im 1. Versicherungsjahr ist die Erstattung auf 500 € (Kinder und Jugendliche 250 €) und im 2. Versicherungsjahr ist die Erstattung auf 1.000 € (Kinder und Jugendliche 500 €) begrenzt.
 

Leistungen des Tarifs AZSH

1. Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen)

Erstattungsfähig sind 100 % der nach Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge verbleibenden Aufwendungen für Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen) einschließlich Reparaturen. Die Aufwendungen für Pflege-, Reinigungs- und Aufbewahrungsmittel sind nicht erstattungsfähig. Die Leistungen werden auch dann erbracht, wenn die Vorleistung nicht in Anspruch genommen wird. Die Erstattung für Sehhilfen ist auf einen Höchstbetrag in Höhe von 350 € innerhalb von 2 Versicherungsjahren begrenzt.

2. Operationen zur Sehschärfenkorrektur

Erstattungsfähig sind – frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn – 100 % der nach etwaiger Vorleistung der GKV
bzw. der freien Heilfürsorge verbleibenden Aufwendungen für brechkraftverändernde Augenlaserkorrekturen (LASIK/LASEK) sowie Kunstlinsen-Operationen einschließlich erforderlicher Vor- und Nachuntersuchungen. Die Erstattung je Maßnahme ist auf einen Höchstbetrag in Höhe von 750 € pro Auge begrenzt.

Es besteht Versicherungsschutz für höchstens 2 Maßnahmen je Auge während der Vertragslaufzeit. Ein erneuter Anspruch besteht frühestens nach Ablauf von 36 Monaten nach dem operativen Eingriff am entsprechenden Auge.

3. Hörhilfen

a) Erstattung bei Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge Erstattungsfähig sind 80 % der nach Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge verbleibenden Aufwendungen für von niedergelassenen oder in Krankenhausambulanzen tätigen approbierten Ärzten sowie von Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes verordneten Hörgeräten einschließlich dazugehörender Ohrpass-Stücke (Otoplastik) sowie Reparaturen.

b) Erstattung bei fehlender Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge
Bei fehlender Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge sind 80 % der Aufwendungen für von niedergelassenen oder in Krankenhausambulanzen tätigen approbierten Ärzten sowie von Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes verordneten Hörgeräten einschließlich dazugehörender Ohrpass-Stücke (Otoplastik) erstattungsfähig.

Die Erstattung je Hörhilfe ist bei fehlender Vorleistung auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.000 € pro Ohr begrenzt. Ein erneuter Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen am entsprechenden Ohr bei fehlender Vorleistung besteht, sofern der Bezug der letzten Hörhilfe mindestens 36 Monate zurückliegt.

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06.03.2019

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Modell-Foto: colourbox.com