Kostenlose Brief-Vorlage Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge an das Finanzamt

Wenn Sie Ihre Steuern nicht rechtzeitig bezahlen, kann das Finanzamt Säumniszuschläge erheben. Das Finanzamt kann jedoch aus Billigkeitsgründen davon absehen, die Säumniszuschläge einzutreiben, wenn Sie mit einem Schreiben auf Kulanz drängen.

Was Sie bekommen

Mit unserer kostenlosen Brief-Vorlage stellen Sie einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge beim Finanzamt. Diese Vorlage können Sie direkt am PC mit Ihren individuellen Daten versehen und ausdrucken. Was viele übrigens nicht wissen: Oft unterstützen Rechtsschutzversicherungen Sie, wenn Sie gerichtlich oder außergerichtloich gegen Entscheidungen Ihres Finanzamtes vorgehen wollen. Sprechen Sie uns zu diesem Thema gerne unter 04126 5329890 an. 
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Säumniszuschlag – Was ist das?

Beim Säumniszuschlag handelt es sich laut Verwaltungsrecht um eine zusätzliche Abgabe, die dann erhoben wird, wenn sich die Zahlung eines Beitrags, einer Gebühr oder einer Steuer verspätet.

Im Falle von Gebühren besteht seitens der Behörden ein gewisser Kulanzspielraum, der durch die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen enthaltene Billigkeitsregelung eröffnet wird. Hier besteht also die Möglichkeit, von einer Erhebung von Säumniszuschlägen abzusehen. Für Zahlungsverspätungen von Beiträgen und Steuern gilt dies nicht. Hier gibt das Gesetz einer Behörde keinerlei Ermessensspielraum, die Zuschläge werden in jedem Fall erhoben.

Der Zweck von Säumniszuschlägen

Die Zuschläge haben eine Straffunktion und sollen die Bürgerinnen und Bürger dazu erziehen, ihren Zahlungsverpflichtungen möglichst zeitnah nachzukommen. Darüber hinaus werden durch die Zuschläge tatsächlich entstehende Mehrkosten – Mahnkosten, Bearbeitungskosten, Porto, Überwachungsarbeiten – abgedeckt. Die Frist, ab der es zur Forderung eines Säumniszuschlags kommt, beträgt in der Regel einen Monat ab dem Fälligkeitstag der Zahlung, die Höhe des Zuschlags beläuft sich üblicherweise auf ein Prozent der ausstehenden Forderung, wenn diese 50 Euro übersteigt.

Säumniszuschlag auf Steuern

Die Säumniszuschläge auf Steuern zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des Paragraphen 3, Absatz 4 der Abgabenordnung (AO). Die Höhe des Säumniszuschlags wir in Paragraph 240 der AO geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: "Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergünstigungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist."

Da das Zustandekommen eines Säumniszuschlags vom Gesetz vorgeschrieben wird, keine Ermessensfreiheit besteht und von einem Verschulden des Zahlungspflichtigen völlig unabhängig ist, gilt eine Schonfrist. Das heißt: Bei einer Verspätung von bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn die Einzahlung per Banküberweisung erfolgt.

Erlass von Säumniszuschlägen

Obwohl die Erhebung von Säumniszuschlägen kraft Gesetzes, also gewissermaßen automatisch und unabwendbar erfolgt, gibt es für die Steuerzahler dennoch die Möglichkeit eines nachträglichen Erlasses, denn die Erhebung kann sich aus sachlichen oder persönlichen Gründen als unbillig darstellen. Gründe für eine solche Unbilligkeit sind zum einen offenbare Versehen, die einem bislang pünktlichen Steuerpflichtigen unterlaufen sind, und zum anderen plötzliche Krankheiten, die einen Zahlungspflichtigen, der zudem keinen Vertreter beauftragen konnte, an seiner pünktlichen Zahlung hinderten. Ein weiterer Grund für einen Erlass kann eine zweifelsfreie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Säumigen im Zeitraum der Steuerforderung sein. Um einen Erlass zu erwirken, muss man beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen. Aber auch, wenn kein Antrag auf Erlass oder Stundung gestellt wurde, kann ein Erlass infrage kommen, sofern die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine zinslose Stundung der zu zahlenden Hauptschuld vorgelegen haben.

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