Kostenerstattung Privatpatient trotz GKV-Mitgliedschaft

Im Grundsatz gilt für GKV-Versicherte das Sach- und Dienstleistungsprinzip: Kosten und Services von Ärzten, Krankenhäusern und Behandlern werden über die Krankenkassenkarte direkt mit den Kassen abgerechnet. Seit 2010 besteht aber auch die Möglichkeit, Leistungen als GKV-Versicherter direkt mit dem Arzt abrechnen zu können und sich die Kosten für die Basisversorgung von der Kasse erstatten zu lassen. Sie haben dann die Möglichkeit, eine aufwendigere Behandlung zu wählen, bekommen die Kassenleistung erstattet und müssen die Differenz zur tatsächlichen Arztrechnung selbst zahlen.

Wichtig zu wissen:
  • Sie sind an die Entscheidung für die Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
  • Die Kosten werden nur bis zu dem Betrag erstattet, der bei entsprechender Sachleistung der GKV angefallen wäre.
  • Die Krankenkasse kann vom Erstattungsbetrag Verwaltungskosten in Höhe von fünf Prozent in Abzug bringen.
  • Bei Medikamenten können entgangene Rabatte ebenfalls abgezogen werden.

Die Vorteile der Kostenerstattung

Mit der Wahl der Kostenerstattung wechseln Sie bei Ihren behandelnden Ärzten in den Status eines Privatpatienten. Das bietet jede Menge Vorteile:
  • Mehr Aufmerksamkeit in Praxen und Krankenhäusern als Privatpatient
  • Zugang zu neuen, leistungsfähigen und alternativen Behandlungs- und Therapieverfahren.
  • Einfachere und schnellere Vereinbarung von Arztterminen
  • Mehr Zeit in der Praxis für Untersuchungen und Behandlung
  • Besuch privatärztlicher Sprechstunden möglich
  • Zugriff auf hochwertigere Hilfs- und Heilmittel
  • Bessere Behandlung und Betreuung im Krankenhaus
  • Mehr Optionen beim Zahnarzt

Zusatzversicherung deckt Lücke bei Kostenerstattung

Durch die Behandlung als Privatpatient und die Kostenerstattung reguliert der Arzt oder Behandler die anfallenden Behandlungskosten direkt mit Ihnen. In aller Regel werden diese Kosten höher sein als die Festzuschüsse der Kassen. Damit diese Mehrkosten nicht an Ihnen hängenbleiben, schließen die meisten eine ambulante Zusatzversicherung ab, die diese Kosten ganz oder teilweise deckt. Damit sind die Kosten für die meisten privatärztlichen Behandlungen und Wahlleistungen gedeckt.
  Privatärztliche Behandlung abgedeckt?
Praxisgebühren

Bis zu 100 % möglich

Arztkosten (ambulant)

Bis zu 100 % werden übernommen für Untersuchungen, Laborbefundungen, ambulante Operationen uvm. – die Honorare sollten zumindest bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung getragen werden.

Arzneimittel/Verbandmittel

Bis zu 100 % möglich

Hilfsmittel

Bis zu 100 % möglich

Heilmittel

Bis zu 100 % möglich - auch für Krankengymnastik oder Logopädie

Apparatemedizin

Bis zu 100 % möglich

Psychotherapie

Bis zu 100 % möglich

Schwangerschaft/Entbindung

Bis zu 100 % möglich

Kurkosten

Bis zu 100 % möglich

Heilpraktiker/Alternativmedizin

Meist bis zu 80 % möglich

Chefarztbehandlung im Krankenhaus

Bis zu 100 % möglich

Komfortunterbringung im Krankenhaus

Bis zu 100 % möglich

Zahnersatz

Meist zu 80 bis 90 % abgesichert

Tipp: Wartezeiten bei Zusatzversicherungen beachten

Denken Sie bei der Wahl der Kostenerstattung daran, dass die meisten ambulanten Zusatzversicherungen für die Kostenerstattung Wartezeiten vorsehen: Die allgemeine Wartezeit sowie die Wartezeit für Zahnbehandlungen betragen in der Regel drei Monate. Die besondere Wartezeit beträgt acht Monate und gilt für:
  • Entbindungen
  • Psychotherapie
  • Zahnersatz
  • Kieferorthopädie
Ganz wichtig: In der Regel kann auf die Wartezeit verzichtet werden, wenn Sie bei Antragstellung ein ärztliches Attest vorlegen, dass den Gesundheitsstatus dokumentiert und aus dem hervorgeht, dass Sie gesund sind. Manche Versicherungen verzichten zudem auf Wartezeiten.

Ja, aber … Die typischen Einwände gegen die Kostenerstattung (und was davon zu halten ist)

Das Kostenerstattungsprinzip ist mühselig, weil ich zweimal abrechnen muss +

Ja, das stimmt. Sie rechnen mit Ihrer Kasse die gesetzliche Erstattung ab, danach müssen Sie die Restkosten von der Zusatzversicherung einfordern. Einfacher geht es nur, wenn ein Wechsel insgesamt ins System der privaten Krankenvollversicherung vollzogen wird. Bei der Kostenerstattung kombinieren Sie aber durchaus die Vorteile der GKV mit einer privaten Absicherung.

Die GKV berechnet Verwaltungskosten, die meine Erstattung schmälern – ich zahle also drauf +

Nein, in der Regel erstatten die leistungsstarken Zusatzversicherungen den vollen Rechnungsbetrag des Arztes abzüglich der tatsächlichen Erstattung der Kassen. Abzüge werden also bei der privaten Zusatzversicherung mit erstattet.

Ich habe keine freie Arztwahl beim Kostenerstattungsprinzip +

Nein, das stimmt nicht. Sie haben freie Arztwahl und bekommen bei einer guten Zusatzversicherung die Kosten selbst dann erstattet, wenn die Kasse gar nichts trägt.

Arzneimittel werden nicht voll erstattet +

Nein, auch das stimmt nicht. Die Kassen können die Erstattung reduzieren, etwa dann, wenn Rabattvereinbarungen durch die Kostenerstattung nicht mehr greifen. Aber gute Zusatzversicherungen leisten immer 100 Prozent – basierend auf Ihren tatsächlichen Kosten.

Der Wechsel in die Kostenerstattung löst die Familienversicherung auf +

Auch das stimmt nicht, jeder kann für sich selbst die Entscheidung treffen, ob eine Kostenerstattung erwünscht ist oder nicht. Das gilt auch bei einer Familienversicherung.

Ein Wechsel in die Kostenerstattung lässt sich nicht mehr rückgängig machen +

Ein Wechsel zwischen den Systemen der Kostenerstattung und dem Sachleistungsprinzip ist zum Quartalsende möglich – viermal im Jahr und in beide Richtungen.

Ich muss als Versicherter in Vorleistung gehen +

Nein, das stimmt nicht. Ärzte und Krankenhäuser wie auch alle anderen Behandler stellen Ihnen nach Abschluss der Behandlung eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von meist vier bis sechs Wochen. In dieser Zeit wird in der Regel auch die Erstattung durch die Kassen und die private Zusatzversicherung vorgenommen, sodass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.

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Modell-Foto: colourbox.com