Berufsunfähigkeitsversicherung
Verweisung von Auszubildenden
Eine Verweisung im Rahmen der
Berufsunfähigkeitsversicherung kommt immer nur dann infrage, wenn damit die Lebensstellung des Betroffenen nicht nachhaltig verschlechtert wird. So soll vermieden werden, dass Versicherungen beispielsweise Akademiker auf Aushilfsjobs verweisen können.
Ein Kriterium zur Ermittlung dieser Lebensstellung bei der
Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das Einkommen, das der Berufsunfähige vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielt hat. Dieser Umstand wurde einem Auszubildenden vor dem Landgericht Marburg (AZ: 7 O 26/09) zum Verhängnis. Er war von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer auf ein Hochschulstudium verwiesen worden und hatte dagegen vorgebracht, dass er als Auszubildender bereits 600 Euro im ersten Lehrjahr verdient hatte. Die Marburger Richter gingen jedoch davon aus, dass der Auszubildende seine Lebenshaltungskosten damit wohl kaum decken konnte. Bei einem Hochschulstudium werde seine Lebensstellung daher nicht nachhaltig verschlechtert.
Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen „Beruf“ auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen. Auf die Dauer der Ausbildung vor Eintritt des Versicherungsfalls kommt es nicht an. Das hat das Oberlandesgericht Dresden (AZ: 4 W 0618/07) entschieden. In dem Fall konnte ein Auszubildender seine Lehre aus gesundheitlichen Gründen nicht beenden und verlangte Geld von seiner
Berufsunfähigkeitsversicherung. Die wollte nicht zahlen und wollte den Jugendlichen auf eine andere Ausbildung verweisen. Da aber spielten die Richter nicht mit. Wenn eine Versicherung einem Auszubildenden mit einem bestimmten Lehrberuf Schutz gegen
Berufsunfähigkeit gewährt, dann verspricht sich der Versicherte davon natürlich Schutz für den Fall, dass er den gewählten Beruf nicht ausüben kann. Müsste er sich auf irgendeine Ausbildung verweisen lassen, würde die Berufsunfähigkeitsversicherung nur greifen, wenn er gar nicht mehr arbeiten kann. Einen solchen Erwerbsunfähigkeitsschutz will aber niemand mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung erreichen. Deshalb muss die Versicherung in diesem Fall zum abgeschlossenen Vertrag stehen.
Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Restaurantfachfrau muss im Einzelhandel arbeiten
Ein anderer Fall zeigt, dass eine Verweisung durchaus auch auf einen weniger naheliegenden Beruf möglich ist. Eine Restaurantfachfrau kann danach von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Tätigkeit als Kassiererin an Sammelkassen von Textilabteilungen in Kaufhäusern verwiesen werden. Das Gericht stellte dabei vor allem darauf ab, dass die Frau im Verweisungsberuf nur knapp 100 Euro weniger verdient als im ursprünglichen Beruf – eine solche Verdienstreduzierung ist im Rahmen einer
abstrakten Verweisung hinnehmbar, so das Landgericht Leipzig (AZ: 3 O 3605/05). Auch sahen die Richter keine Unterforderung der Frau bei einem Wechsel in die Verweisungstätigkeit, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Verweisung nicht ausgeschlossen ist.
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