Mittwoch, 23.05.2012 06:40 Uhr
Im Fokus:

Nur typische Schäden versichert

Schusseliger Autofahrer: Wer zahlt?

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss nur für Schäden aufkommen, die durch eine “typischer Fahrzeugnutzung” entstehen. Entstehen dagegen Schäden, in denen der Pkw nur eine Nebenrolle spielt, ist nicht die Autoversicherung in der Pflicht, sondern die private Haftpflichtversicherung.
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Das hat das Landgericht Kaiserslautern (AZ: 1 S 16/08) entschieden. In dem Fall war ein Mann mit seinem Pkw in ein Wildgehege gefahren und hatte vergessen, das Eingangstor hinter sich wieder zu schließen. Daraufhin entliefen Tiere aus dem unverschlossenen Gehege, die der Eigentümer ersetzt haben wollte. Der Mann meldete den Schaden seiner privaten Haftpflichtversicherung. Die aber verwies in an die Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Schaden übernehmen sollte. Die Richter am Landgericht sahen das jedoch anders. Ihrer Meinung nach ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nur für Schäden zuständig, die im direkten Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung entstehen, wobei sich eine typische Gefahr im Rahmen der Fahrzeugnutzung realisieren muss. Im entschiedenen Fall aber war die Vergesslichkeit die Ursache für den Schaden – und Vergesslichkeit ist kein typisches Risiko beim Autofahren, sodass der Schaden nicht von der Kfz-Haftpflicht zu regulieren war.
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24.02.2010
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