Dienstag, 22.05.2012 12:43 Uhr
Im Fokus:

Unklarheiten im Antrag

Versicherung muss nachfragen

Wenn bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf das Vorliegen einer Erbkrankheit hingewiesen wird, ohne die Krankheit näher zu beschreiben, löst dieser Umstand eine Nachfrageobliegenheit der Versicherung aus. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 7 U 18/04) entschieden.
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In dem Fall hatte der Mann bei Vertragsabschluss auf die vererbte Kleinwüchsigkeit hingewiesen, die Versicherung hatte aber nicht weiter nachgeforscht. Ihr Pech, wie die Richter meinten. Denn der Versicherer muss nachforschen, wenn er ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat, dass die bislang erteilten Auskünfte noch nicht abschließend oder nicht vollständig richtig sein können. Und genauso lag der Fall hier: Der Versicherte hatte auf die Kleinwüchsigkeit und eine entsprechende Untersuchung ein paar Jahre vorher hingewiesen. Das hätte die Versicherung dazu veranlassen müssen, beim damaligen Antragssteller nachzufragen und weitere Informationen einzuholen. Da die Versicherung das nicht getan hatte, konnte sie den Vertrag später nicht mehr anfechten und musste die vereinbarte Leistung zahlen.
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Verweis auf Hausarzt befreit nicht von Wahrheitspflicht

Wer hingegen als Antragsteller für eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Antrag nur auf Bagatellerkrankungen hinweist und ansonsten auf seinen Hausarzt verweist, kann sich später nicht darauf berufen, wenn er tatsächlich ernsthafte Erkrankungen verschwiegen hat. Das hat das Landgericht Coburg (AZ: 22 O 558/06) entschieden. In dem Fall hatte ein Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und als Vorerkrankungen eine Magen-Darm-Erkrankung, eine Grippe sowie eine Mandelentzündung angegeben und für weitere Erkrankungen auf den Hausarzt verwiesen. Als der Mann berufsunfähig wurde und die vereinbarte Rente verlangte, stellte sich heraus, dass er neurovegetative Beschwerden sowie eine Schwerhörigkeit verschwiegen hatte. Der Versicherer verweigerte deshalb die Zahlung und wollte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Zu Recht, wie die Coburger Richter entschieden. Denn ein Jahr vor Antragstellung war dem Mann wegen der psychischen Probleme und der Schwerhörigkeit eine Behinderung von 30 % bescheinigt worden. Solche Krankheitsbilder nicht anzugeben, während gleichzeitig harmlose Erkrankungen angegeben werden und ansonsten auf den Hausarzt verwiesen wird, betrachteten die Richter als arglistige Täuschung und ließen damit die Anfechtung des Vertrages zu.
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