

Feuchtfröhliche Feier im Partykeller
Pusten Sie die Kerzen aus!
Wer in seinem Partykeller feuchtfröhlich feiert, sollte in der Nacht die Kerzen rechtzeitig zu löschen. Wer nämlich angetrunken im Partykeller einschläft, wird in aller Regel kein Geld von seiner Hausrat- oder Gebäudeversicherung bekommen, wenn nicht gelöschte Kerzen ein Feuer verursachen.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 9 U 113/09). In dem Fall hatte ein Mann 5 Kerzen in einem Kerzenständer brennen lassen, während er in seinem voll eingerichteten Partyraum alkoholisiert eingeschlafen war. Es kam zum Brand, als eine der Kerzen auf dem Boden auf übereinander gelegte Teppiche fiel, und sich in dem Raum auch keine andere Person mehr befand, die das Unglück hätte aufhalten können. Dem Mann passierte nichts, aber der Abend wurde teuer für ihn. Die Richter bewerteten das Verhalten des Mannes als grob fahrlässig, sodass die Versicherung nicht zahlen musste und er auf dem Brandschaden sitzenblieb. Die Richter begründeten das damit, dass er die Kerzen bewusst hatte brennen lassen. Er war auch nicht unvorhergesehen abgelenkt worden, sondern er hatte sich auf das Sofa gelegt, ohne die Kerzen vorher zu löschen. Die Richter waren der Meinung, dass genug Zeit vorhanden war und Veranlassung bestanden hatte, sich nicht alkoholisiert neben brennende Kerzen zu legen und gaben ihm die Mitschuld an dem Unglück, odass erd en Versicherungsschutz verloren hatte.
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Wohnungsbrand durch Fahrlässigkeit: hier musste die Versicherung trotzdem zahlen
Wenn eine Mieterin die Wohnung verlässt und die Herdplatte nicht abschaltet, riecht das nach Fahrlässigkeit, wenn in der Folge ein Brand für erheblichen Schaden sorgt. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: I-10 U 88/09) ist das aber nicht zwingend. In dem Fall hatte die Frau nämlich vor dem Verlassen der Wohnung die Herdplatten von mehreren anderen Töpfen abgedreht und lediglich die eine Herdplatte vergessen. Die Richter wollen deshalb kein sorgloses Verhalten unterstellen, das eine Fahrlässigkeit begründet hätte – denn immerhin habe die Frau an sich besonnen gehandelt. Das Vergessen des eines Topfes stellte daher ein "Augenblicksversagen" dar, das aber nicht ausreicht, um den Vorwurf eines unentschuldbaren Fehlverhaltens zu rechtfertigen. Damit kann die Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers die Frau als Schadensverursacherin nicht in Regress nehmen.
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