Vertragsbedingungen Wie viel Beratung muss sein?

Ein Fall, der täglich vorkommt: Die Bedingungen eines Vertrags verbessern sich, der Kunde könnte ein Risiko zukünftig kostenfrei mitversichern, das bisher nicht versichert war. Die Frage: Muss der Versicherer darauf hinweisen? Nein, hat das Landgericht Wuppertal (AZ: 9 S 102/12) entschieden.
Der Kunde hatte 1997 eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, bei der das Risiko von Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte auf Wunsch des Kunden nicht gegen Aufpreis mitversichert werden sollte. 2011 kam es zu einem solchen Schaden, den der Versicherer nicht regulieren wollte.

Muss die Versicherung aktiv werden?

Das wollte der Kunde nicht hinnehmen, denn seit 2004 gibt es bei dem Versicherer Gebäude-Policen, die solche Schäden ohne Aufpreis mitversichern. Und der Versicherer, so die Argumentation des Kunden, hätte darauf hinweisen müssen. Da er das nicht getan hatte, habe er seine Beratungspflicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verletzt und müsse den Schaden deshalb regulieren. Das Gericht sah das anders. Die entsprechende Regelung des VVG war zu dem Zeitpunkt noch nicht in Kraft.

Es könne einem Versicherer aber nicht zugemutet werden, alle Verträge aus der Vergangenheit dahingehend zu überprüfen, ob dem Kunden günstigere Bedingungen angeboten werden können. Eine Beratungspflicht könne sich allenfalls daraus ergeben, dass dem Versicherer bekannt gewesen sei, dass der Kunde Interesse an Vertragsverbesserungen hatte. Zudem hatte der Kunde sich hier bewusst dagegen entschieden, das Risiko beitragspflichtig mit einer entsprechenden Erweiterung abzusichern. Daraus kann dem Versicherer nicht Jahre später ein Strick gedreht werden.

Was heißt das Urteil für Sie?

Wie gut die Beratung wirklich ist, merken viele zu spät. Fakt ist: Es ist offensichtlich an Ihnen, kostenlose Verbesserungen einzufordern. Sprechen Sie Ihren Versicherer bzw. Berater oder Makler konsequent an, und fordern Sie ihn auf, Änderungen der Bedingungen mitzuteilen. Ggf. kann es sinnvoll sein, Verträge im Sachbereich auszuwählen, die ein sogenanntes Bedingungsupdate haben: Verbessern sich die Vertragsbedingungen ohne Mehrpreis, profitieren Sie automatisch von der Umstellung auf die neuen Bedingungen.

16.02.2020

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Modell-Foto: colourbox.com