Coronavirus und Versicherungen Was ist eigentlich abgedeckt?

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus - und mit ihm auch die Sorgen und Ängste der Menschen, was im Fall einer Erkrankung passiert. Wir haben viele Anfragen unserer Kunden, wie es eigentlich um den Versicherungsschutz bestellt ist. Die Antworten fassen wir hier laufend zusammen. Wir haben einmal aus den Fragen der letzten Tage die wichtigsten Konstellationen zusammengestellt, bei denen der Virus auf eine Versicherung treffen kann. Außerdem haben wir Ihre häufigsten Fragen einmal zusammengefasst. Aus Gesprächen mit unseren Kunden wissen wir, dass es viel Unsicherheit beim Thema Coronavirus und Versicherung gibt - vor allem gibt es viele Falschmeldungen und Gerüchte, die besagen, dass bestimmte Versicherungen angeblich nicht oder nicht mehr zahlen oder laufende Leistungen einstellen.  Das stimmt nicht und fällt unter klassische Fake-News. Sprechen Sie uns bei Fragen bitte direkt an!

Reiserücktritts- bzw. Abbruchversicherung

Diese Versicherung zahlt, wenn Sie aus einem versicherten Grund Ihre Reise nicht antreten können. Der am häufigsten zum Tragen kommenden Grund ist eine Krankheit, die Sie plötzlich am Reiseantritt hindert - und so liest sich das in den Bedingungen
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Versichert ist der Reiserücktritt und die Kostenübernahme durch den Versicherer aber eben nur dann, wenn der Versicherte oder eine Risikoperson wie etwa die Kinder, der Partner, die Eltern oder Geschwister betroffen sind und erkranken - Betonung auf Erkrankungen. Nicht versichert ist nämlich die bloße Sorge, dass man sich auf der Reise ansteckt oder dass die Situation vor Ort gesundheitlich eskaliert. Und so findet man denn bei Versicherern die immer gleiche Auskunft wie hier exemplarisch bei der Hanse Merkur:
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Anders sieht es aber aus, wenn Sie tatsächlich erkranken und nicht reisefähig sind. Bescheinigt ein Arzt Ihnen, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann, muss die Reiserücktrittsversicherung einspringen.

Erkranken Sie vor Ort, ist das bei entsprechendem Versicherungsschutz ein Fall für die Reiseabbruchversicherung. Denn die leistet nicht nur für Mehrkosten, wenn Sie früher nach Hause müssten (das werden Sie in der Regel ja nicht dürfen), sondern auch dann, wenn Sie vor Ort bleiben müssen, weil Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zurückreisen können:
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Klar ist aber auch: Gezahlt wird nur dann, wenn eine unerwartete, schwere Erkrankung vorliegt. Werden also “nur” unter Quarantäne gestellt, sind Sie selbst nicht erkrankt und die Versicherung wird nicht einspringen. Bei einer Pauschalreise wird der Veranstalter sicherlich erst einmal für eine Unterkunft sorgen und auch den Rückflug organisieren - die Mehrkosten bleiben aber an Ihnen hängen. Wer individuell reist, der muss sich um die Umbuchung von Flügen und die Verlängerung der Hotels vor Ort selbst kümmern - und die Mehrkosten auch selbst tragen.

Auslandsreisekrankenversicherung

Wer im Ausland an dem Coronavirus erkrankt, der kann sich glücklich schätzen, wenn er oder sie eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat. Die zahlt bei medizinisch notwendigen Arztbesuchen bis hin zu einem Krankenhausaufenthalt:
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Kritisch könnte es lediglich werden, wenn die Betroffenen vor ihrer Erkrankung in ein Gebit gefahren sind, für das eine Reisewarnung bestand bzw. für das während des Aufenthaltes eine solche ausgesprochen wurde:
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Werden also - was bisher ja nicht der Fall ist - Reisewarnungen ausgesprochen, sollten Sie die Reise stornieren, umbuchen und auf gar keinen Fall in die Region fahren - eine mögliche Erkrankung ist ansonsten nicht mehr vom Auslandsreisekrankenschutz gedeckt. Reisewarnungen können Sie übriegsn hier finden: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit.

Einkommensabsicherung - Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Bei der Einkommensabsicherung ist auch danach zu unterscheiden, ob jemand am Coronavirus erkrankt ist oder lediglich vorbeugend unter Quarantäne gestellt wird. Bei einer Erkrankung greift bei Arbeitnehmern die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen, danach zahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Der Arbeitgeber kann sich seine Leistungen dabei vom Staat erstatten lassen - ebenso wie Selbstständige, die wegen der Erkrankungen am Coronavirus einen Verdienstausfall erleiden. Geregelt ist das im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), und dort in § 56 - dort heißt es:

§ 56 Entschädigung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.


Die Lohnfortzahlung ist also grundsätzlich bei einer Infektion mit dem Coronavirus gesichert und der Arbeitgeber bekommt die Kosten erstattet. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung bzw. der Ersatzleistungen greifen ggf. auch das Krankengeld der gesetzlichen Kassen sowie eine private Krankentagegeldversicherung. In der Regel wird eine Krankschreibung bei Arbeitnehmern wie Selbstständigen erforderlich sein. 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Coronavirus mitversichert 

Wenn das Coronavirus und die daraus resultierenden Erkrankungen zu einer Berufsunfähigkeit führen, dann leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung. Voraussetzung ist nach aktuellen Bedingungen eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, die voraussichtlich sechs Monate andauern wird. Damit gelten beim Coronavirus und der damit verbundenen Infektionskrankheit Covid-19 die gleichen Spielregeln wie bei jeder anderen Erkrankung. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Infektionsschutzklausel greift der Schutz in der Regel schon dann, wenn von infiziertem medizinischem Personal bei Ausübung der Tätigkeit eine Infektionsgefahr für andere ausgeht. Und auch die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (sog. gelbe-Schein-Regelung) greift, wenn die Erkrankung zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit führt.  Es gibt derzeit keine Veranlassung, an den vertraglich vereinbarten Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall einer Infektion mit der Infektionskrankheit Covid-19 zu zweifeln, wenn Sie berufsunfähig werden. Auch wenn Sie jetzt im Angesicht der Pandemie Ihre Arbeitskraft versichern möchten, ist das ohne Einschränkung möglich, solange Sie nicht mit dem Virus infiziert sind. Sprechen Sie uns telefonisch unter 04126 5329890 oder per Kontaktformular an, wenn Sie an einer Absicherung interessiert sind.  Ein Vertragsschluss ist online mit digitaler Unterschrift und ohne persönlichen Kontakt möglich!

Risikolebensversicherung 

Noch weiß niemand, wie sich die Ausbreitung des Coronavirus und die damit zusammenhängende Infektionskrankheit Covid-19 entwickeln wird - auch nicht hinsichtlich der zu befürchtenden Opferzahlen. Sicher ist aber: Risikolebensversicherungen decken das Risiko eines Todesfalls infolge einer solchen Erkrankung ab. Berichte - vor allem in den sozialen Medien -, dass die Versicherer hier nicht leisten wollen und werden, sind nicht zutreffend. Stand heute kann es aber durchaus sinnvoll sein, dass Sie Ihren Versicherungsschutz ggf. anpassen oder aufstocken, wenn die bisherige Absicherung nicht ausreichend ist.  Wir können Ihnen dabei helfen und den Schutz auch binnen 24 Stunden online umsetzen. Sprechen Sie uns an - telefonisch unter 04126 5329890 oder per Kontaktformular, wir finden schnell und unbürokratisch eine Lösung. Ein persönlicher Termin vor Ort ist nicht erforderlich, der Antrag kann von Ihnen online am Smartphone unterschrieben werden. 

Private Unfallversicherung

Einige private Unfallversicherungen haben eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhausaufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag). 

Betriebsschließungsversicherungen 

Die Einschränkungen im täglichen Leben für uns alle und für viele Firmen sind immens und werden wahrscheinlich noch ausgeweitet - viele Unternehmen werden die Pforten schließen müssen, vielleicht sogar für längere Zeit. Die wirtschaftlichen Folgen sind noch nicht im Ansatz absehbar, Betriebsschließungsversicherungen können hier helfen und entgangenen Betriebsgewinn und entstandene Kosten sowie Sachschäden abdecken, die durch die Schließung entstehen. Ein Neuabschluss ist jetzt allerdings nicht mehr möglich - und auch nicht sinnvoll. Die Versicherer können das Risiko des Coronavirus nicht mehr kalkulieren, in den meisten kürzlich abgeschlossenen Police dürfte das Coronavirus sehr wahrscheinlich als Leistungsauslöser ausgeschlossen sein. Haben Sie für Ihr Unternehmen bereits eine Betriebsschließungsversicherung oder eine Betriebsunterbrechungs-/Betriebsausfallversicherung abgeschlossen, dann sollten Sie sich bei drohender Schließung - besser schon jetzt - direkt an den Versicherer wenden, um im Leistungsfall schnell eine Auszahlung zu erhalten.

FAQ: Ihre häufigsten Fragen zum Thema Coronavirus und Versicherungsschutz

Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?

Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes. Bitte beachten Sie: Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation. Sollte ein solcher Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie uns in solchen Fällen gern an.

Ich erkranke in Deutschland und kann nicht reisen - welche Versicherung zahlt? 

Das ist ein Fall für die Reiserücktrittsversicherung, sie zahlt, wenn Sie (oder ein Mitreisender) aus gesundheitlichen Gründen eine gebuchte Reise nicht antreten könnt. Ist die Reise bereits angetreten (dafür reicht das Einchecken am Flughafen), ist der Coronavirus ein Fall für die Reiseabbruchversicherung. Die übernimmt Mehrkosten, wenn eine Reise aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden muss.  

Ich habe Sorgen, dass ich mich auf der Reise anstecke - kann ich die Reise stornieren und muss eine Reiseversicherung zahlen? 

Nein, die theoretische Sorge um eine mögliche Erkrankung ist nicht über eine Reiserückstritts- oder Reiseabbruchversicherung abgedeckt. Wenn Stornokosten anfallen, dann müssen Sie die in aller Regel selbst tragen, wenn nicht der Reiseveranstalter, das Hotel oder die Fluggesellschaft auf die vertraglich vereinbarten Stornogebühren verzichtet. 

Wäre eine Reisewarnung ein Versicherungsfall? 

Nein, in der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung  sind die den Versicherungsfall auslösenden Ereignisse genau definiert - Reisewarnungen gehören nicht dazu. 

Zahlen die Reiserücktrittsversicherung bzw. die Reiseabbruchversicherung die Mehrkosten, wenn ich prophylaktisch in Quarantäne muss? 

Nein, auch hier gilt. Die Quarantäne löst den Versicherungsfall nicht aus. Anders sieht es aus, wenn Sie selbst erkranken und in Quarantäne verbracht werden oder bleiben müssen - dann liegt eine Erkrankung vor, die den Versicherungsfall in aller Regel auslösen wird.  

Was passiert, wenn ich auf einer Reise erkranke? Muss meine Reiseversicherung zahlen? 

Bei Reisen in Deutschland natürlich nicht, denn hier zahlt Ihre GKV bzw. die private Krankenversicherung. Im Ausland ist eine Erkrankung ein Fall für die Auslandsreisekrankenversicherung, und zwar in der Regel uanbhängig davon, ob der Kreis der Erkrankten klein ist oder eine größere Anzahl von Erkrankungen festgestellt wird. 

Wird geleistet, wenn ich in ein Risikogebiet reise? 

Nein, hier wird der Schutz in aller Regel ausgeschlossen sein - das gilt für den Reiseabbruch genauso wie für die Auslandskrankenversicherung. Am besten lassen Sie sich beim Versicherer die Mitversicherung Ihres Reisezieles bestätigen, wenn Sie unsicher sind. 

Was passiert, wenn mein Versicherungsschutz vor Ort ausläuft?

Es kann passieren, dass Ihr Versicherungsschutz vor Ort ausläuft, etwa weil während Ihrer Erkrankung die 42- Tage-Frist für den Auslandskrankenschutz ausläuft (solange dürfen Reisen am Stück sein, damit der Auslandsschutz bestehen bleibt). Hier gilt es, sich den Tarif genau anzuschauen: Denn manche Versicherer verlängern den Schutz unabhängig vom Gesundheitszustand nur um ein paar Tage - egal, ob Sie dann wieder gesund und reisefähig sind. Im Idealfall wird der Schutz bis zur vollständigen Genesung gewährt, mindestens aber für weitere 90 Tage. 

Was passiert bei geänderten Einreisebeschränkungen - sind die versichert?

Nein, wenn wie jetzt aktuell die USA Einreiseverbote verhängen oder geänderte Einreisebestimmungen dazu führen, dass Sie nicht auf Reisen gehen können, ist das weder ein Fall für die Reiserücktritssversicherung noch einer für die Reiseabbruchversicherung. 

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Modell-Foto: colourbox.com