Donnerstag, 23.02.2012 14:07 Uhr

Grobe Fahrlässigkeit

Versicherungsansprüche mit Quote

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz müssen Versicherte bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr automatisch damit rechnen, dass ihre Ansprüche zu 100 % gekürzt werden, denn die Kürzung soll nach dem Grad des Mitverschuldens vorgenommen werden.
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So ist es möglich, dass auch bei grober Fahrlässigkeit Geld von der Versicherung fließt. Das Landgericht Münster (AZ: 15 O 141/09) musste sich beispielsweise mit dem Fall einer Autofahrerin beschäftigen, die eine Kreuzung bei Rot überfahren und einen Unfall verursacht hatte. Die Frau begründete ihr Fehlverhalten damit, dass sie von der Sonne geblendet worden sei und die Ampel nicht richtig habe erkennen können. Das Gericht sah in einem solchen Fall eine Leistungskürzung von 50 Prozent als angemessen an. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Fahrer 1,1 Promille Alkohol im Blut hat und dann einen Unfall verursacht. In einem solchen Fall kann der Versicherer die Leistung um 100 Prozent kürzen, sagt das Amtsgericht Bühl (AZ: 7 C 88/09).
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01.06.2010
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Foto: mestmedia
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