

Vorerkrankungen
Ablehnung wegen Krankheit zulässig
Versicherer können Antragsteller in persönlichen Versicherungen wie Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen ablehnen, wenn eine durch eine Krankheit ausgelöste Behinderung die Kalkulation der Prämie und eine Rückversicherung unmöglich machen.
Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 9 U 156/09) entschieden. In dem Fall hatte der Versicherer den Antrag auf Abschluss einer
Krankenzusatzversicherung eines an myotoner Dystrophie erkrankten Versicherten abgelehnt. Der Betroffene hatte sich daraufhin gegen die Ablehnung gewehrt und auf die Benachteiligung wegen der Behinderung infolge der myotonen Dystrophie hingewiesen. Allerdings hatte der Versicherer den Vertragsschluss mit dem Betroffenen nicht wegen der Behinderung an sich verweigert. Vorausgegangen waren der Ablehnung jedoch Versuche des Versicherers, das Kostenrisiko bei einem Vertragsabschluss zu ermitteln und das Risiko rückzuversichern. Allerdings lassen sich die von der myotonen Dystrophie verursachten Kostenfolgen statistisch nicht sicher ermitteln, weil sie erheblich differieren und eine ausreichende Vergleichszahl fehlt. Dazu konnte die Versicherung belegen, dass es ihr nicht möglich war, eine Rückversicherung abzuschließen. Damit lag keine behinderungsbedingte Benachteiligung vor, die zu einem Anspruch auf Abschluss der Versicherung hätte führen können. Auch auf den Abschluss der Versicherung gegen einen Risikozuschlag hat der Betroffene keinen Anspruch, weil die reale Kostenbelastung von mathematisch ermittelten Durchschnittswerten in sehr hohem Maß abweichen kann – nur verlässliche Durchschnittswerte aber machen es möglich, einen Zuschlag zuverlässig zu ermitteln.
Kein Schadensersatzanspruch wegen Ablehnung
Eine Versicherung, die den Antrag auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer Behinderung des Antragstellers ablehnt, haftet auch nicht auf Schadensersatz, wenn später beim abgelehnten Antragsteller eine Berufsunfähigkeit eintritt, die nicht durch die Behinderung verursacht ist. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 12 U 117/07) entschieden. Ein solcher Schadensersatzanspruch war nach Meinung der Richter nicht begründet, da die ablehnende Versicherung keine Monopolstellung inne hatte und dem Abgelehnten mit einer Unfallversicherung auch eine Möglichkeit der Versicherung offen stehe. Außerdem steht es dem Versicherer frei, ein wie in diesem Fall nicht rückversicherbares Risiko abzulehnen, wenn nicht grundsätzlich der Vertragsschluss mit behinderten Menschen abgelehnt wird.
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