Gebäudeversicherung Was man alles falsch machen kann

Ein Urteil des Landgerichts Hamburg (AZ: 302 O 12/07) zeigt, was man als Versicherter bei einer Gebäudeversicherung alles falsch machen kann. In dem Fall hatte ein Mann angegeben, dass das versicherte Gebäude als Internetcafé genutzt wird – tatsächlich aber stand ein Großteil leer.
Da aber die Nutzungsart des versicherten Gebäudes korrekt angegeben werden muss, hat die Wohngebäudeversicherung in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Außerdem hatte der Mann zwei Schadensfälle erst drei Wochen nach dem Schadensereignis gemeldet – ein Umstand, der ihm ebenfalls zum Verhängnis wurde, denn schon eine Schadensmeldung nur eine Woche nach dem Schadensereignis gilt als zu spät.

Eine Obliegenheitsverletzung jagt die nächste

Wer einen Versicherungsvertrag eingeht, sieht oft nur den Schutz, den der Vertrag bieten soll. Tatsächlich gibt der Vertrag aber nicht nur Rechte, sondern regelt auch Pflichten, die als sogenannte Obliegenheiten beachtet werden müssen. Wie ein vor dem Amtsgericht München (AZ: 191 C 7892/08) verhandelter Fall einer Wohngebäudeversicherung zeigt, scheint das nicht immer ganz einfach zu sein. So hatte der Versicherte in dem Fall angeforderte Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und war damit seinen Aufklärungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Zudem hatte er den Versicherungsort und den entstandenen Schaden verändert, nachdem der Schaden dem falschen Versicherer gemeldet worden war – damit war er der sogenannten Veränderungsobliegenheit nicht nachgekommen. Da der Mann den Schadensfall zudem auch noch erst sechs Monate nach dem Schadensereignis meldete und damit grob fahrlässig handelte, wiesen die Richter die Klage gegen die Versicherung insgesamt ab.

Auch ein bisschen Flunkern kostet den vollen Versicherungsschutz

Wohngebäudeversicherer versichern naturgemäß ungerne leer stehende Gebäude zum normalen Tarif, weil in einem leer stehenden Haus das Risiko eines Schadens deutlich größer ist – getreu dem Motto: Wenn keiner ein Auge drauf wirft, passiert auch schneller etwas. Wer deshalb ein leer stehendes Haus versichern will, sollte das auch angeben, wenn er den Antrag auf Versicherungsschutz stellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 12 U 233/07) entschied nämlich, dass es eine arglistige Täuschung darstellt, wenn ein auf Dauer unbewohnbares Haus versichert wird und der Eigentümer angibt, dass das Haus zeitweise bewohnbar ist. In dem Fall war das zu versichernde Gebäude seit dem Versterben der vorherigen Eigentümerin unbewohnt, und es war eine Kernsanierung erforderlich, um eine Bewohnbarkeit überhaupt herzustellen. Das alles aber hatte die neue Eigentümerin verschwiegen und verlor jetzt den Versicherungsschutz. 

16.02.2020

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Modell-Foto: colourbox.com