Krankentagegeld
Fallstricke für Ihren Anspruch
Der Anspruch auf Krankentagegeld ist nicht so eindeutig, wie er oft zu sein scheint. Denn nicht alle, die vorübergehend ihren Job nicht mehr ausüben können, bekommen auch tatsächlich das vereinbarte Krankentagegeld ausgezahlt. Hier erfahren Sie, wann Ärger mit der Versicherung droht.
So können Selbstständige Probleme bekommen, die verschiedene Jobs und Auftraggeber haben. Wer als Selbstständiger nämlich seine Tätigkeit auf mehrere Teilbereiche aufgeteilt hat, bekommt kein Krankentagegeld, wenn er nur in einem oder mehreren Teilbereichen nicht mehr arbeiten kann, in anderen aber durchaus in der Lage ist, die Arbeiten zu erledigen und Geld zu verdienen. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (AZ: 3 U 72/09) auch dann, wenn der Hauptanteil des Einkommens in gesunden Zeiten gerade mit diesem Teilbereich erzielt wird, in dem jetzt nicht gearbeitet werden kann. Denn alleine die Höhe des versicherten Tagessatzes rechtfertigt keine Beschränkung des Vertrages auf die Tätigkeiten, die dann nicht mehr ausgeübt werden können.
Krankentagegeldanspruch nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit
Wenn Sie Krankentagegeld von Ihrer privaten Versicherung in Anspruch nehmen wollen, dürfen Sie nicht mehr in der Lage sein, irgendeine geringfügige Tätigkeit auszuüben, die Ihrem Berufsbild zuzuordnen ist. Ansonsten entsteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (AZ: 1 U 59/08) kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld. Dabei ist es nach der Entscheidung der Richter unerheblich, ob mit dem ausgeübten Nebenjob überhaupt ein wirtschaftlich sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Es gilt: Wer noch ein bisschen arbeiten kann, bekommt kein Geld von seiner Versicherung. Diese Einschätzung bestätigte auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (AZ: 7 U 247/06). Auch dort gehen die Richter davon aus, dass nach den Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherung der Anspruch auf die Leistungen dann endet, wenn der Versicherte wieder arbeiten kann. Dabei kommt es nach Meinung der Frankfurter Richter auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Aufnahme einer solchen begrenzten Tätigkeit akzeptiert – entscheidend ist alleine, ob der Versicherte hierzu gesundheitlich in der Lage ist.
Heimliches Arbeiten führt zu Problemen
Verlockend ist es natürlich, wenn man Krankentagegeld bezieht, nebenbei schon einmal ein bisschen zu arbeiten und das Einkommen aufzubessern. Heimliches Arbeiten berechtigt den Versicherer allerdings zur Kündigung. Denn wer Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung bezieht und ohne Mitteilung an den Versicherer nebenbei arbeitet, der kann von der Krankentagegeldversicherung gekündigt werden. Das hat das Amtsgericht Erfurt (AZ: 6 C 1843/07) entschieden. Wenn die Versicherung ihren Versicherten im Vorfeld der Kündigung zudem noch darauf hingewiesen hat, das eine anderweitige Erwerbstätigkeit die Leistungen ausschließt, muss der Versicherte nicht einmal abgemahnt werden. Das gilt nach Einschätzung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 129/06) auch, wenn lediglich eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird. In dem Fall ging es um einen Architekten, der – obwohl krankgeschrieben und mit Krankentagegeld von der Versicherung ausgestattet - einen vermeintlichen Kunden über den beabsichtigten Bau eines Hauses beraten und mit ihm die hierfür erforderliche Vorgehensweise erörtert hatte. In Wahrheit hatte der Architekt jedoch einen Detektiv beraten, der von der Versicherungsgesellschaft beauftragt worden war. Die Bundesrichter sahen in dem Verhalten des Architekten einen groben Verstoß gegen seine Pflichten als Versicherungsnehmer. Danach waren ihm während der Arbeitsunfähigkeit die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten untersagt, die seinem Berufsfeld zuzuordnen sind.
Berufsunfähig und trotzdem Krankentagegeld?
Wer eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, kann nicht gleichzeitig Krankentagegeld bekommen, wenn die Versicherungsbedingungen das ausdrücklich ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (AZ: 8 U 1479/07). Besonders ärgerlich für den Versicherten in diesem Fall: Er musste das bezogene Krankentagegeld sogar zurückzahlen, weil die Rente nachträglich bewilligt worden war – auch ein solcher Rückzahlungsanspruch ist legitim, so die Nürnberger Richter. Ähnlich hat auch das Oberlandesgericht Celle (AZ: 8 U 127/07) entschieden. Der Tenor: Wenn in den Tarifbedingungen einer Krankentagegeldversicherung vorgesehen ist, dass jemand nicht versicherungsfähig ist, wenn er eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht, muss der Versicherer das Krankentagegeld nicht weiter zahlen. Das gilt vom Ende des Monats an, in dem die entsprechende Rente beantragt wird. Damit schließen sich nach den Versicherungsbedingungen Krankentagegeld und der Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aus. Das ist vor allem dann entscheidend, wenn die Rente zwar beantragt wurde, der Versicherer den Anspruch aber noch prüfen muss und die Rente nicht sofort zahlt. In diesem Fall bekommen Betroffene weder Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung noch die vereinbarte Rente wegen der Berufsunfähigkeit.
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