Streit um Geldanlagen
Rechtsschutz muss zahlen
Wenn es Streit um die Rückabwicklung von Geldanlagen nach einer vermeintlichen Falschberatung gibt, muss die Rechtsschutzversicherung einspringen und die Kosten des Rechtsstreits für ihren Versicherten übernehmen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-4 U 131/09) entschieden.
Ein Versicherter war stiller Gesellschafter und hatte Anteile an einer Gesellschaft erworben. Nachdem er jedoch festgestellt hatte, dass er seiner Meinung nach falsch beraten worden war, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages. Als es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kam, sollte die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, weil die Versicherungsbedingungen den Rechtsschutz ausgeschlossen hatten, soweit sie das Recht der Handelsgesellschaften, der stillen Gesellschaften und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts berührten. Trotzdem gaben die Richter dem Mann Recht. Denn die Klausel sei eng auszulegen. Der Versicherte hatte gerade keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht, sondern er wollte lediglich die Rückabwicklung des Vertrages erreichen, weil er seiner Meinung nach falsch beraten worden war. Ein solcher Anspruch aber ist durch die Versicherungsbedingungen gerade nicht ausgeschlossen, sodass die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen muss.
Baurisiko: Immer wieder Stress mit den Rechtsschutzversicherern
Rechtsschutzversicherungen weigern sich immer wieder, die Kosten für Klagen ihrer Versicherten rund um deren Immobilie zu übernehmen und berufen sich dabei auf den so genannten Baurisikoausschluss. Allerdings oft nicht zu Recht – wie auch bei dem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 19 U 137/04) verhandelten Fall. Hier hatte ein Nachbar gegen einen landwirtschaftlichen Betrieb geklagt, weil dessen Umstellung im Produktionsbetrieb erhebliche Geruchsbelästigungen verursacht hatte. Die Versicherung war der Meinung, sie müsse nicht zahlen, die Richter sahen das aber anders: Denn der Versicherungsschutz bezieht sich eben nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen. Genau das aber wäre Voraussetzung, damit die Risikoausschlussklausel greift. Es ging in dem Fall vielmehr um die Geruchsbelästigung – und die hat mit baulichen Veränderungen und Ähnlichem nichts zu tun.
Versicherer ziehen oft den Kürzeren
In einem wichtigen Fall hat ein Versicherer jetzt den Kürzeren gezogen: Nicht genehmigungspflichtige Sanierungsarbeiten an Altbauten werden nicht vom Baurisikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung erfasst. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 3 U 44/04) entschieden. Dies gilt auch, wenn der Wert der vom Verkäufer durchzuführenden Sanierungsarbeiten denjenigen von Grundstück und Altbausubstanz übersteigt. Die Begründung der Richter: Die Ausschlussklausel verfolgt den Zweck, erfahrungsgemäß besonders kostenträchtige, schwer überschaubare und kaum kalkulierbare rechtliche Streitigkeiten um bestimmte Baumaßnahmen von der Versicherung auszunehmen. Der Ausschluss betrifft aber nicht jede Baumaßnahme im weitesten Sinne. Renovierungsmaßnahmen an Altbauobjekten unterfallen nur dann dem Risikoausschluss, wenn es sich um baugenehmigungsbedürftige Veränderungen handelt. Innen- und Außenanstriche, Erneuerungen von Heizungsanlagen, Fenstern und Dacheindeckungen etc. werden in der Regel mangels Baugenehmigungspflicht nicht vom Risikoausschluss erfasst. Für eine andere Auslegung des Gesetzes, so die Richter, sei kein Platz. Die Versicherung musste deshalb in diesem Fall die Kosten für den Rechtsstreit tragen.
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