Reiserücktrittsversicherung Urteile zu Vorerkrankungen

Reiserücktrittsversicherungen weigern sich bei Stornierungen ihrer Kunden oft zu zahlen, wenn bereits seit längerer Zeit und vor Abschluss des Vertrages eine Krankheit bestand, die dann durch akute Schübe, Attacken oder Verschlimmerung eine Reise unmöglich macht. Auch bei plötzlich auftretenden Krankheiten gehen die Vorstellungen darüber, wann man nicht Urlaub machen kann und wann nicht, oft auseinander. Die wichtigsten Urteile für Ihr gutes Recht finden Sie hier. 

Depressionen

Die Reiserücktrittsversicherung muss die Stornogebühren nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer an nicht ausgeheilten Krankheiten leidet. Menschen, die eine langwierige Krankheit haben, sollten diese beim Abschluss der Reiserücktrittsversicherung melden und dann lieber höhere Prämien in Kauf nehmen, als später auf den Versicherungsschutz verzichten zu müssen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (AZ: 163 C 9983/02) hervor. In dem entschiedenen Fall hatte eine manisch depressive Frau eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Weil kurz vor dem geplanten Urlaubstermin ein neuerlicher Krankheitsschub auftrat, sagte sie die Reise ab. Die Versicherung müsse die Storno-Gebühren in Höhe von rund 1.000 Euro nicht zahlen, entschied das Gericht. Schließlich sei der Krankheitsfall nicht unerwartet gekommen. Die Krankheit sei "unstreitig nicht ausgeheilt" gewesen. Wer zum Zeitpunkt einer Buchung krank sei und eine Reiserücktrittsversicherung abschließen wolle, müsse dies der Versicherung melden.

Durchfallerkrankung 

Wer kurz vor Beginn seiner Reise an einer "Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung" leidet, darf von seiner Flugreise zurücktreten und die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen. Denn mit einer heftigen Durchfallerkrankung sei eine Reise nicht zumutbar, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (AZ: 8 U 165/18). In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das eine  Reise nach China geplant hatte. Die Ehefrau konte die Reise aber nicht antreten, da sie starke Bauchschmerzen und unabsehbar auftretenden Durchfall hatte.

Die Reiserücktrittsversicherung wollte aber nicht zahlen – die Begründung: Es gäbe sowohl am Flughafen wie auch im Flugzeug und in China ausreichend Toiletten, sodass die Reise durchführbar sei. Die Vorinstanz, das Landgericht Verden, sah das in erster Instanz ähnlich und wies die Klage des Ehepaars ab. In Celle aber bekamen die Eheleute lebensnah Recht: Nicht die ärztliche Diagnose sei entscheidend, sondern die Symptomatik, mit der sich die Krankheit äußere. Natürlich sei eine Flugreise technisch durchführbar mit einer Durchfallerkrankung, sie sei aber nicht zumutbar. Der Betroffene müsse trotz der Einnahme von Medikamenten meist überfallartig und ohne Vorwarnung mehrfach täglich zur Toilette – gerade im Flugzeug sei das zum Beispiel bei Start und Landung nicht möglich. Außerdem stünden im Flugzeug nur wenige Toiletten für alle Fluggäste zur Verfügung, sodass eine Erreichbarkeit und Verfügbarkeit nicht immer gewährleistet sei. Damit musste die Reisegepäckversicherung zahlen. 

Krebserkrankung

Nicht einmal Krebserkrankungen berechtigen dazu, die Stornoversicherung in Anspruch zu nehmen, da es sich hierbei meist nicht um eine unerwartete Krankheit handelt. Bei Krebs muss man davon ausgehen, dass die Grunderkrankung in ein akutes Stadium eintritt (AG Hamburg, AZ: 18 B C 200/02). Chronisch Kranke haben den gleichen Nachteil: Da bei ihnen immer wieder mit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gerechnet werden muss, wird die Reiserücktrittsversicherung nicht von einer unerwarteten Krankheit ausgehen und die Zahlung verweigern.

Medikamentenabhängigkeit

Auch eine medzinische Vorgeschichte kann den Versicherungsschutz in der Reiserücktrittsversicherung kosten. Denn Urlauber haben keinen Anspruch gegen ihre Reiserücktrittsversicherung auf Übernahme von Stornokosten, wenn sie aufgrund einer medizinisch notwendigen therapeutischen Behandlung ihre Reise absagen müssen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Iserlohn (AZ: 42 C 107/02) hervor. In dem entschiedenen Fall wurde der betroffene Urlauber schon längere Zeit wegen Medikamentenabhängigkeit behandelt. Dabei stand frühzeitig bei der Reisebuchung fest, dass eine stationäre Therapie erforderlich sein würde. Und genau aus diesem Grund verneinten die Richter die Pflicht der Reiserücktrittsversicherung zur Übernahme der Stornokosten. Wer vorher weiß, dass eine Behandlung nötig sein kann, der kann das Risiko nicht auf die Reiserücktrittsversicherung abwälzen. 

Operation

Eine bevorstehende OP sollten Sie Ihrer Reiserücktrittsversicherung immer mitteilen. Wenn kurz vor dem Urlaub eine OP ansteht, muss der Veranstalter schnellstmöglichst informiert werden, damit die Reiserücktrittsversicherung zahlen muss. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aurich (AZ: 1 S 103/05) hervor. In dem Fall hatten Vater und Sohn eine Reise gebucht, die sie nicht stornierten, als der Sohn rund zwei Wochen vor Reisebeginn operiert werden sollte. Die Hoffnung, dass der Sohn rechtzeitig zum Urlaubsbeginn aus dem Krankenhaus entlassen wird, erfüllte sich jedoch nicht. Der Vater stornierte die Reise deshalb kurzfristig und sah sich einer Versicherung gegenüber, die die Stornokosten nicht tragen wollte. Zu Recht, wie die Richter urteilten. Der Vater habe grob fahrlässig gehandelt und hätte nicht einfach auf einen günstigen Heilungsverlauf hoffen dürfen, deshalb muss die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlen.

Panikattacken 

Und meistens kommen die Versicherer damit vor Gericht durch – wie im Fall einer Versicherten, die bereits seit längerer Zeit an Panikattacken litt. Sie konnte von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen, als eine dieser Panikattacken dazu führte, dass eine geplante Reise nicht angetreten werden konnte. Das hat das Landgericht München (AZ: 13 S 10188/05) entschieden. In diesem Fall verschlimmerten sich kurz vor dem Urlaub die Beschwerden so stark, dass die Betroffene sich nach Ansicht des behandelnden Arztes in stationäre Behandlung begeben musste. Sie stornierte deshalb die Reise und legte ein Attest vor. Trotzdem wollte die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlen und berief sich auf die Versicherungsbedingungen.

Dort war ausgeführt, dass eine Versicherungsleistung dann nicht in Betracht kommt, wenn die Stornierung der Reise wegen einer Erkrankung notwendig wird, die bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Die Richter wiesen die Klage deshalb ab. Es nützte der Frau auch nichts, dass die Panikattacken kurz vor dem Urlaub sich gegenüber früheren Anfällen erheblich verschlimmert hatten. Entscheidend sei, so heißt es im Urteil, dass die Grunderkrankung bereits vorhanden gewesen sei. Eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung sei nicht versichert.

Prostatakarzinom

Ebenfalls Pech hatte ein Mann in einem vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 18 B C 200/02) entschiedenen Fall. Er litt an einem Prostatakarzinom, das kurz vor der geplanten Reise in ein akutes Stadium trat. Auch wenn diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Mann überraschend kam, liegt aber nach Meinung der Richter keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Die Reiserücktrittsversicherung musste deshalb die Kosten nicht übernehmen.

Wirbelsäulenerkrankung

Ein weiterer Fall, in dem die Versicherung nicht zahlen musste: Muss bei einer seit fünf Jahren bestehenden Wirbelsäulenerkrankung jederzeit damit gerechnet werden, dass ein "akutes Stadium" eintritt, so kommt der erneute Auftritt eines solchen Schubs nicht "unerwartet". Eine Reiserücktrittsversicherung muss deshalb die Stornokosten nicht übernehmen, wenn deshalb eine Reise nicht angetreten werden kann, entschied das Landgericht Hamburg (AZ: 332 S 18/02). Dabei ist es unerheblich, dass der Arzt bei Buchung der Reise keine Bedenken hatte, da das Kriterium "unerwartete Krankheit" erfüllt sein muss, damit die Reiserücktrittsversicherung zahlt. 

17.03.2020

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Modell-Foto: colourbox.com