Dienstag, 22.05.2012 12:04 Uhr
Im Fokus:

Berufsunfähigkeitsschutz und Gesundheitsfragen

Spitzfindig oder unehrlich?

Die Gesundheitsfragen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen sind echte Stolperfallen. Diese Erfahrung musste vor dem Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 939/04) ein Mann machen, der die Fragen missverstanden und deshalb falsche Angaben gemacht hatte, die den Versicherungsschutz kosteten.
Berufsunfähigkeitsschutz und Gesundheitsfragen Spitzfindig oder unehrlich?
In dem Formular für die Gesundheitsfragen war er nach Krankheitssymptomen an Wirbelsäule, Bandscheiben, Gelenken, Knochen gefragt worden, die in den letzten 10 Jahren bestanden haben oder noch bestehen. Der Mann hatte jedoch vermeintlich spitzfindig eine fortdauernde Bewegungseinschränkung der Schulter mit Versteifung des linken Handgelenks nicht angegeben, weil der diese Beeinträchtigung verursachende Unfall außerhalb des 10-Jahreszeitraums lag. Ein Fehler, wie die Richter entschieden. Bei Abschluss eines so weitreichenden Vertrages wie dem Berufsunfähigkeitsschutz kommt es nicht so sehr auf die 10-Jahres-Frist an, so das Gericht. Die fortdauernde Bewegungseinschränkung der Schulter mit Versteifung des linken Handgelenks stellt ein Krankheitssymptom an einem Gelenk dar, das für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von erheblicher Relevanz ist. Und deshalb trifft einen Versicherten in so einer Situation eine so genannte Spontanoffenbarungspflicht. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, konnte die Versicherung sich von dem Vertrag lösen und musste keine Rente zahlen.
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Kuren gehören in der Antrag

Auch eine absolvierte Kur ist entscheidend, wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen. Geben Sie die frühere Kur nicht an,  kann der Versicherer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 26/06) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. In dem Fall hatte der Mann eine Kur nicht angegeben, die er ein paar Monate vor Abschluss des Vertrags absolviert hatte – jetzt erhält er keinen Cent der vereinbarten Rente. Und selbstg eine erst geplante Kur gehört in den Antrag, wenn Kurmaßnahmen gewünscht sind und für deren Bewilligung bereits eine Ärztin aufgesucht und ein Amtsarzt konsultiert wurde, der dem Kurwunsch positiv gegenübersteht.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aachen (AZ: 9 O 146/08) hervor, das im gleichen Fall auch zu entscheiden hatte, wie viel der Antragsteller aus seinem Leben preisgeben muss, wenn er wegen einer gescheiterten Beziehung an Depressionen leidet. Dass das der Fall war, hatte der Mann gegenüber dem Vertreter zugegeben, er hatte allerdings verschwiegen, dass er sich wegen der Depressionen in ärztliche Behandlung begeben hatte und die Kur beantragen wollte. Das bewerteten die Richter als Arglist und gaben der Versicherung damit die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.

Schmerzen nicht verschweigen

Auch in vielen anderen Fällen führt das Verschweigen von Beschwerden spätestens im Leistungsfall zu Stress mit dem Versicherer. Wer z. B: an Brustwandschmerzen leidet, muss dieses Leiden auch zwei Jahre später noch im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln (AZ: 26 O 115/05) hervor. Dabei ist es nicht einmal entscheidend, dass der Patient selbst die Diagnose kannte, eine laienhafte Darstellung der Schmerzen hätte ausgereicht, da eine solche Erkrankung für die Versicherung und die Annahme bzw. Ablehnunng des Antrags von entscheidender bedeutung ist. Der betroffene Mann konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er im Antrag auf den Besuch beim Arzt verwiesen hatte – denn seine Angabe, dass der Besuch ihne Befund gewesen sei, löste nach Meinung der Richter keine Nachfrageobliegenheit der Versicherung aus, die ihm doch noch zur Zahlung der vereinbarten Rente hätte verhelfen können.
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Foto: João Freitas - Fotolia.com
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