Testament Ihr letzter Wille entscheidet

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Tragen, wenn kein Testament vorliegt. Grundsätzlich sind Sie frei darin, wen Sie per Testament zu Ihrem Erben einsetzen: Der Partner kann es genauso sein wie ein Freund, die Kinder oder eine Stiftung oder ein Verein. Trotzdem gibt es viel zu beachten.

Das Testament – Ihr letzter Wille

Ein Testament kann vieles regeln – hier ein Überblick, welche erbrechtlichen Verfügungen möglich sind:

1. Erbeinsetzung

Sie legen fest, wer was erbt, und ändern damit die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge nach Ihren Vorstellungen.

2. Enterbung

Sie können natürlich bestimmte Personen vom Erbe ausschließen. Aber Vorsicht: Den nächsten Angehörigen (Kindern, Ehepartnern, Eltern) steht im Falle der Enterbung ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Man kann als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden.

3. Anordnung eines Vermächtnisses

Durch die Anordnung eines Vermächtnisses in Ihrem Testament können Sie einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand (zum Beispiel eine Uhr) zuwenden. Der Bedachte wird in diesem Fall nicht Erbe, sondern hat als sogenannter Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den oder die Erben bzw. gegen einen anderen Vermächtnisnehmer.

4. Auflage

Als Erblasser haben Sie die Option, durch eine Auflage in Ihrem Testament dafür zu sorgen, dass einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall eine bestimmte Pflicht trifft. Der klassische Fall: Der Erbe wird per Auflage verpflichtet, sich um die Grabstelle des Erblassers zu kümmern oder ein Haustier in Pflege zu nehmen.

5. Teilungsanordnung

Für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden bzw. eingesetzt sind, können Sie Anordnungen treffen, wie das Vermögen im Einzelnen zwischen ihnen aufzuteilen ist. Durch eine solche Anordnung verändern sich die einzelnen Erbquoten allerdings nicht, das heißt, die wertmäßige Beteiligung der Erben am Nachlass bleibt erhalten. Die Folge: Gegebenenfalls haben die Erben Ausgleichsansprüche untereinander.

6. Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker

Oft halten sich Erben nicht an Ihren letzten Willen. Wenn Sie deshalb sichergehen wollen, dass Ihre erbrechtlichen Anordnungen umgesetzt werden, können Sie eine sogenannte Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker hat nach dem Erbfall Ihre letztwilligen Verfügungen auszuführen und den Nachlass nach den Vorgaben Ihrer testamentarischen Regelungen zu verteilen.

7. Pflichtteilsentziehung und -beschränkung

In Ausnahmefällen besteht tatsächlich die Möglichkeit des gänzlichen Ausschlusses eines Pflichtteilsberechtigten. Hierzu bedarf es jedoch besonderer Gründe – wie zum Beispiel eines Erben, der Ihnen oder Ihrem Ehegatten nach dem Leben trachtet.

Welche Testamentsformen gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei Formen des Testaments, das öffentliche und das private.

Öffentliches Testament

In diesem Fall hilft der Notar Ihnen bei der Abfassung des Testaments, und es ist davon auszugehen, dass es formgültig abgeschlossen wurde. Der Notar ist dazu verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Somit ist es vor Fälschungen geschützt und wird nach dem Tod des Erblassers sofort aufgefunden. Der Nachteil sind die anfallenden Gebühren, die mit dem Wert des Nachlasses steigen.

Privates Testament

Sie können ein Testament auch handschriftlich und privat verfassen. Wichtig: Das private Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und zusätzlich mit dem vollständigen Namen (Vor- und Familienname) unterschrieben sein. Außerdem dürfen der Ort und das Datum nicht fehlen, damit sich feststellen lässt, dass dies wirklich der "letzte Wille" ist und es kein neueres Testament gibt. Vernünftig ist, das handschriftlich verfasste Testament beim Amtsgericht Ihrer Wahl in amtliche Verwahrung zu übergeben. So ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Todesfall auch tatsächlich gefunden wird. Die Gebühren dafür richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens.

Sonderfall Berliner Testament

Beim sogenannten Berliner Testament setzen Sie und Ihr Ehepartner sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Sinn und Zweck: Die Kinder sollen Ihr Vermögen erst erben, wenn Sie und Ihr Ehepartner verstorben sind. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er frei über den Nachlass verfügen kann. Trotzdem haben Ihre Kinder ein Recht auf den Pflichtteil, den sie nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten geltend machen können. Mit einer speziellen Klausel kann der Nachwuchs jedoch abgeschreckt werden, diesen Pflichtteil geltend zu machen – er bekäme dann auch nach dem Tod des anderen Elternteils nur den Pflichtteil.

Auch steuerlich gilt das Berliner Testament nicht als optimal. Denn beim ersten Erbgang (nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten) verfallen die Freibeträge für den Nachwuchs, der ja nicht erbberechtigt ist und maximal den Pflichtteilsanspruch durchsetzen könnte. Erst nach dem Tod des anderen Elternteils kann der Nachwuchs seine Steuerfreibeträge einsetzen. Deshalb ist das Berliner Testament vor allem bei größeren Vermögen aus steuerlichen Gründen nicht immer die beste Lösung.

16.02.2020

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Modell-Foto: colourbox.com