Falsche Angaben im Antrag gefährden Versicherungsschutz Vorsicht, Falle!

Versicherungsbetrug ist in Deutschland weit verbreitet – und ist dennoch kein Kavaliersdelikt. Bei Abschluss des Vertrags ist ein Betrug auch besonders leichtsinnig, weil Sie zwar den Vertrag bekommen, der jedoch auch schnell wieder gekündigt werden kann, wenn der Schwindel auffliegt.
Besonders gravierend sind bewusste Falschangaben des Versicherten, um einen Versicherungsschutz zu bekommen, der ansonsten nicht oder nur zu einem wesentlichen höheren Preis versicherbar gewesen wäre – zum Beispiel bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der Vorerkrankungen zu höheren Beiträgen oder Leistungsausschlüssen führen. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten – der Versicherungsschutz geht verloren, die gezahlten Prämien werden nicht erstattet. Und neuen Schutz wird es erst recht nicht mehr geben, weil der Rausschmiss bei einem neuen Antrag angegeben werden muss. Aber auch bei einem einfachen Rücktritt des Versicherers ist der Versicherungsschutz in der Regel verloren. Auch eine private Krankenversicherung fragt naturgemäß besonders penibel nach Vorerkrankungen. Wer hier falsche Angaben macht, bleibt im schlimmsten Fall auf hohen Behandlungskosten sitzen.

Aber auch bei Sachversicherungen ist Ehrlichkeit das oberste Prinzip: So sollten Vorschäden in keiner Sparte verschwiegen werden, weil Versicherer aus ihnen ein mögliches Risiko ableiten. Auch wenn vollständige und ehrliche Angaben gelegentlich einen Prämienaufschlag zur Folge haben, ist das allemal besser, als wenn man im Ernstfall keinen Euro sieht und die eigene Versicherung verklagen muss.

Klagen gehen oft verloren

Solche Klagen bergen erhebliche Risiken, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 7 U 81/05) zeigt: Die Richter waren im entschiedenen Fall der Meinung, dass auf Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag einer Krankenversicherung nicht nur Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht anzugeben sind, sondern auch leichtere Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich nicht bereits als Gesundheitsschaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind. Das heißt: Eigentlich muss auch die kleinste Erkrankung angegeben werden – daran dürfte auch die Reform des Versicherungsrechts nichts ändern, nach der Antragsteller nur noch auf die konkreten Gesundheitsfragen antworten müssen.

Ein bisschen Wahrheit …

Eine ebenfalls beliebte Praxis einiger Antragsteller ist ebenfalls nicht zur Nachahmung empfohlen: Sie geben dem Versicherer Vorerkrankungen zwar an, schwächen sie aber so ab, dass sie nicht relevant scheinen. Werden sie entdeckt, ziehen sie sich darauf zurück, dass die Versicherung ja hätte nachfragen können. Ein solcher Fall landete vor dem Oberlandesgericht Celle (AZ: 8 U 128/05).

Die Richter dort machten aber klar, dass die Risikoprüfung des Versicherers auch Grenzen hat. Er kann zwar sein Rücktrittsrecht verlieren, wenn er nicht nachfragt, obwohl die Angaben des potenziellen Versicherungsnehmers im Antragsformular lückenhaft, unzureichend oder widersprüchlich sind. Eine Rückfrageobliegenheit kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer auf klare Fragen in dem Antragsformular unrichtig antwortet und diese Antwort keine Unklarheiten enthält. Die Risikoprüfung des Versicherers dient nämlich nicht der Überprüfung der Wahrheitsliebe des Versicherungsnehmers, so die Richter. Volle Ehrlichkeit ist also allemal besser!

Pflichten des Versicherten: Falsche Angabe bleibt falsche Angabe

Wenn der Versicherer bei einer Kfz-Versicherung danach fragt, ob der Antragsteller bereits früher einmal Opfer eines Pkw-Diebstahls war, muss darauf zutreffend geantwortet werden. In einem vom Landgericht Dortmund (AZ: 2 O 252/09) entschiedenen Fall wurde das dem Versicherten zum Verhängnis. Denn der Antragsteller war sogar wegen eines vorgetäuschten Diebstahls verurteilt worden.

Auch wenn das Urteil in seinen Augen falsch war, hätte er beim Antrag darauf hinweisen müssen. Da er das nicht getan hatte, konnte die Versicherung sich nach dem Urteil wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag lösen. Dem Mann half es dabei auch nichts, dass die Versicherung ihn nicht ordnungsgemäß über seine Rechte als Versicherungskunde informiert hatte. Denn auf diesen Formverstoß kommt es nach Meinung des Gerichts wegen der arglistigen Täuschung nicht mehr an.

17.03.2020

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Modell-Foto: colourbox.com