Wohngebäudeversicherung kündigen Was Sie wissen müssen!

"Ist meine Immobilie zu teuer oder gar schlecht versichert?" Diese Frage stellen sich viele Eigentümer, wenn zum Beispiel gerade die Prämie abgebucht wurde und man früher viel weniger bezahlt hat. Ist die Prämie tatsächlich zu hoch, denken viele über eine Kündigung und den Wechsel zu einem neuen Anbieter nach.
Bevor Sie jedoch zu einer neuen, günstigeren und/oder besseren Wohngebäudeversicherung wechseln, müssen Sie den alten Vertrag kündigen. Dabei gibt es einiges zu bedenken. Zunächst einmal besteht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der bestehenden Wohngebäudeversicherung. In der Regel sehen die Verträge vor, dass eine Kündigung drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit erfolgen muss.

Vor dem Wechsel steht die Kündigung

Versäumen Sie die Frist, müssen Sie ein weiteres Jahr warten, bis eine Kündigung möglich ist. Oft werden auch Verträge mit einer Laufzeit von drei oder fünf Jahren abgeschlossen – hier ist eine Kündigung nur drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Ganz wichtig: Diese Mehrjahresverträge laufen nicht einfach aus, sondern verlängern sich ohne Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Kündigung nach einer Beitragserhöhung

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Gebäudeversicherung zu kündigen, wenn die Versicherung die Beiträge erhöht. In diesem Fall müssen Sie die Kündigung der Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung über die Beitragserhöhung aussprechen. Ganz wichtig: Nicht zur Kündigung berechtigen Anhebungen der Beiträge, denen auch eine verbesserte Leistung gegenübersteht – wie zum Beispiel bei einer gleitenden Neuwert-Sicherung, die dafür sorgt, dass sich die Versicherungssumme immer der Preisentwicklung anpasst. Bei dem Sonderkündigungsrecht gibt es einige Besonderheiten: Wurden die Verträge zwischen 1991 und dem 29.07.1994 abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur Kündigung der Wohngebäudeversicherung nur dann, wenn sich der Beitrag um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber der Erstprämie bei Versicherungsbeginn erhöht. Sind die Verträge bereits vor 1991 abgeschlossen worden, gelten für die Kündigungen mangels einer gesetzlichen Regelung die vertraglichen Bestimmungen.
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Kündigung nach Eigentümerwechsel

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, geht der bestehende Versicherungsschutz automatisch erst einmal auf Sie über. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Versicherungslücken vermeiden will. Allerdings müssen Sie den Vertrag nicht fortführen und können Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Auch hier haben Sie nach dem Grundbucheintrag des neuen Eigentümers einen Monat Zeit, sich vom Vertrag zu lösen und einen eigenen Versicherungsschutz abzuschließen. Behalten Sie die Police, ist der Schutz sehr weitreichend, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 43/07) zeigt. Denn selbst, wenn zwischen der Übernahme der Immobilie und dem Eintrag ins Grundbuch einige Monate liegen, kann der Käufer auch bereits neben dem Verkäufer Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen, so die Bundesrichter. In dem Fall gab es zwischen der Übergabe der Immobilie und dem Eintrag des Eigentümerwechsels im Grundbuch einen Feuerschaden, den die Versicherung nicht tragen wollte. Sie ging davon aus, dass der Käufer keine eigenen Ansprüche aus dem Vertrag hatte, weil er noch nicht ins Grundbuch eingetragen war. Das aber sahen die Bundesrichter anders, weil im Versicherungsvertrag das fremde Interesse des Käufers auch ohne ausdrückliche Regelung vor der Grundbucheintragung mitversichert ist. Damit muss die Versicherung in diesem Fall den Feuerschaden tragen.

Prämie bezahlt?

Wollen Sie die Police behalten, müssen Sie nicht nur den Versicherer über den Eigentümerwechsel informieren, sondern auch klären, ob die Prämie bereits bezahlt ist – Versäumnisse bei der Prämienzahlung könnten Ihnen zugerechnet werden, wie eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (AZ: 4 U 574/06) zeigt. In dem Fall hatte ein Mann die Immobilie im Juni erworben und wurde am 10. Dezember ins Grundbuch eingetragen. Am 1. September aber war bereits die Prämie für die Gebäudeversicherung fällig, die der Voreigentümer aber nicht mehr gezahlt hatte – zwar versprach der Erwerber im November, die Prämie zu zahlen, meldete sich aber nicht mehr bei der Versicherung. Das tat er erst, als die Immobilie nach dem Eigentumsübergang abgebrannt war. Jetzt aber weigerte sich die Versicherung zu zahlen und bekam Recht. Einen Monat nach der Mahnung ist die Versicherung leistungsfrei und muss nicht mehr zahlen. Ob der frühere oder der neue Eigentümer für den Zahlungsverzug der Prämie verantwortlich ist, geht die Versicherung nichts an – zumal die Versicherung die offene Prämie angemahnt hatte.

Was ist bei einem Erbfall?

Versicherungen werden mitvererbt. Auch im Erbfall steht dem neuen Eigentümer ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht zu. Allerdings sperren sich viele Versicherer, die Kündigung anzunehmen, sodass hier eine Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit meist stressfreier ist.

Schadensbedingte Kündigung

Auch ein Schaden kann Ihnen helfen, eine ungeliebte Gebäudeversicherung zu kündigen – und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer die Regulierung übernimmt oder ablehnt. Sie können im Schadensfall die Versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Denken Sie daran: Auch bei der schadensbedingten Kündigung müssen Sie innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Versicherers über die Schadensregulierung oder Ablehnung aktiv werden und die Kündigung der Wohngebäudeversicherung aussprechen. Übrigens hat auch der Versicherer im Schadensfall ein außerordentliches Kündigungsrecht.

05.01.2024

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Modell-Foto: colourbox.com