Sorgerechtsverfügung für Eltern Was passiert mit meinem Kind, wenn ich sterbe?

Vorstellen mag sich das niemand: Wir als Eltern sterben, und unsere Kinder bleiben alleine zurück. Das Schicksal der Kinder in einer solchen Situation sollte frühzeitig geklärt werden. Eltern sollten mit einer Sorgerechtsverfügung regeln, wer das Sorgerecht für die Kinder hat und wie sie finanziell abgesichert sind.
Nicht wenige Familien gehen davon aus, dass im Todesfall die Taufpaten, die Großeltern oder die Geschwister als Vormund eingesetzt werden. Haben die Eltern keine Sorgerechtsverfügung getroffen, greift aber die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Das Familiengericht ordnet von Amts wegen Vormundschaft über das Kind an. Wer Vormund wird, können Eltern zu Lebzeiten festlegen. Tun sie das nicht, bestimmt das Familiengericht eine Person als Vormund – das wird oft jemand aus der Familie sein, zwingend ist es aber nicht, dass das Sorgerecht in der Familie bleibt.

Sorgerechtsverfügung hilft im Ernstfall

Setzen die Eltern zu Lebzeiten eine Sorgerechtsverfügung auf, dann wird die ausgewählte Person als Vormund eingesetzt. Vollwaisen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können der Bestellung des Vormundes widersprechen. Neben einem Vormund sollte in der Sorgerechtsverfügung gleichzeitig auch ein Ersatzvormund benannt werden, wenn der zunächst vorgesehene Vormund zum Beispiel krankheitsbedingt nicht mehr zur Verfügung steht. Sie können als Eltern auch bestimmte Personen ausdrücklich ausschließen. Stirbt ein Elternteil, so kann der überlebende Elternteil die gemeinschaftliche Benennung eines Vormundes in einer neuen Sorgerechtsverfügung auch wieder ändern.

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Muss das Gericht meine Sorgerechtsverfügung akzeptieren?

In der Regel folgt das Gericht der Sorgerechtsverfügung, abweichen wird es davon nur dann, wenn der vorgeschlagene Vormund nicht geeignet ist, weil er zum Beispiel zu jung oder erkrankt ist. In diesem Fall wird beim Sorgerecht darauf geachtet, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist. Ist von Anfang an klar, dass eine Sorgerechtsverfügung vor Gericht nicht "durchgeht", sollten Sie die Sorgerechtsverfügung auch dazu nutzen, Ihre Wahl für einen bestimmten Vormund gut zu begründen. Gute Argumente werden das Gericht leicht überzeugen. Wird jemand vom Gericht zum Vormund bestellt, muss er die Vormundschaft auch annehmen – es sei denn, er hat zwei oder mehr schulpflichtige Kinder zu betreuen, seine Familie macht die Übernahme der Vormundschaft unmöglich, er selbst hat das 60. Lebensjahr vollendet oder ist krank und gebrechlich.

Formalien der Sorgerechtsverfügung

Für die Erstellung einer Sorgerechtsverfügung gelten die gleichen Anforderungen wie für ein normales Testament. So können sich die Eltern an einen Notar wenden oder selber eine Sorgerechtsverfügung verfassen. Sie müssen beim Abfassen der Sorgerechtsverfügung aber bestimmte Formalien einhalten: Die Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich von einem Elternteil aufgesetzt werden und von beiden Eltern höchstpersönlich unterschrieben werden. Maschinengeschriebene Sorgerechtsverfügungen sind ungültig, wenn sie nicht von einem Notar erstellt worden sind. Die Sorgerechtsverfügung soll Ort und Datum enthalten, außerdem in der Unterschrift Vor- und Nachnamen. Was viele übrigens nicht wissen: Oft unterstützen Rechtsschutzversicherungen Sie finanziell, wenn Verfügungen zu formulieren sind. Sprechen Sie uns zu diesem Thema gerne unter 04126 5329890 an. 

Wohin mit der Sorgerechtsverfügung?

Es gibt keine Aufbewahrungsvorschriften für Sorgerechtsverfügungen: Sinnvoll ist es, die entsprechende Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht zu hinterlegen – damit ist sichergestellt, dass im Ernstfall auch der eigene Wille publik wird. Möglich ist es natürlich auch, einen Notar damit zu beauftragen, eine entsprechende Sorgerechtsverfügung aufzusetzen.

Vermögenswerte sichern

Wegen der meist nicht unerheblichen Vermögenswerte (zum Beispiel aus einer Risiko-Lebensversicherung zugunsten des Kindes) bietet es sich an, in der Sorgerechtsverfügung eine sogenannte "Testamentsdauervollstreckung" zu bestimmen. Hier können Auflagen zum Beispiel zum Wohnort, der Art der Geldanlage etc. gemacht werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit kann die Vollwaise über das ererbte Vermögen frei verfügen. Wenn die Eltern aber Zweifel an der charakterlichen Eignung des Kindes mit Erreichen der Volljährigkeit hegen, so können sie das Ende der "Testamentsdauervollstreckung" auf einen beliebigen Zeitpunkt (zum Beispiel das 21. Lebensjahr) verlegen.

12.09.2023

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Modell-Foto: colourbox.com