Todesfall in der Familie Nach der Trauer kommt der Papierkram

Wenn der Partner oder ein naher Verwandter stirbt oder die Eltern sterben, steht viel Papierkram an. Das gilt auch und gerade beim Thema Vorsorge und Versicherung. Denn Policen müssen gekündigt, Leistungen eingefordert, Verträge aufgehoben und Versicherungsschutz muss übertragen werden. Lesen Sie hier, bei welchen Verträgen Handlungsbedarf besteht.

Risikolebensversicherung: Schnell reagieren!

Hier gilt: Keine Zeit verschwenden, Todesfälle müssen so schnell wie möglich an die Risikolebensversicherung gemeldet werden, damit die ihre Leistungspflicht prüfen und bestätigen kann. Gerade bei krankheitsbedingten Todesfällen wird der Lebensversicherer seine Zahlungspflicht genau prüfen und die Antragsunterlagen genau in Augenschein nehmen, um die Gesundheitsfragen im Antrag und den tatsächlichen Gesundheitsstatus abzugleichen. Die Versicherer verlangen in der Regel die Versicherungspolice im Original sowie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde. Wer Erbe ist, sollte den Versicherern vorsichtshalber eine Nachricht zukommen lassen, auch wenn er selbst nicht der Bezugsberechtigte ist. Nur so können Nachteile zu Lasten der durch die Policen geschützten Personen abgewendet werden.

Sterbegeld- und Unfallversicherung: Zeit ist Geld

Auch hier ist nach einem Todesfall keine Zeit zu verlieren, immerhin soll eine Police wie die Sterbegeldversicherung ja helfen, die Hinterbliebenen bei den Beerdigungskosten finanziell zu unterstützen. Dabei sollten die Erben bzw. die Familienmitglieder die Police genau anschauen. Oft ist die Auszahlung der Versicherungssumme zumindest teilweise davon abhängig, dass ein bestimmter Bestatter gewählt wird. Klarheit bringt hier nur ein möglichst schnelles Gespräch mit der Versicherungsgesellschaft – möglichst bevor die Beerdigung arrangiert wird. Auch bei der privaten Unfallversicherung ist Zeit Versicherungsschutz: Ein Unfalltod muss innerhalb von 48 Stunden beim Versicherer gemeldet werden, der im Vertrag vorgesehene Bezugsberechtigte erhält die Versicherungssumme.

Es geht nicht nur um die Versicherungen

Gerade beim Tod beider Eltern in einer Familie mit noch nicht volljährigen Kindern muss neben dem Finanziellen das Schicksal der Kinder geklärt werden. Viele Eltern haben eine Sorgerechtsverfügung aufgesetzt, die den Verbleib der Kinder regelt und somit die Unsicherheit über das Schicksal der Kinder schnell aufklärt. 

Riester-Rente: Kein Geld verschenken

Die Riester-Rente kann die Hinterbliebenen absichern: Wird eine lebenslange Rente für die Hinterbliebenen gezahlt, liegt keine schädliche Verwendung vor, sodass Steuervorteile und Zulagen nicht zurückgezahlt und die Erträge nicht separat versteuert werden müssen. Als Hinterbliebene gelten dabei der Ehegatte und die Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Eine Waisenrente darf nur gewährt werden, solange das Kind steuerlich berücksichtigt wird, beispielsweise bis zum Abschluss der Berufsausbildung.

Das angesparte Kapital kann nach dem Tod des Sparers auch an die Erben ausgezahlt werden – in der Regel liegt dann aber eine sogenannte schädliche Verwendung mit den beschriebenen Folgen vor. Ehegatten genießen beim Tod des Partners ein Privileg: Das Vermögen aus dem Riester-Vertrag des verstorbenen Gatten kann auf ihren Vertrag übertragen werden. Hatten sie bisher keinen Vertrag, können sie auch anlässlich des Todes einen Vertrag abschließen. Anders sieht es aus, wenn der Riester-Vertrag von Anfang an eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen hat.

Private Rentenversicherungen: Hinterbliebene und Erben sind gefragt

Bei einer privaten Rentenversicherung hängt die Behandlung beim Tod des Versicherten davon ab, ob er bereits Rente bekommen hat oder noch in der Ansparphase war. Wurde bereits eine Rente gezahlt, bekommen die Erben diese Rente weitergezahlt, wenn der Vertrag eine Rentengarantiezeit vorsieht. Bis zum Ende dieser Garantiezeit wird dann die bisherige Rente an die im Vertrag vorgesehene Person ausgezahlt. Wie in der Ansparphase verfahren wird, hängt vom Vertrag ab: In aller Regel werden die eingezahlten Beiträge und meist auch die bereits erzielten Überschüsse an die Erben oder eine im Vertrag benannte Person ausgezahlt.

Krankenversicherung: Um eigenen Schutz kümmern!

Familienversicherte müssen nach dem Tod des Hauptversicherten den eigenen Versicherungsschutz klären, da die Mitversicherung naturgemäß nicht mehr möglich ist. Sie haben drei Monate Zeit, um ihre Weiterversicherung zu klären. Sie können in den Vertrag des Verstorbenen eintreten und so den eigenen Schutz sichern. Möglich ist jedoch auch der Wechsel in eine andere Kasse mit besseren Leistungen. Bei einer privaten Krankenversicherung endet der Vertrag mit dem Tod des Versicherten. Mitversicherte Familienmitglieder müssen innerhalb von zwei Monaten mit der privaten Krankenversicherung in Kontakt treten und mitteilen, ob sie den Vertrag fortführen wollen und wer neuer Versicherungsnehmer wird.

Sachversicherungen: Schutz bleibt ggf. bestehen!

Bei der privaten Haftpflichtversicherung bleibt der Schutz für die Familie bis zur nächsten Beitragsfälligkeit bestehen, wenn der Versicherungsnehmer verstorben ist. Die Familie kann sich den Versicherungsschutz auch für die Zeit nach der nächsten Beitragsfälligkeit sichern: Wird die nächstfällige Prämie bezahlt, geht der Vertrag automatisch auf den Ehepartner über. Gibt es keine Verwandten, die den Vertrag übernehmen, wird der Vertrag aufgehoben und ein bereits entrichteter Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet, wenn die Versicherung schriftlich über den Tod informiert wurde. Bei anderen Policen – wie etwa bei Wohngebäude- oder speziellen Haftpflicht-Policen (zum Beispiel Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht) – gibt es kein außerordentliches Kündigungsrecht für die Erben. Die Policen können dann in der Regel mit einer Drei-Monats-Frist zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

Besondere Regeln gelten auch für die Rechtsschutzversicherungen. Ist deren Schutz individuell auf den Verstorbenen bezogen – wie beispielsweise bei einer Berufsrechtsschutz- oder Fahrerrechtsschutz-Police –, endet der Vertrag in aller Regel mit dem Tod des Versicherten. Sind die Verträge aber sachbezogen und damit übertragen, wenn zum Beispiel beim Verkehrsrechtsschutz ein bestimmtes Auto versichert ist, dann besteht die Versicherung auf jeden Fall bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wird dieser Beitrag dann auch noch gezahlt, geht der Vertrag auf den Beitragszahler über.

16.02.2020

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Modell-Foto: colourbox.com