Navi-Diebstahl Versicherer zahlt nur Zeitwert
In dem Fall war dem Versicherten das Navigationsgerät aus seinem sechs Jahre alten Wagen gestohlen worden. Der Bestohlene ließ ein neues Gerät einbauen und verlangte die Erstattung der 2.700 Euro Einbaukosten von seiner Versicherung. Die wollte aber nur rund 700 Euro zahlen, denn zu diesem Preis war am Gebrauchtmarkt ein neuwertiges Ersatzgerät zu erhalten. Der Fall landete vor Gericht, und dort bekam die Versicherung Recht. Denn der Versicherte hat nach den Versicherungsbedingungen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Navigationsgerätes. Damit ist aber nur der Kaufpreis gemeint, den der Versicherte aufwenden muss, um gleichwertige Teile zu erwerben. Den Einwand des Mannes, dass es unzumutbar sei, sich auf dem Gebrauchtmarkt zu informieren, ließ das Gericht nicht gelten. Ob das so sei, spiele keine Rolle, Fakt sei, so das Gericht, dass es einen Gebrauchtmarkt gäbe, auf dem der Versicherte oder seine Werkstatt sich hätten umsehen und das Gerät billiger beschaffen können.
Konsequente Linie
Dass das Amtsgericht Essen sich schwer damit tut, den gesamten Wert zu erstatten, wenn ein älteres Navigationsgerät gestohlen wird, musste bereits vor einigen Jahren ein Versicherter erfahren. Auch er klagte vor dem Amtsgericht Essen (AZ: 20 C 1/07), weil der Versicherer den Schaden nicht voll regulieren wollte. In dem Fall hatte ein Mann nach dem Diebstahl seines Gerätes in einer Vertragswerkstatt ein neues Gerät einbauen lassen und dafür rund 2.500 Euro bezahlt. Die Versicherung erstattete jedoch nur rund 1.000 Euro und begründete das ebenfalls damit, dass es ein vergleichbares Gerät bei seriösen Fachhändlern bereits für diese 1.000 Euro gäbe. Auch in diesem Fall bekam der Versicherte den Schaden nicht voll ersetzt.Kfz-Versicherung: Daten-CD vom Navigationsgerät mitversichert
Besser sah es für einen Versicherten aus, dem das Navi samt Software gestohlen worden war. Denn bei einem Fahrzeugdiebstahl muss die Teilkaskoversicherung nicht nur das gestohlene Navigationsgerät erstatten, sondern auch die dazugehörige Daten-CD. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AZ: 231 C 14006/08) hervor. Denn obwohl Datenträger nach den Versicherungsbedingungen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sah das Gericht die Daten-CD eher als mitversicherten Bestandteil des Navigationsgerätes an und nicht als unversicherten Datenträger.Modell-Foto: colourbox.com