

Unfallversicherung
Brillenproblem kostet Versicherungsschutz
Wer bei einem Unfall einen Schaden am Auge erleidet, muss sich eine bereits bestehende Fehlsichtigkeit bei der Schadensregulierung durch die
Unfallversicherung anrechnen lassen. Für Betroffene heißt das, dass sich der Grad der Invalidität vermindert.
Die Folge: Die Invaliditätsleistung wird geringer und bei einer Unfallrentenversicherung wird eventuell der erforderliche Grad der Invalidität von 50 % verfehlt, der erst eine Rentenzahlung auslöst. In einem vor dem Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 301/06) entschiedenen Fall wurde darauf verwiesen, dass eine sogenannte Vorinvalidität immer zu einer Anrechnung bei der Bemessung der Invalidität führt und es auch in diesem konkreten Fall keinen Grund gab, davon eine Ausnahme zu machen.
Brille kann Versicherungsschutz kosten
Auch in einem anderen Fall (Brandenburgisches Oberlandesgericht, AZ: 4 U 33/06) zeigt sich die Brillenproblematik der Unfallversicherung. In dem Fall war ein Versicherter nach einem Unfall durch den Verlust seines rechten Auges zu 50 % Invalide und sollte deswegen neben einer kleineren Einmalzahlung eine monatliche Rente von 512 Euro bekommen. Der Versicherer wollte jedoch die 50 % Invalidität nicht anerkennen, weil der Versicherte bereits vor dem Unfall eine Brille getragen hat und das einen Abzug beim Invaliditätsgrad von 3 % rechtfertigen würde. Mit nur 47 % Invalidität besteht jedoch kein Anspruch auf die Rente, weil dafür mindestens 50 % erforderlich waren. Die Versicherung konnte sich mit ihrer Einschätzung vor Gericht durchsetzen. Die Richter schlossen sich der Auffassung an, dass die Fehlsichtigkeit vor dem Unfall als Vorinvalidität zu werten sei und deshalb von den festgestellten 50 % Invalidität 3 % abzuziehen seien – und damit hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente.
Tipp: Bevor Sie eine Unfallversicherung abschließen, kontrollieren Sie die Qualität der Police mit unserem Beratungsprotokoll zur Unfallversicherung.
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Brillenabschlag zulässig bei möglicher Lasik-Operation?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-4 U 43/08) musste jetzt entscheiden, ob das auch gilt, wenn der „Vorschaden“ durch eine Lasik-Operation hätte beseitigt werden können. Die Düsseldorfer Richter nahmen eine Vorinvalidität an, obwohl die Möglichkeit der Korrektur durch die Lasik-Operation bestand. Denn bei der Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit des Auges ist grundsätzlich von der durch eine Brille oder sonstige Sehhilfe korrigierten, aktuell vorhandenen Sehkraft auszugehen, sodass eine überhaupt noch nicht vorgenommene und auch medizinisch nicht notwendige Operation an der Einschätzung der Gebrauchsfähigkeit nichts ändern kann.
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