Mittwoch, 23.05.2012 06:44 Uhr
Im Fokus:

Todesfall und Versicherungsschutz

Ich habe eine Versicherung geerbt

Bei einem Todesfall in der Familie sollte sich ein Familienmitglied mit den Versicherungsverträgen des Verstorbenen beschäftigen. Denn nach dem Tod des Versicherten gibt es einiges zu klären. So z. B. bei der Lebens- oder Unfallversicherung, aus der Todesfallleistungen fällig werden.
Todesfall und Versicherungsschutz Ich habe eine Versicherung geerbt
Bei diesen Policen geht es um Tage, die Versicherer müssen oft innerhalb von 2 bis 3 Tagen informiert werden, ansonsten steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Hält man die Frist nicht ein, kann der Versicherer sich im schlimmsten Fall weigern, die Todesfallsumme zu zahlen. Die Versicherer verlangen in der Regel die Versicherungspolice sowie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde. Wer Erbe ist, sollte den Versicherern vorsichtshalber eine Nachricht zukommen lassen, auch wenn er selbst nicht der Bezugsberechtigte ist. Nur so können Nachteile zu Lasten der durch die Policen geschützten Personen abgewendet werden.

Wann enden die Verträge?

Die meisten Personenversicherungen wie beispielsweise Lebens-, Unfall- oder private Krankenversicherungen enden automatisch, wenn der Versicherte verstirbt. Bei der gesetzlichen Kasse kommt oft ein Problem hinzu: Familienversicherte müssen nach dem Tod des Hauptversicherten den eigenen Versicherungsschutz klären, da die Mitversicherung naturgemäß nicht mehr möglich ist. Sie haben 3 Monate Zeit, um ihre Weiterversicherung zu klären. Sie können in den Vertrag des Verstorbenen eintreten und so den eigenen Schutz sichern. Möglich ist jedoch auch der Wechsel in eine andere Kasse mit besseren Leistungen.
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Haftpflicht, Hausrat und Co.

Auch bei Sachversicherungen gibt es einiges zu beachten. Bei einer Hausratversicherung gilt Folgendes: Im Erbfall ist der Hausrat des Versicherten zunächst noch bis zu zwei Monaten nach seinem Tod versichert. Übernimmt der Erbe das Haus oder die Wohnung des Verstorbenen, so gilt der Versicherungsvertrag automatisch weiter. Nur wenn er bereits anderweitig eine Hausratversicherung abgeschlossen hat und die mit in die neue Bleibe nimmt, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht des "geerbten" Vertrages zu. Wird der Hausstand des Verstorbenen aufgelöst, fällt das Risiko des Hausratvertrages weg und der Vertrag wird aufgelöst. In dem Fall wird die anteilige Jahresprämie erstattet, wenn der Versicherer über den Todesfall schriftlich informiert wird. Auch die private Haftpflichtversicherung endet automatisch bei Wegfall des Haftungsrisikos und damit mit dem Tod des Versicherten. Sind in dem Vertrag jedoch auch Familienangehörige wie der Ehegatte oder die Kinder mitversichert, bleibt die Versicherung auf jeden Fall
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Versicherungsschutz weiterlaufen lassen

Und die Familie kann sich den Versicherungsschutz auch für die Zeit danach sichern: Wird nämlich die nächstfällige Prämie bezahlt, geht der Vertrag automatisch auf den Ehepartner über. Gibt es keine Verwandten, die den Vertrag haben wollen, gilt das zur Hausratversicherung Gesagte entsprechend: Der Vertrag wird dann nach dem Tod aufgehoben und ein bereits entrichteter Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet, wenn die Versicherung schriftlich über den Tod informiert wird. Etwas komplizierter ist die Rechtsschutzversicherung. Bietet sie nämlich höchstpersönlichen Schutz wie beim Berufsrechtsschutz oder beim Fahrerschutz im Verkehrsrechtsschutz, so endet der Vertrag in aller Regel mit dem Tod der Versicherten. Sind die Verträge aber übertragbar (wenn etwa beim Verkehrsrechtsschutz ein bestimmtes Auto versichert ist), dann besteht die Versicherung auf jeden Fall bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wird dieser Beitrag dann auch noch gezahlt, geht der Vertrag auf den Beitragszahler über.
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