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Samstag, 25.05.2013 03:09 Uhr
Im Fokus:

Versicherungsbetrug

Lügner haben kurze Beine

Wenn bei einem Feuer ein erheblicher Sachschaden entsteht, ist das normalerweise ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Allerdings muss die nicht zahlen, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit besteht, dass der Versicherte den Brand selbst gelegt hat.
Versicherungsbetrug Lügner haben kurze Beine
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Das hat das Kammergericht Berlin (AZ.: 6 W 68/049) entschieden. In dem Fall hatte ein Mann vor Gericht angegeben, Fremde hätten sein Haus in Brand gesteckt. Tatsächlich aber kam vor Gericht heraus, dass der Versicherte erhebliche Schulden hatte und die Immobilie zwangsversteigert werden sollte. Dazu kam noch eine sehr aufwändige und ungewöhnliche Konstruktion, mit der das Haus in Brand gesetzt wurde. Der Brandstifter hatte an mehreren Orten im Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss Brandsätze verwendet, bei denen ein gefüllter Benzinkanister über eine Konstruktion aus Schilfrohr und Toilettenpapier mit einer herunterbrennenden Kerze verbunden war und sich selbst entzünden sollte. Die Richter waren der Meinung, dass Fremde niemals eine so aufwändige Konstruktion verwenden würden, um einen Brand zu legen. Außerdem gab es keine Einbruchsspuren, so dass im Prozess nicht geklärt werden konnte, wie außenstehende Täter in das Haus hätten eindringen können. Am Ende blieb der Mann jetzt nicht nur auf seinem Schaden sitzen, sondern wird auch noch mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Versicherungsbetrug rechnen müssen – Lügner und Brandstifter haben also nicht nur kurze Beine, sondern laufen Gefahr, im Gefängnis zu landen!

Auch beim Einbruch lohnt Versicherungsbetrug sich nicht

Nicht immer ist ein Einbruchsdiebstahl auch wirklich das, was er zu sein scheint, wie ein Urteil des Landgerichts Koblenz (AZ: 16 O 214/08) zeigt. In dem Fall hatte die Polizei einen Tatort unter die Lupe genommen und festgestellt, dass ein zurückgebogenes Fenstergitter, ein eingeschlagenes Fenster, geöffnete Schubladen und Schränke sowie Beschädigungen auf dem Fußboden und an der Treppe dafür sprechen, dass ein Einbruch verübt wurde. Allerdings müssen, so die Richter, die Spuren auch stimmig sein. In dem Fall stellte sich nämlich heraus, dass die Beschädigungen am Tresor, aus dem Wertgegenstände entwendet worden waren, nur entstanden sein konnten, als der angeblich aufgebrochene Tresor bereits offenstand. Und aus diesem unstimmigen Spurenbild schlossen die Richter auf einen vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl, so dass die Versicherung nicht zahlen musste.
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25.06.2010
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