ARAG Zusatzversicherung Heilpraktiker Tarif 483

Ein attraktives Paket in der Heilkpraktikerversicherung hat die ARAG mit dem Tarif 483 geschnürt: Erstattet werden 90 Prozent der Kosten für alternative Heilmethoden, überdurchschnittlich hohe Kosten für Brillen und Kontaktlinsen, Aufwendungen für Laser-Operationen am Auge und für viele besondere Therapien, etwa die Traditionelle Chinesische Medizin einschließlich Akupunktur, Homöopathie oder Eigenblutbehandlung.

Leistungen auf einen Blick

  Erstattungen
Leistung für Heilpraktiker

bis 2500 Euro Erstattung binnen 2 Jahren

90 %
Naturheilverfahren

bis 2500 Euro Erstattung binnen 2 Jahren

90 %
Arzneimittel

bis 2500 Euro Erstattung binnen 2 Jahren

90 %
Maximalerstattung

innerhalb von 2 Jahren

2.500 Euro
Brillen/Kontaktlinsen

bis 300 Euro innerhalb 2 Jahren, Kinder bis 165 Euro

100 %
LASIK-OP

Max. 1.000 Euro nach 3 Jahren Vertragslaufzeit

100 %
Zuzahlungen

Differenzkosten für Allgemeine Krankenhausleistungen

100 %
Vorsorgeuntersuchungen keine Leistungen
Auslandskrankenschutz Notfallversorgung und Rücktransport
Wartezeit 3 Monate
Jetzt Beratung zur AXA anfordern

Kosten

  Monatlicher Beitrag

16-21 Jahren

Jugendliche
15,35 Euro
30 Jahre 40,20 Euro
40 Jahre 44,95 Euro
50 Jahre 50,29 Euro
60 Jahre 57,41 Euro
Jetzt individuellen Beitrag berechnen

Gesundheitsfragen

1. Wie groß sind Sie? Wie viel wiegen Sie?

2. Bestanden in den letzten drei Jahren oder bestehen zur Zeit Krankheiten, Unfallfolgen, Beschwerden, Fehlbildungen, sonstige Gesundheitsstörungen, eine anerkannte Behinderung oder sind Behandlungen beabsichtigt bzw. angeraten (z.B. Amputation, Bandscheibenschädigungen, Erkrankungen der Atmungsorgane, der Gelenke, der Harn- und Geschlechtsorgane, Sterilität, Infertilität, der Verdauungsorgane, der Nerven, Herz- und Kreislauferkrankungen, Rückgratverkrümmung, Hüftdysplasie, Diabetes, Allergien, Tumore, HIV-Infektion)?

3. Wurden Sie in den letzten fünf Jahren stationär im Krankenhaus behandelt bzw. fand eine Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme statt? Wenn ja, wann, wo, weshalb, welche Operationen wurden bei Ihnen durchgeführt?

4. Werden oder wurden Ihnen in den letzten zwölf Monaten Medikamente verordnet? Wenn ja, welche?

5. Wurde Ihnen in den letzten zehn Jahren eine psychotherapeutische Behandlung angeraten oder wurde bei Ihnen eine durchgeführt bzw. ist
eine solche beabsichtigt?

6. Haben Sie einen Arzt/Heilpraktiker, der uns über Ihre Gesundheitsverhältnisse der letzten drei Jahre (ambulant), fünf Jahre (stationär) bzw. zehn Jahre (bei psychischen Erkrankungen) am besten Auskunft geben kann?

Für das Optionsrecht zur Höherversorgung sind folgende Fragen zu beantworten::

a) Finden derzeit Zahnbehandlungen, Zahnersatzversorgung, kieferorthopädische oder kieferchirurgische Maßnahmen statt oder sind solche notwendig, vom Zahnarzt empfohlen oder beabsichtigt? Wenn ja, legen Sie einen aktuellen zahnärztlichen Befundbericht – Artikel Nr. A 804 – bei.
b) Wird derzeit oder wurde innerhalb der letzten drei Jahre eine parodontale Erkrankung festgestellt und/oder behandelt? Wenn ja, benötigen wir einen aktuellen Parodontal-Status. 
c) Wie viele Zähne fehlen bei Ihnen und sind nicht ersetzt (ohne Milch-/Weisheitszähne, einen vollständigen Lückenschluss müssen Sie nicht als fehlenden Zahn angeben) und/oder wie viele Ihrer Zähne sind durch Prothesen ersetzt (herausnehmbarer Zahnersatz).

Wenn kein zahnärztlicher Befundbericht/Parodontal-Status notwendig ist (Frage a und b wurden mit „nein“ beantwortet) und 1–3 Zähne pro versicherter Person fehlen und/oder durch eine Prothese ersetzt sind, erklären Sie sich mit einem Beitragszuschlag von 20 Prozent je Zahn einverstanden.

Leistungen des Tarifs

1. Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel

Erstattet werden 100 Prozent der im Rahmen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzten Zuzahlungsbeträge (außer für Sehhilfen), bei Vorlage einer Kopie der ärztlichen Verordnung mit Zuzahlungsbeleg.

2. Sehhilfen und Operation zur Sehschärfenkorrektur

Erstattung von 100 Prozent der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten für medizinisch notwendige Sehhilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen) für

  • Erwachsene (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben) bis zu 330 Euro; ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 36 Monaten,
  • für Kinder und Jugendliche (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden und auch noch nicht vollendet haben) bis zu 165 Euro pro Kalenderjahr; erfolgt keine Vorleistung der GKV, entsteht ein erneuter Anspruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.


Nach Ablauf von mindestens 36 Monaten seit Beginn der Versicherung nach Tarif 483 besteht ferner während der gesamten Vertragslaufzeit ein einmaliger Anspruch auf Erstattung der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für eine brechkraftverändernde Augenoperation (auch Laseroperation) bis zu 1.000 Euro. Die Frist von 36 Monaten bezieht sich dabei jeweils auf Zeiten einer aktiven Versicherung nach Tarif 483; Zeiten einer Anwartschaftsversicherung oder einer Ruhensvereinbarung werden für den Ablauf der jeweiligen Fristen nicht berücksichtigt.

3. Heilpraktiker und Naturheilverfahren bei Ärzten

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Rahmen des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bis zum jeweiligen Höchstsatz sowie die Aufwendungen für durch Ärzte mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung durchgeführte Naturheilverfahren nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ferner sind erstattungsfähig die vom jeweiligen Behandelnden im Rahmen dieser Behandlungen verordneten naturheilkundlichen Arznei-, Heil- und Verbandmittel und in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen.

Die Einschränkung der Methoden und Arzneimittel nach § 4 Teil I Absatz 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet insoweit keine Anwendung. Die Erstattung nach Ziffer 3. erfolgt zu 90 Prozent des Rechnungsbetrags bis zu einem Höchstrechnungsbetrag von
insgesamt 2.500 Euro innerhalb von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Leistungen der GKV werden auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

4. Differenzkosten für Allgemeine Krankenhausleistungen

Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstattung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung.

5. Leistungen bei Auslandsreisen

Der Versicherer erstattet bei Auslandsreisen bis zu 56 Tagen Dauer die erstattungsfähigen Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise auftretenden Krankheit, akuter Verschlechterung des Gesundheitszustands oder akuter Folgen eines Unfalls. Außerdem sind die im Falle des Todes der versicherten Person entstehenden Bestattungs- und Überführungskosten erstattungsfähig.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen im Einzelnen die Kosten

a) für ärztliche Heilbehandlung;
b) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden; c) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;
d) für Röntgendiagnostik;
e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig;
f) für den Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare, geeignete Krankenhaus;
g) die durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport eines Erkrankten in die Heimat entstehen, wenn aufgrund des Krankheitsbilds oder eventueller medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung am Ort oder in zumutbarer Entfernung nicht durchgeführt werden kann. Zumutbar sind regelmäßig Entfernungen bis 500 Kilometer. Der Rücktransport wird auch übernommen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden oder wenn nach Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde und der Versicherer vor dem Rücktransport um die Organisation der Durchführung ersucht worden ist. Es ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen, soweit dem nicht medizinische Gründe entgegenstehen;
h) die im Falle des Ablebens des Versicherten während des Auslandsaufenthalts durch Überführung an den Heimatwohnsitz oder durch Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.000 Euro; dies sind ausschließlich die Transport- und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.

 Beitragsinformationen
Kostenlos herunterladen
Vertrags- und Produktinformationen 
Kostenlos herunterladen

Nach Oben
Modell-Foto: colourbox.com