Rechtsstreit um Immobilienfonds
Ein Fall für den Rechtsschutz
Wenn ein Verbraucher für den Beitritt in einen Immobilienfonds ein Darlehen aufgenommen hat und es zum Rechtsstreit kommt, kann die Versicherung die Zahlung nicht mit Hinweis auf die Bauausschlussklausel verweigern. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (AZ: 7 U 176/03) entschieden.
Diese Klausel schließt in der Regel den Rechtschutz aus, wenn ein Rechtsstreit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks oder einer Immobilie steht. Für das Eingreifen dieser Risikoausschlussklausel genügt es aber nach Meinung der Richter nicht, dass die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Darlehensaufnahme mit dem Beitritt zu einem Immobilienfonds zu tun hat. Denn der Streit um das Darlehen hat nichts mit der Errichtung eines Gebäudes oder ähnlichem zu tun – aus diesem Grund kann auch die Bauausschlussklausel nicht gelten. Vielmehr ist zwischen dem Erwerbsrisiko des Anlegers durch Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der unmittelbaren Bautätigkeit zu unterscheiden. In diesem Fall muss die Rechtsschutzversicherung deshalb für die anfallenden Kosten einstehen.
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Rechtsschutz bei Klage gegen Vermittler einer Eigentumswohnung
Auch in einem anderen Fallgriff die Bauausschlussklausel nicht. Denn sie greift nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 8 U 49/04 ) auch dann nicht ein, wenn es sich nicht um eine Streitigkeit wegen der Errichtung oder Planung eines Gebäudes handelt, sondern um Ansprüche gegen einen Anlagevermittler und die finanzierenden Kreditinstitute. In der Klage ging es unter anderem um die mangelnde Rentabilität sowie die versprochene Steuerersparnis der vermieteten Eigentumswohnung. Bei einem solchen Streitgegenstand müssen die Rechtsschutzversicherer zahlen und können sich nicht auf die Ausschlussklausel berufen.
Versicherungsschutz für eine Schadenersatzklage in Geldanlagefragen
Mit der Ausschlussklausel für Streitigkeiten in spekulativen Geldanlagen wollen sich die Rechtsschutzversicherer eine weitere kostenträchtige Prozessabteilung vom Hals halten - nicht immer mit Erfolg. Denn eine Vermögensanlage in Renten, Genussscheinen, Aktien oder entsprechenden Fonds ist kein Spekulationsgeschäft im Sinne von § 3 Absatz 2f Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 94. Folglich ist der Rechtsschutz des Anlegers nicht ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 12 U 77/03) in einem rechtskräftigen Urteil. In dem Fall verlangte die Anlegerin Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 94 zu Grunde lagen. Sie wollte Schadenersatz aus einem Vermögensverwaltungsvertrag geltend machen. Der Rechtsschutzversicherer hielt den Vermögensverwaltungsvertrag für ein Spekulationsgeschäft, für das kein Versicherungsschutz bestehe. Das sahen die Richter aber anders und verurteilten die Versicherung dazu, die Kosten des anstehenden Verfahrens zu tragen.
Verweis auf Sammelklage nicht immer zulässig
Ein anderer Trick der Rechtsschutzversicherer, um Geld zusparen: Sie verweisen ihre Kunden auf Samelklagen und machen die Bewilligung der Unterstützung davon abhängig, dass die Versicherten sich der (für den Versicherer günstigeren) Sammelklage anschließen. Diese Praxis ist jedoch unzulässig. Versicherte müssen sich nur dann auf die Sammelklage verweisen lassen, wenn sie für sie zumutbar ist. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die Durchsetzung des Anspruchs einen individuellen Vortrag jedes Beteiligten erfordert und sich der Prozess bei einer Sammelklage deshalb viel länger hinzieht als bei einer Einzelklage. Das geht aus einem Urteil des Landgerichtes Coburg (AZ: 14 O 232/04) hervor.
In dem Fall hatte ein Mann sich aus Steuerspargründen an einer stillen Gesellschaft beteiligt. Als sich das Vorhaben, Steuern zu sparen, nicht erfüllte, wollte der Kläger seine Beteiligung wieder lösen. Er war allerdings gezwungen, die Kündigung gerichtlich durchzusetzen. Für den beabsichtigten Prozess sollte die Versicherung die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen. Die Versicherung wusste um den Umstand, dass neben ihrem Kunden eine Vielzahl von vermeintlichen Steuersparern ebenfalls ihr Engagement an der Gesellschaft beenden wollte. Vor diesem Hintergrund erteilte sie lediglich eine Deckungszusage für eine Sammelklage des Klägers mit den anderen Betroffenen. Der Kläger machte dagegen geltend, dass eine Sammelklage schwierig durchzuführen, unüberschaubar und für ihn nicht der effektivste Weg sei. Vor Gericht hatte diese Argumentation Erfolg. Das Engagement der einzelnen Teilhaber an der stillen Gesellschaft ist nach Art und Höhe unterschiedlich. Nach Meinung der Richter ist effektiver Rechtsschutz deshalb nur gewährleistet, wenn der Versicherte seine Ansprüche ganz individuell vor Gericht verfolgen kann. Deshalb muss die Versicherung die Kosten übernehmen.
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