Berufsunfähigkeit: Vertrags-Falle
Versicherer auf dem Laufenden halten
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss den Versicherer unbedingt informieren, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Annahme des Antrags durch den Versicherer neue Gesundheitsrisiken eintreten. Das entschied das Kammergericht Berlin (AZ: 6 U 115/05).
Das gilt selbst dann, wenn diese Verpflichtung aus dem Antragsformular nicht ausdrücklich hervorgeht. In dem Fall ging es um einen jungen Mann, bei dem zwischen Antragstellung und Annahme durch die Versicherung eine Krankheit diagnostiziert worden war. Im Antrag hatte der Mann lediglich angegeben, gelegentlich unter Muskelkater zu leiden, als die Versicherung den Antrag jedoch annahm, war bei ihm bereits ein Raucherbein festgestellt worden. Der Mann gab das nicht an und verlangte ein Jahr später die vereinbarte Rente, als er aus dem Beruf ausscheiden musste.
Zu Unrecht, wie die Berliner Richter entschieden. Dem Versicherungsnehmer hätte klar sein müssen, dass schwere Neuerkrankungen noch vor dem Vertragsabschluss für den privaten Berufsunfähigkeitsversicherer von Interesse sind. Der Versicherungskunde werde in diesem Fall nicht allein dadurch entlastet, dass er die
Gesundheitsfragen im Antrag korrekt beantwortet habe. Er hätte den Versicherer, bei dem der Antrag zu diesem Zeitpunkt noch geprüft wurde, unbedingt über die Neudiagnose informieren müssen. Er habe jedoch einfach geschwiegen und die Versicherung nicht über die neuen Umstände informiert. Das, so die Richter, lasse darauf schließen, dass er erkannt und gebilligt habe, die Versicherung in ihrer Entscheidung über den Vertragsabschluss zu beeinflussen. Und so etwas könne als arglistige Täuschung ausgelegt werden, die eine Vertragsaufhebung rechtfertigt.
Auch nach Vertragsschluss müssen Krankheiten dem Versicherer mitgeteilt werden
Werden nach dem Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung Krankheiten beim Versicherten diagnostiziert, dann muss er diese mitteilen, wenn er die Versicherungspolice noch nicht erhalten hat. Das entscheid das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3 U 141/00-9/01). In dem Fall hatte ein Versicherter eine Lebens- und eine Berufsunfähigkeitspolice abgeschlossen, bevor einige Tage später bei ihm eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde. Diesen Umstand ließ er jedoch gegenüber der Versicherung unerwähnt, als er ein paar Tage später die Police ausgehändigt bekam. Damit, so die Richter, hat der Versicherte seine nach Antragstellung fortbestehende Pflicht, die Versicherung über gefahrrelevante Umstände aufzuklären, schuldhaft verletzt. Die Versicherung muss deshalb weder die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente auszahlen und konnte auch den Lebensversicherungsvertrag kündigen.
Anzeige
Hier werden Sie fündig! Die ABC Bank bietet Ihnen für Ihr Festgeld
bis zu 3,2 % Zinsen pro Jahr.
Jetzt Konto eröffnen und richtig gute Zinsen einstreichen!
Ja, ich will ein Konto eröffnen!
Ehrlichkeit als Dauerpflicht
Wenn nach Abgabe des Antrags und vor Annahme durch die Versicherung gefährliche Erkrankungen auftauchen, sollten Antragsteller diese unbedngt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung melden. In einem vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ:11 O 568/04) verhandelten Fall wurde die Nichtbeachtung dieser Regel einem Antragsteller zum Verhängnis. Der hatte sich nach Abgabe des Antrages eine starke entzündliche Darmerkrankung zugezogen und der Versicherungsgesellschaft nichts davon gesagt, obwohl der Antrag noch nicht angenommen worden war. Es liegt, so die Richter, auf der Hand, dass eine so schwere Erkrankung auch zwischen Antragstellung und Annahme des Versicherungsantrages anzuzeigen ist, wenn im Versicherungsantrag auf die Nachmeldung von nicht unerheblichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes hingewiesen wurde. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert im Ernstfall seinen Versicherungsschutz.
Anzeige:
