Lebensversicherung
Wann gekündigt werden muss
Bleibt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als 15 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurück, so ist die Kündigung unzumutbar, um mit dem Rückkaufswert einen Prozess zu finanzieren. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 10 Ta 2433/09) entschieden.
In dem Fall wollte ein Mann gegen seine Kündigung klagen und beantragte Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihm zunächst auch gewährt, doch dann kam heraus, dass der Betroffene über einen Lebensversicherungs-Vertrag mit einem Rückkaufswert von rund 12.300 Euro verfügte. Er sollte den Vertrag daraufhin kündigen und die Prozesskosten in Höhe von 2.600 Euro selbst tragen. Das wollte der Mann nicht auf sich sitzen lassen. Und klagte. Seine Begründung: Bei einer Kündigung würde er 3.000 Euro weniger erhalten, als er in den Vertrag eingezahlt hat. Das aber würde einem Verlust von weit mehr als 17 Prozent entsprechen. Das Begehren der Landeskasse sei daher unzumutbar. Das sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ähnlich und gaben dem Mann Recht. Die Verwertung des Lebensversicherungs-Vertrages sei angesichts eines Verlustes von mehr als 17 % unwirtschaftlich und somit unzumutbar. Als maximal zumutbar nannte das Gericht einen Verlust von 15 Prozent. Da diese Grenze im Fall des Klägers deutlich überschritten wurde, musste dem Mann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Prozesskostenhilfe: Die Lebensversicherung wird zum Bumerang
Anders sah das das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 8 WF 105/09). Wer über eine Kapitallebensversicherung verfügt, muss ein Policendarlehen aufnehmen oder den Vertrag kündigen, um fällige Prozesskosten zu zahlen und kann nicht mit Prozesskostenhilfe rechnen. Nach Meinung der Richter müssen Prozessbeteiligte ihr Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für die Finanzierung von Rechtstreitigkeiten einsetzen. Das gilt nur dann nicht, wenn staatlich geförderte Verträge wie bei den Riester- und Rürup-Modellen bespart werden, da eine Kündigung des Vertrages dann gleichbedeutend mit einer Rückzahlung der Förderung wäre, was die Grenze des Zumutbaren überschreiten würde. Eine Kapitallebensversicherung ohne Förderung aber muss aufgelöst oder belastet werden, wenn die Prozesskosten nicht anders bestritten werden können.
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Streitpunkt Hartz IV
Wer dagegen über Jahre eine Lebensversicherung für die Altersvorsorge bespart hat, muss diese nicht automatisch verkaufen, um Arbeitslosengeld II zu bekommen. Das zumindest hat das Bundessozialgericht (AZ: B 14 AS 35/08 R) entschieden. Denn die Pflicht zum Verkauf kann entfallen, wenn besondere Umstände vorliegen, die auf einen Härtefall schließen lassen. In dem Fall war eine Selbstständige schwer krank geworden, sodass sie Arbeitslosengeld II beantragen musste. Die Behörde verweigerte jedoch die Gewährung von Leistungen, obwohl die Betroffene darauf hinwies, dass die Verträge als Altersvorsorge gedacht seien. Das sahen die Bundesrichter jedoch anders. Grundsätzlich kann eine Pflicht zur Verwertung der Versicherungen nämlich ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn eine Anzahl von Gründen dies geboten scheinen lassen. Vor allem könne die Behörde nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass Lebensversicherungen zu verkaufen sind, bevor Arbeitslosengeld II bewilligt wird. Jetzt muss sich die Vorinstanz noch einmal mit dem Fall auseinandersetzen.
Gerade die Sozialgerichte selbst entscheiden oft gegen HartzIV-Empfänger. So hat das Sozialgericht Detmold (AZ: S 8 AS 198/05) entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger auch dann zum Einsatz einer bestehenden Lebensversicherung verpflichtet ist, wenn er wegen seiner langjährigen Selbstständigkeit nur über eine unzureichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt. Eine frühere Selbstständigkeit ist kein Härtegrund, so das Gericht. Eine besondere Härte kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Rückkaufswert so weit hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt, dass eine Verwertung wirtschaftlich unsinnig erscheint, wie ja auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im oben geschilderten Fall bestätigt hat.
Lieber auf „sichere“ Anlageformen umsteigen
Die Entscheidungen zeigen, dass schwer abschätzbar ist, ob angespartes Vermögen aus Kapitalpolicen in Notsituationen eingesetzt werden muss. Wenn Sie auf „Nummer Sicher“ gehen wollen, ist die Entscheidung für eine
Riesterrente oder eine Kapitalversicherung nach dem
Rürup-Modell sicherlich die bessere Wahl.
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