Einbruchsdiebstahl vorgetäuscht Versicherungsbetrug bringt nichts

Versicherungsbetrug gilt bei vielen Versicherten immer noch als Kavaliersdelikt. Allerdings wird es zunehmend schwieriger, die Versicherung von der eigenen eigenwilligen Version eines Versicherungsfalls zu überzeugen, wie beispielsweise eine Entscheidung des Landgerichts Köln (AZ: 24 O 95/08) zeigt.
In dem Fall hatte ein Versicherter einen vermeintlichen Einbruchsdiebstahl angezeigt, wobei es den Richtern jedoch am erforderlichen "äußeren Bild" eines Einbruchsdiebstahls fehlte, der allerdings gerade bei unklaren Fällen Voraussetzung für die Regulierung ist. Dazu kam, dass der Schlüsseldienst in seinem Bericht keine Einbruchsspuren notiert hatte. Als die Versicherung jedoch die angeblich aufgebrochene Tür in Augenschein nehmen wollte, waren massive Einbruchsspuren festzustellen, die, so die Überzeugung der Richter, offensichtlich vom Versicherten in betrügerischer Absicht nachträglich angebracht worden waren. In solchen Fällen wird in aller Regel nicht nur die Versicherungsleistung ausbleiben, sondern es dürfte zusätzlich noch eine Anzeige wegen Versicherungsbetruges geben.

Hausratversicherung und Einbruch: Gaunerei wird oft nachgewiesen

Wenn Versicherungsgesellschaften den Eindruck bekommen, dass der Versicherte bei der Schadensmeldung geflunkert hat, dann sind Versicherer erfindungsreich und ermitteln wie im besten Tatort – nicht immer mit gutem Ende für die Versicherten, wie ein Urteil des Landgerichts Traunstein (AZ: 1 O 3232/08) zeigt. In dem Fall hatte ein Versicherter einen Einbruchsdiebstahl durch ein Fenster gemeldet, was die Versicherung nicht recht glauben mochte. Die Richter schlossen sich dem an. Denn das eingeschlagene Fenster war nur auf einer kleinen Fläche beschädigt, die kaum reichte, um zum Öffnen des Fenster hindurchzugreifen, ohne sich dabei zu verletzen. Gleichzeitig befand sich das Fenster in einer Höhe von 1,66 Metern, sodass bei einer Breite von nur 45 Zentimetern ein Einstieg nur sehr schwer möglich gewesen wäre. Auf dem Fensterbrett fanden sich zudem zwar kleine Glassplitter, die der vermeintliche Einbrecher jedoch beim Einstieg nicht berührt hatte – auch das sahen die Richter als sehr unwahrscheinlich an. Gleichzeitig wurde das Haus sehr zielgerichtet durchsucht, und der Tresorschlüssel wurde direkt am Aufbewahrungsort gefunden. Auch das sprach nach Meinung der Richter gegen einen echten Einbruchsdiebstahl, sodass der Bestohlene den Schaden nicht von der Versicherung ersetzt bekommt.

Einbruchsspuren müssen stimmig sein

Auch in einem anderen Fall, der vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 9 O 82/09) verhandelt wurde, zeigt sich, wie wichtig stimmige Tatortspuren sind. In dem Fall gab es zwar Hebelspuren an der Eingangstür, aber nicht einmal der Versicherte mochte daran glauben, dass diese Hebelspuren ein Indiz dafür waren, die doppelt verschlossene Wohnungseingangstür aufzubrechen. Damit aber lagen die äußeren Spuren eines Einbruchsdiebstahls nicht vor, die Voraussetzung dafür sind, dass die Versicherung den Schaden auch regulieren muss.

Einbruch oder nicht?

Ähnlich ging auch ein anderer Fall aus, der vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ:11 O 562/04) verhandelt wurde. Auch hier fehlte es an stimmigen Einbruchsspuren, obwohl der Versicherte behauptete, die Tür ordnungsgemäß verschlossen zu haben. In dem Fall wies der betroffene Anwalt später darauf hin, dass es sich bei dem Einbruch um einen Nachschlüsseldiebstahl handeln könne. Auch das mochten die Richter nicht glauben, zumal der betroffene Anwalt darauf hingewiesen hatte, dass es nur die Schlüssel gebe, in deren Besitz er zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung war. Da auch ein heimliches Anfertigen von Nachschlüsseln nach Meinung des Gerichts unwahrscheinlich war, blieb der Anwalt nach dem Einbruch in seine Kanzlei auf dem Schaden sitzen.

26.01.2020

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Modell-Foto: colourbox.com