

Hausratversicherung
Schmuck hat im Keller nichts verloren
Wer Schmuck im Wert von mehreren 1.000 Euro im Keller aufbewahrt, muss sich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen, wenn der Schmuck gestohlen wird. Das geht aus einem am Landgericht Rottweil verhandelten Fall (AZ: 1 S 69/07) hervor, in dem die Versicherung Ersatz leisten sollte.
In dem Fall hatte die Versicherte besagten Schmuck in einem mit einer Metalltür verschlossenen Kellerraum aufbewahrt. Das ist eindeutig der falsche Ort, entschieden die Richter, da in einen Keller sehr viel leichter eingebrochen werden könne als in Wohnräume. Denn die Diebe seien meist unbeobachtet, und Kellertüren seien meist auch schlechter gesichert als Wohnungseingangstüren. Damit bekam die Frau keinen Cent von der Hausratversicherung und musste den Schaden alleine tragen.
Schutz mit Grenzen
Auch in anderen Fällen zeigen sich die Grenzen einer Hausratversicherung. Wenn z. B. eingelagerte Sommerreifen aus einem Haus gestohlen werden, besteht nach den geltenden Versicherungsbedingungen VHB 2000 kein Versicherungsschutz. Das hat das Amtsgericht Köln (AZ: 120 C 498/07) entschieden. Denn die nicht montierten Sommerreifen sind Zubehör und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nicht versichert sind nach (§ 1 Ziff. 6 b) VHB 2000 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Anders sieht es aus, wenn die VHB 84 gelten, die lediglich einen Risikoausschluss für Kraftfahrzeuge und Anhänger vorsahen. Nach den VHB 84 galten demontierte Bestandteile wie die Sommerreifen als Zubehör, das mitversichert ist.
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Streitpunkt Umzug
Bei der Hausratversicherung besteht Schutz auch für Sachen, die sich "vorübergehend" bis zu 3 Monate außerhalb der Wohnung befinden. Diese sogenannte Außenversicherung kann bedeutsam sein bei Urlauben, wo der Hausrat dann auch im Urlaubsdomizil geschützt ist. Was aber gilt beim Umzug, wenn der Hausrat gar nicht in die alte, sondern in die neue Wohnung gebracht wird, dafür aber zwischengelagert werden muss? Denn der Versicherungsschutz beim Umzug ist oft ein Streitpunkt. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 20 U 54/07) gilt der Versicherungsschutz auch in einem solchen Fall. Denn Gegenstände des täglichen Bedarfs können sich auch dann "vorübergehend" außerhalb der versicherten Wohnung befinden, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr beabsichtigt, die Gegenstände in die alte, aufzugebende Wohnung zurückzubringen, wohl aber beabsichtigt, diese in die neue Wohnung zu bringen. Und damit bleibt der Versicherungsschutz dann auch bestehen.
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