Berufsunfähigkeitsversicherung Ausschlussklausel hinnehmen oder nicht?

Eine Vorerkrankung muss nicht automatisch bedeuten, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr möglich ist. Manchmal bietet ein Versicherer den gewünschten Schutz allerdings nur mit einer Ausschlussklausel an. Bestimmte Erkrankungen, Beschwerden oder gesundheitliche Einschränkungen werden dann vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Eine Ausschlussklausel ist zunächst eine klare Einschränkung des Versicherungsschutzes. Denn eigentlich soll eine Berufsunfähigkeitsversicherung die finanziellen Folgen möglichst unabhängig davon absichern, welche Erkrankung oder gesundheitliche Beeinträchtigung zur Berufsunfähigkeit führt.

Was versteht man unter eine Ausschlussklausel für die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wird etwa die Wirbelsäule, ein bestimmtes Gelenk oder eine konkrete Erkrankung ausgeschlossen, kann genau in diesem Bereich eine relevante Lücke im Versicherungsschutz entstehen. Trotzdem muss eine Ausschlussklausel nicht automatisch gegen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sprechen.

Gerade bei bestehenden oder früheren Erkrankungen kann die Ausschlussklausel es überhaupt erst möglich machen, einen ansonsten leistungsstarken BU-Schutz zu erhalten. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob ein Ausschluss vereinbart wird, sondern was genau ausgeschlossen wird, wie weit die Klausel reicht und welche Alternativen andere Versicherer anbieten. Dabei lohnt sich ein genauer Blick auf den Wortlaut. Ein Ausschluss kann sich beispielsweise nur auf eine konkrete Erkrankung beziehen – oder wesentlich weiter gefasst sein und einen ganzen Körperbereich einschließlich möglicher Folgen, Komplikationen oder weiterer Funktionsstörungen erfassen. Unter Umständen kann die Formulierung sogar beeinflussen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei der Ermittlung des Grades der Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden. Deshalb gilt: Ausschluss ist nicht gleich Ausschluss.

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Was ist eine Ausschlussklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung prüft der Versicherer das individuelle Risiko. Dabei spielen unter anderem der Beruf, die Gesundheitshistorie und gegebenenfalls besondere Freizeitrisiken eine Rolle.

Auf Grundlage dieser Risikoprüfung sind unterschiedliche Entscheidungen möglich:

Entscheidung Was bedeutet das?
Normale Annahme Versicherungsschutz wird zu den regulären Bedingungen angeboten.
Risikozuschlag Der Schutz bleibt grundsätzlich bestehen, dafür wird ein höherer Beitrag verlangt.
Ausschlussklausel Bestimmte Erkrankungen, Beschwerden oder Risiken werden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zurückstellung Eine Entscheidung wird zunächst aufgeschoben, beispielsweise bis eine Behandlung abgeschlossen oder ein bestimmter beschwerdefreier Zeitraum erreicht ist.
Ablehnung Der Versicherer lehnt den BU-Antrag ab und bietet aktuell keinen Versicherungsschutz an.

Eine Ausschlussklausel ermöglicht also unter Umständen einen Vertragsabschluss, obwohl der Versicherer ein bestimmtes Risiko nicht übernehmen möchte.

Das Problem: Wird die versicherte Person später aufgrund eines vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Umstands berufsunfähig, kann daraus grundsätzlich kein Leistungsanspruch entstehen. Deshalb sollte niemals nur geprüft werden, ob ein Versicherer einen Vertrag anbietet, sondern immer auch, zu welchen Bedingungen.

Warum verlangen Versicherer Ausschlussklauseln?

Vorerkrankung ist nicht gleich Vorerkrankung. Ein einmalig behandeltes Knieproblem kann aus Sicht eines Versicherers anders bewertet werden als wiederkehrende Beschwerden. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob eine Erkrankung seit vielen Jahren ausgeheilt ist oder aktuell noch behandelt wird.

Für die Einschätzung können etwa eine Rolle spielen:

  • die genaue Diagnose,
  • Zeitpunkt und Dauer der Erkrankung,
  • Häufigkeit und Intensität der Beschwerden,
  • Untersuchungs- und Behandlungsergebnisse,
  • Medikamente und Therapien,
  • bestehende Einschränkungen,
  • Rückfälle oder wiederkehrende Beschwerden,
  • die ärztliche Prognose und
  • die konkrete berufliche Tätigkeit.

Hinzu kommt: Versicherer bewerten gesundheitliche Risiken nicht zwangsläufig identisch. Eine Vorerkrankung kann deshalb bei einem Anbieter zu einem Ausschluss führen, während ein anderer Versicherer möglicherweise einen Zuschlag verlangt oder sogar normalen Versicherungsschutz anbietet.

Genau deshalb sollte eine Ausschlussklausel möglichst nicht isoliert betrachtet werden.

Ausschluss ist nicht gleich Ausschluss

Einer der wichtigsten Punkte wird häufig unterschätzt: Die Formulierung der Klausel entscheidet darüber, wie groß die tatsächliche Lücke im Versicherungsschutz ist.

Bei klassischen Meniskusschäden am Knie kann die Ausschlussklausel lauten:

„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Erkrankungen des linken Knies und deren Folgen.“

Oder man macht sich als Versicherer die Mühe, die Klausel etwas praxisnäher zu fassen:

Mit eienr Klausel sind alle Erkrankungen des linken Knies ausgeschlossen – egal, welcher Ursache sie sind. In der zweiten Variante sind neue Erkrankungen explizit ausgenommen,  wenn sie zu einer Berufsunfähigkeit führen. Für den Versicherten bedeutet das ein deutliches Plus an Sicherheit. 

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Der entscheidende Punkt ist die Reichweite einer solchen Formulierung. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob beispielsweise nur eine konkret bezeichnete Erkrankung ausgeschlossen wird oder Erkrankungen und Funktionsstörungen eines ganzen Körperbereichs einschließlich Bändern, Bandscheiben, Muskeln, Nerven sowie möglicher Folgen und Komplikationen.

Noch problematischer kann eine Formulierung sein, nach der entsprechende gesundheitliche Einschränkungen auch bei der Feststellung des BU-Grades aus anderen Gründen unberücksichtigt bleiben.

Deshalb sollte bei einem Leistungsausschluss unter anderem geprüft werden:

Formulierung Worauf sollte geachtet werden?
Konkrete Erkrankung ausgeschlossen Ist der Ausschluss tatsächlich auf diese Erkrankung begrenzt?
Körperbereich ausgeschlossen Welche weiteren Erkrankungen und Beschwerden werden dadurch erfasst?
Folgen und Komplikationen eingeschlossen Wie weit reicht der Ausschluss über die ursprüngliche Erkrankung hinaus?
Muskeln, Nerven, Bänder etc. einbezogen Wird faktisch ein großer Teil eines Körperbereichs ausgeschlossen?
Einschränkungen bleiben bei der Ermittlung des BU-Grades unberücksichtigt Welche Auswirkungen kann das haben, wenn mehrere Erkrankungen zusammen zur Berufsunfähigkeit führen?

Unsere Faustregel: Je konkreter und enger ein unvermeidbarer Ausschluss formuliert ist, desto besser lässt sich beurteilen, welche Risiken tatsächlich nicht versichert sind.

Was bedeutet eine Ausschlussklausel im Leistungsfall?

Besonders wichtig wird der genaue Wortlaut, wenn mehrere gesundheitliche Probleme zusammentreffen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Versicherter hat bei Vertragsabschluss bereits Beschwerden am rechten Knie. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird deshalb mit einem entsprechenden Ausschluss abgeschlossen.

Jahre später erkrankt er psychisch. Aufgrund der psychischen Erkrankung kann er seinen Beruf nur noch eingeschränkt ausüben. Gleichzeitig bestehen erneut Beschwerden am Knie.

Jetzt muss genau geprüft werden, welche gesundheitlichen Einschränkungen nach der vereinbarten Ausschlussklausel bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden dürfen.

Ist lediglich eine Berufsunfähigkeit ausgeschlossen, die durch eine klar bezeichnete Knieerkrankung verursacht wird, kann das anders zu beurteilen sein als bei einer sehr weit gefassten Klausel, nach der Einschränkungen des Knies auch bei der Ermittlung des BU-Grades aufgrund anderer Erkrankungen unberücksichtigt bleiben.

Das Beispiel zeigt: Die Qualität einer Ausschlussklausel lässt sich nicht anhand der Überschrift „Knie ausgeschlossen“ oder „Wirbelsäule ausgeschlossen“ beurteilen. Der konkrete Wortlaut gehört auf den Prüfstand.

Risikozuschlag oder Ausschluss – was ist besser?

Manchmal besteht die Wahl zwischen einer Ausschlussklausel und einem Risikozuschlag.

Beim Risikozuschlag wird ein höherer Beitrag verlangt. Dafür bleibt das betreffende gesundheitliche Risiko grundsätzlich Bestandteil des Versicherungsschutzes. Bei einem Ausschluss wird dagegen genau dieses Risiko aus dem Vertrag herausgenommen.

Aus Sicht des Versicherungsschutzes kann ein vertretbarer Zuschlag deshalb die attraktivere Lösung sein.

Ein vereinfachtes Beispiel

Versicherer A bietet die BU mit 25 Prozent Risikozuschlag an.

Versicherer B verlangt den normalen Beitrag, schließt dafür jedoch Erkrankungen der Wirbelsäule einschließlich bestimmter Folgen vom Versicherungsschutz aus.

Der zweite Vertrag ist zwar günstiger. Dafür besteht aber gerade für einen gesundheitlich bereits auffälligen Bereich kein vollständiger Versicherungsschutz.

Welche Variante besser ist, lässt sich trotzdem nicht allein anhand des Zuschlags entscheiden. Beitrag, Vertragsbedingungen, Umfang des Ausschlusses und die übrige Qualität des Tarifs müssen gemeinsam betrachtet werden.

Wenn schon Ausschluss, dann möglichst genau

Ein vom Versicherer vorgeschlagener Klauseltext muss nicht in jedem Fall das letzte Wort sein.

Sind medizinische Sachverhalte genauer dokumentiert, als dies aus den ursprünglichen Angaben hervorgeht, kann es sinnvoll sein, dem Versicherer zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen und eine engere Formulierung anzufragen.

Ziel sollte sein, den Ausschluss möglichst genau auf das Risiko zu begrenzen, das der Versicherer tatsächlich nicht übernehmen möchte.

So kann beispielsweise geprüft werden, ob bestimmte Erkrankungen, Ursachen oder gesundheitliche Veränderungen ausdrücklich wieder in den Versicherungsschutz aufgenommen werden können.

Auch bei anderen gesundheitlichen Problemen kann eine Präzisierung möglich sein:

Ob und in welchem Umfang ein Versicherer zu einer Änderung bereit ist, hängt immer vom Einzelfall und seiner Risikoprüfung ab. Einen Anspruch auf eine bestimmte Klauselformulierung gibt es nicht.

Kann eine Ausschlussklausel später wieder gestrichen werden?

Das ist möglich, aber geschieht nicht automatisch. 

Deshalb lohnt es sich bereits beim Abschluss zu prüfen, ob eine spätere Überprüfung des Leistungsausschlusses vorgesehen oder mit dem Versicherer vereinbart werden kann.

Dabei gibt es unterschiedliche Konstellationen.

Ausschluss ohne vereinbarte Überprüfung

Ist keine Überprüfungsmöglichkeit vereinbart, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherer den Ausschluss später automatisch streichen muss, nur weil längere Zeit keine Beschwerden mehr bestanden haben.

Eine spätere Anfrage kann trotzdem möglich sein. Ob der Versicherer darauf eingeht und welche medizinischen Nachweise er verlangt, ist dann jedoch gesondert zu klären.

Ausschluss mit Überprüfungsmöglichkeit

Besser ist es, wenn bereits feststeht, dass der Ausschluss nach einem bestimmten Zeitraum erneut geprüft werden kann.

Dann sollte möglichst klar geregelt sein, wann die Überprüfung möglich ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Konkrete Voraussetzungen für die Aufhebung

Besonders interessant sind Vereinbarungen, bei denen bereits bei Vertragsschluss möglichst konkret beschrieben wird, unter welchen Voraussetzungen eine erneute Prüfung erfolgen kann.

Dass eine solche Vorgehensweise funktionieren kann, zeigt ein Fall aus unserer Beratung. Hier konnten wir nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums eine erneute Prüfung erreichen – mit positivem Ergebnis:

Der Vertrag bestand anschließend ohne den ursprünglichen Leistungsausschluss weiter.

Wichtig bleibt aber: Ob eine solche Überprüfung angeboten wird und unter welchen Voraussetzungen der Ausschluss tatsächlich aufgehoben werden kann, hängt vom Versicherer und der konkreten Vereinbarung ab.

Warum eine Risikovoranfrage bei Vorerkrankungen so wichtig ist

Wer gesundheitliche Vorerkrankungen mitbringt, sollte nicht wahllos mehrere verbindliche BU-Anträge stellen und anschließend abwarten, wie die Versicherer entscheiden.

Sinnvoller kann eine anonyme oder pseudonymisierte Risikovoranfrage sein.

Dabei wird die Gesundheitshistorie zunächst sorgfältig aufgearbeitet. Anschließend können ausgewählte Versicherer einschätzen, ob und zu welchen Konditionen Versicherungsschutz grundsätzlich möglich ist.

So lässt sich beispielsweise vergleichen:

  • Versicherer A: normale Annahme,
  • Versicherer B: 20 Prozent Risikozuschlag,
  • Versicherer C: enger Leistungsausschluss,
  • Versicherer D: weitreichender Leistungsausschluss,
  • Versicherer E: derzeitige Zurückstellung oder Ablehnung.

Erst mit diesen Informationen lässt sich sinnvoll beurteilen, welches Angebot tatsächlich die beste Lösung darstellt.

Die Gesundheitsfragen sollten dabei selbstverständlich vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine Risikovoranfrage dient nicht dazu, Erkrankungen zu verschweigen, sondern dazu, die Versicherbarkeit möglichst vor einem verbindlichen Antrag zu klären.

Wird die BU durch einen Ausschluss günstiger?

Eine häufige und nachvollziehbare Frage lautet: Wenn ein Teil meines Versicherungsschutzes ausgeschlossen wird, müsste meine Berufsunfähigkeitsversicherung dann nicht günstiger werden?

In der Praxis funktioniert die Kalkulation so leider nicht.

Ein individueller Leistungsausschluss führt normalerweise nicht dazu, dass der Tarifbeitrag proportional zur Größe des ausgeschlossenen Risikos reduziert wird. Der Ausschluss ist vielmehr Teil der individuellen Annahmeentscheidung des Versicherers.

Umso wichtiger ist es, nicht nur auf den Beitrag zu schauen. Ein vermeintlich günstiger Vertrag kann durch einen sehr weitreichenden Ausschluss erheblich an Wert verlieren.

Sollte man eine BU mit Ausschlussklausel abschließen?

Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Ein eng begrenzter Ausschluss kann akzeptabel sein, wenn ansonsten ein leistungsstarker BU-Schutz besteht und andere Versicherer keine bessere Lösung anbieten.

Anders kann es bei einem Ausschluss aussehen, der einen besonders großen oder für die persönliche Situation wichtigen Risikobereich betrifft.

Vor der Entscheidung würden wir deshalb fünf Fragen beantworten:

  1. Wie groß ist der ausgeschlossene Bereich tatsächlich?
  2. Welche Erkrankungen, Folgen und Komplikationen umfasst die Formulierung?
  3. Wie wirkt sich die Klausel aus, wenn mehrere Erkrankungen zusammenkommen?
  4. Bieten andere Versicherer günstigere Annahmebedingungen?
  5. Kann der Ausschluss später überprüft oder aufgehoben werden?

Erst danach kann beurteilt werden, ob der Vertrag trotz Ausschluss eine sinnvolle Absicherung darstellt.

Wann kann ein Ausschluss zu weit gehen?

Besonders kritisch sehen wir Ausschlüsse, die weit über die ursprünglich relevante Erkrankung hinausreichen.

Aus einem konkreten Bandscheibenproblem sollte beispielsweise nicht ohne genaue Prüfung ein pauschaler Ausschluss nahezu sämtlicher Erkrankungen des gesamten Bewegungsapparates werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob Formulierungen zu „Folgen und Komplikationen“ oder zur Nichtberücksichtigung bestimmter Einschränkungen bei der Ermittlung des BU-Grades den Versicherungsschutz unnötig weit einschränken.

In solchen Fällen kann es sinnvoller sein, weiter nach einer anderen Lösung zu suchen – etwa bei einem anderen Versicherer, über einen Zuschlag oder durch eine besser abgegrenzte Ausschlussklausel.

Bei Ausschlussklauseln steckt der Unterschied im Kleingedruckten

Eine Ausschlussklausel ist zunächst einmal eine Einschränkung des Versicherungsschutzes. Sie ist deshalb niemals genauso gut wie eine ansonsten identische Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Ausschluss. Sie muss aber auch kein Grund sein, grundsätzlich auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu verzichten.

Entscheidend ist vielmehr, wie groß die tatsächliche Deckungslücke ist. Ein eng begrenzter und möglicherweise später überprüfbarer Ausschluss kann eine vernünftige Lösung sein. Eine weitreichende Klausel, die einen ganzen Körperbereich einschließlich zahlreicher Folgeerkrankungen aus dem Versicherungsschutz nimmt, kann dagegen erheblich problematischer sein.

Deshalb sollte die Frage nicht lauten: „BU mit Ausschluss – ja oder nein?“

Sondern: „Was genau wird ausgeschlossen, welche Alternativen gibt es und wie können wir den verbleibenden Versicherungsschutz möglichst umfassend gestalten?“

Genau diese Fragen sollten geklärt sein, bevor aus einem Angebot ein Vertrag wird.

Häufige Fragen zur Ausschlussklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit einer Ausschlussklausel vereinbaren Versicherer und Versicherungsnehmer, dass bestimmte gesundheitliche Risiken nicht oder nur eingeschränkt vom Versicherungsschutz erfasst werden. Das kann sich beispielsweise auf eine konkrete Erkrankung, ein bestimmtes Gelenk oder einen ganzen Körperbereich beziehen. Entscheidend ist der genaue Wortlaut: Ein Ausschluss „Bandscheibenvorfall L4/L5“ kann eine andere Reichweite haben als ein umfassender Ausschluss für Erkrankungen und Funktionsstörungen der gesamten Wirbelsäule einschließlich ihrer Folgen und Komplikationen.
Das hängt vor allem davon ab, wie relevant und wie weitreichend der ausgeschlossene Bereich ist. Ein eng formulierter Ausschluss kann vertretbar sein, wenn ansonsten ein guter BU-Schutz besteht und kein Versicherer eine bessere Annahme anbietet. Problematischer sind sehr weit gefasste Ausschlüsse, die beispielsweise einen kompletten Körperbereich und zahlreiche mögliche Folgeerkrankungen erfassen. Deshalb sollte nicht allein die Existenz des Ausschlusses bewertet werden, sondern die tatsächlich entstehende Lücke im Versicherungsschutz.
Grundsätzlich bleibt der Versicherungsschutz für nicht ausgeschlossene Ursachen bestehen. Komplizierter kann es werden, wenn mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichzeitig zur Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit beitragen. Dann kommt es besonders auf den Wortlaut der Ausschlussklausel an. Bei weit gefassten Klauseln kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Einschränkungen auch bei der Ermittlung des BU-Grades aufgrund anderer Erkrankungen nicht berücksichtigt werden. Gerade solche Formulierungen sollten vor Vertragsabschluss genau geprüft werden.
Aus Sicht des Leistungsumfangs kann ein Risikozuschlag vorteilhaft sein: Der Versicherte zahlt zwar einen höheren Beitrag, das betreffende gesundheitliche Risiko bleibt dafür grundsätzlich versichert. Bei einem Ausschluss entsteht dagegen eine dauerhafte oder zumindest zunächst bestehende Deckungslücke. Ob ein Zuschlag tatsächlich die bessere Lösung ist, hängt allerdings von seiner Höhe, der konkreten Ausschlussklausel, der Tarifqualität und den Angeboten anderer Versicherer ab.
Das ist möglich, aber es ist kein Automatismus. Entscheidend ist zunächst, ob bei Vertragsabschluss eine Überprüfungsmöglichkeit oder konkrete Nachschau vereinbart wurde. Beispielsweise kann vorgesehen sein, dass der Versicherer den Ausschluss nach mehreren beschwerde- und behandlungsfreien Jahren erneut prüft. Häufig werden dafür aktuelle ärztliche Unterlagen oder andere medizinische Nachweise verlangt. Besonders vorteilhaft ist eine Regelung, bei der bereits bei Vertragsabschluss möglichst eindeutig feststeht, wann eine Überprüfung möglich ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann eine spätere Anfrage ebenfalls möglich sein; daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Aufhebung des Ausschlusses.
Der Versicherer bewertet das ursprünglich ausgeschlossene Risiko erneut. Dabei kann beispielsweise entscheidend sein, ob seit Vertragsabschluss weitere Beschwerden aufgetreten sind, Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden haben, Medikamente erforderlich waren oder weiterhin gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Je nach vereinbarter Regelung und Ergebnis der erneuten Risikoprüfung kann der Ausschluss bestehen bleiben, angepasst oder aufgehoben werden. Deshalb sollte bereits beim Abschluss darauf geachtet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Überprüfung vorgesehen ist.
Ja. Versicherer haben eigene Annahmerichtlinien und treffen ihre Risikoeinschätzungen auf Grundlage der jeweiligen medizinischen und sonstigen Angaben. Deshalb kann beispielsweise ein Versicherer eine Vorerkrankung normal versichern, während ein anderer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Zurückstellung vorsieht. Auch die Formulierungen angebotener Ausschlussklauseln können sich erheblich unterscheiden. Ein Vergleich sollte deshalb nicht erst beim Beitrag beginnen, sondern bereits bei der Risikoprüfung.
Eine Nachfrage kann sinnvoll sein, insbesondere wenn der Ausschluss weiter reicht als das gesundheitliche Problem, das ursprünglich zur Risikoeinschätzung geführt hat. Zusätzliche Befunde, Arztberichte oder eine präzise Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufs können dem Versicherer eine differenziertere Bewertung ermöglichen. Beispielsweise kann versucht werden, einen Ausschluss auf eine konkrete Erkrankung oder einen bestimmten Bereich zu begrenzen. Einen Anspruch darauf, dass der Versicherer die Klausel verändert, gibt es allerdings nicht.
Eine Risikovoranfrage ermöglicht es, die Einschätzungen verschiedener Versicherer zu vergleichen, bevor ein verbindlicher Antrag gestellt wird. Gerade bei relevanten Vorerkrankungen können die Ergebnisse erheblich voneinander abweichen: von einer normalen Annahme über einen Risikozuschlag oder einen eng begrenzten Ausschluss bis hin zu einer Zurückstellung oder Ablehnung. Wichtig ist dabei eine sorgfältige und vollständige Aufbereitung der Gesundheitshistorie. Nur wenn die Versicherer denselben medizinischen Sachverhalt beurteilen, sind ihre Voten sinnvoll miteinander vergleichbar.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Warten kann sinnvoll erscheinen, wenn eine Erkrankung erst kurze Zeit zurückliegt und nach einem längeren beschwerde- und behandlungsfreien Zeitraum möglicherweise eine bessere Risikoeinschätzung erreichbar ist. Gleichzeitig besteht während des Wartens kein neu abgeschlossener BU-Schutz, und zwischenzeitlich können weitere Erkrankungen hinzukommen. Deshalb sollten eine heute mögliche Absicherung, die Reichweite des Ausschlusses und realistische Chancen auf bessere Konditionen zu einem späteren Zeitpunkt gegeneinander abgewogen werden.

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