Autounfälle im Winter
Vorsicht, Versicherung und das Finanzamt
Wer als Autofahrer nachts auf einer verschneiten Straße einen Unfall erleidet, muss für die Konsequenzen selbst einstehen und kann dafür nicht die Gemeinde verantwortlich machen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 5 U 151/09) entschieden.
In dem Fall war der Mann gegen Mitternacht von einer geräumten Haupt- auf eine ungeräumte Nebenstraße abgefahren und dabei verunglückt. Er war der Meinung, dass die Behörden die Straße auch nachts hätten räumen müssen. Das sahen die Richter anders. Die Behörden hatten die Straße gegen 21.30 Uhr zuletzt geräumt, niemand könne ernsthaft erwarten, dass normale Straßen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Vielmehr hätte der Fahrer selbst sein Fahrverhalten so anpassen müssen, dass es nicht zu einem Unfall hätte kommen müssen. Damit muss der Mann den Schaden selbst tragen.
Schnee, Eis und das Finanzamt
Wenn der Schaden (oder eine Selbstbeteiligung) an Ihnen hängenbleibt, ist es möglich, die Kosten bei einem Unfall, der auf einer beruflich veranlassten Fahrt aufgetreten ist, steuerlich geltend zu machen. Denn die Kosten eines Fahrzeugunfalls teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten: Sind die beruflich veranlasst, sind auch die entsprechenden Unfallkosten beruflich veranlasst. Damit sind Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer Heimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, zusätzlich zur Entfernungspauschale als "außergewöhnliche Aufwendungen" steuerlich absetzbar. (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, BStBl. 2009 I S. 891, Nr. 4; BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, S. 12).
Kosten vollständig absetzen
Beim Finanzamt abzugsfähig sind die Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Springt hingegen die Vollkaskoversicherung ein, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Ereignet sich die Rutschpartie auf Schnee und Eis übrigens mit einem Firmenwagen, sieht die steuerliche Behandlung anders aus. Hier trägt grundsätzlich der Betrieb sämtliche Kosten und somit auch die Folgewirkungen des Unfalls. Der Arbeitnehmer hat mangels eigenen Aufwands keine Werbungskosten. Das gilt auch, wenn sich der Schaden auf einer Privatfahrt ereignet. Inwieweit sich die Aufwendungen anschließend auf die Steuerrechnung des Angestellten auswirken, hängt davon ab, wie er den geldwerten Vorteil ansetzt. Wird monatlich lediglich pauschal ein Prozent des Listenpreises angesetzt, ändert sich nichts. Bei Führung eines Fahrtenbuches erhöht die Schadensbeseitigung hingegen die laufenden Fahrzeugkosten. Damit wird dann als Folgewirkung auch der Kilometersatz größer, der für die Bemessung des Arbeitslohns verwendet wird.
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