

Steuererklärung und Einspruch
Finanzamt muss Belege nicht herausgeben
Das Finanzamt darf eingereichte Belege bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen die Steuererklärung zurückbehalten. Das Niedersächsische Finanzgericht (AZ: 7 K 228/08) entschied, dass der Steuerzahler die Herausgabe der Belege vorab nicht verlangen kann.
In dem Fall hatte ein Mann zur Begründung seines Einspruchs zahlreiche Belege eingereicht, um die Umsatzsteuererstattung für seine Ferienwohnung berechnen zu lassen. Als er die Originalbelege zurückhaben wollte, wies das Finanzamt darauf hin, dass die Belege wegen der laufenden Einspruchsbearbeitung noch benötigt werden und behielt die Rechnungen. Zu Recht, wie das Gericht in Hannover entschied. Das Finanzamt darf die Belege bis zum Verfahrensende behalten, denn die Vorschriften der Abgabenordnung stehen dem Anspruch des Eigentümers auf jederzeitige Rückgabe entgegen. Dabei gilt, dass sie Urkunden im Sinne der Abgabenordnung sind, deren Vorlage das Finanzamt zur Einsicht und Prüfung verlangen kann – und zwar bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens.
Das Finanzamt hat immer Recht
Auch in anderen Fällen bekommt das Finanzamt oft Recht, ohne dass die Entscheidungen der Gerichte nachvollziehbar sind. Wer Steuern nachzahlen muss, kann sich z. B. darauf einstellen, dass er Zinsen auf die Nachzahlungssumme zahlen muss, wenn der Steuerbescheid mehr als 15 Monate nach Ende des Steuerjahres ergeht. Da es sich bei den Zinsen nicht um ein Sanktionsmittel handelt, sondern um eine Gegenleistung für die mögliche Kapitalnutzung, kommt es auf ein Verschulden nicht an. Ärgerlich dabei: Die Zinsen liegen bei 6 % jährlich und werden auch erhoben, wenn Schlampereien oder eine schlechte Personalausstattung des Finanzamtes der Grund für die Verzögerung sind. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts München (AZ: 13 K 3715/08). Verhindern lassen sich hohe Nachzahlungszinsen nur dann, wenn der Steuerpflichtige von sich aus eine freiwillige Vorauszahlung an das Finanzamt leistet. In diesem Fall hat die Behörde kein Ermessen mehr, um eine Verzinsung festzusetzen. Der einzige Trost: Die Regelung gilt auch zu Gunsten des Steuerzahlers – wenn das Finanzamt trödelt und der Steuerzahler Geld zurückbekommt, erhält er 15 Monate nach Ende des entsprechenden Steuerjahres ebenfalls 6 % Zinsen jährlich.
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