Kostenlose Brief-Vorlage Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Finanzamt)

Wenn Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen, müssen Sie die strittige Steuerschuld grundsätzlich trotzdem bezahlen. Es sei denn, Sie stellen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt – die Steuerschuld wird dann gestundet.

Was Sie bekommen

Mit unserer kostenlosen Brief-Vorlage können Sie als Steuerpflichtiger die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides beantragen. Wird dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, müssen Sie den strittigen Betrag bis zu einer endgültigen Entscheidung über Ihren Einspruch und ggf. Ihre Klage erst einmal nicht bezahlen. 

Aussetzung der Vollziehung – Was bedeutet das?

Eine Steuerforderung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Im Klartext: Bei einer Klage oder einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss die eingeforderte Steuer dennoch bezahlt werden. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Steuerpflichtige über Widersprüche gegen ihren Steuerbescheid nicht einfach eine längere Zahlungsfrist erwirken können. Bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren wird die zu Unrecht gezahlte Forderung dann erst rückwirkend erstattet. Trotzdem besteht eine Möglichkeit die Zahlung der Steuerforderung bis zum Ende des Verfahrens zu vertagen, und zwar durch die sogenannte Aussetzung der Vollziehung, die in Paragraph 361 der Abgabenordnung geregelt ist und gesondert beantragt werden muss.

Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung

Um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, muss ein gut begründeter Antrag gestellt werden. Zu den Gründen, die eine Aussetzung rechtfertigen, sind unbillige Härten für die betroffenen Steuerzahler und ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerforderung. Außerdem muss der Verwaltungsakt vollziehbar sein.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerforderung liegen dann vor, wenn es Gründe gibt, die eine Unrechtmäßigkeit nicht ausschließen. Dies bedeutet: Es muss gar nicht wahrscheinlich sein, dass der Steuerpflichtige ein Verfahren gewinnt, es muss allein die Möglichkeit bestehen, dass eine Forderung unrechtmäßig ist.

Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuer bestehen, wenn die privaten gegenüber den öffentlichen Interessen unterliegen, also beispielsweise dann, wenn durch die Aussetzung der Vollziehung das gesamte Gesetz nicht zur Anwendung käme, durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids die Bedeutung des Eingriffs als gering einzustufen wäre und es keine dauerhaft nachteiligen Auswirkungen gäbe.

Von einer unbilligen Härte ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige durch eine Begleichung der Forderung in eine wirtschaftliche Schieflage geriete, die durch eine spätere Rückzahlung nicht mehr ausgeglichen werden könnte, wie es zum Beispiel bei einer Insolvenz der Fall wäre. Sollten allerdings schon vor einer Steuerzahlung ökonomische Probleme bestehen, begründen diese keine unbillige Härte und damit auch keine Aussetzung der Vollziehung, genauso wie auch schlichte Änderungsanträge.

Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung

Über die Aussetzung einer Vollziehung wird im Finanzamt entschieden, wo entsprechende Anträge sofort bearbeitet werden. Da die Ablehnung eines Antrags und die Entscheidung über die Aussetzung einer Vollziehung gesonderte Verfahren darstellen, sind sie folglich auch gesondert anfechtbar, und zwar durch das Rechtsmittel des Einspruchs.

Stellt sich am Ende des Verfahrens und somit auch am Ende der Aussetzung der Vollziehung heraus, dass die Steuerforderung des Finanzamts rechtmäßig und korrekt war, dann wird vollzogen. Das heißt: Der Steuerpflichtige hat seine Steuerschuld zuzüglich Zinsen zu zahlen, wobei die Verzinsung mit dem Tag der Fälligkeit der Forderung beginnt und mit dem Tag des Verfahrensabschlusses endet. Auf eine Zinserhebung kann nur dann verzichtet werden, wenn sie eine unbillige Härte darstellen würde.

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