Tücken der Kfz-Versicherung
Unfallflucht kostet Versicherungsschutz
Wer als Autofahrer Unfallflucht begeht, riskiert seinen Kfz-Versicherungsschutz. Das gilt nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (AZ: 5 U 424/08) auch, wenn bei dem Unfall nur das eigene Fahrzeug beschädigt wurde und kein Dritter zu Schaden gekommen ist.
In dem Fall war ein Autofahrer nachts von der Straße abgekommen und gegen eine Grundstückseinfriedung gefahren. Das Auto wurde stark beschädigt, der Mann blieb unverletzt. Er hinterließ seine Papiere im Wagen an der Unfallstelle, ging nach Hause und meldete den Schaden erst am nächsten Morgen der Versicherung, die ihn aber nicht regulieren wollte, weil sie dem Mann Unfallflucht vorwarf. Der Fall landete vor Gericht und dort bekam die Versicherung Recht. Nach Meinung des Gerichts reicht es nicht aus, seine Papiere an der Unfallstelle zu hinterlassen, man müsse vielmehr auf die Polizei warten, damit die ihre Feststellung treffen kann. Auch eventuell vorhandene Zeugen müssten vom Versicherten ebenfalls aufgefordert werden, auf die Polizei zu warten, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht.
Kaputte Leitplanke kostet Versicherungsschutz
Auch wer mit seinem Auto eine Leitplanke beschädigt, muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (AZ: 12 U 205/06) am Unfallort bleiben, weil er ansonsten Gefahr läuft, eine Fahrerflucht zu begehen und damit den Versicherungsschutz zu verlieren. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann mit einem Auto eine Leitplanke gerammt. Da nur geringer Schaden entstanden war, fuhr er weiter. Ein Fehler, wie die Richter entschieden. Er hätte nämlich am Unfallort bleiben müssen, da die Beschädigung einer Leitplanke so erheblich ist, dass die Bagatellgrenze von 50 Euro meist überschritten wird. Damit hatte der Mann sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was ihn den Versicherungsschutz kostete.
Falsche Angaben zum Unfallort können Kfz-Versicherungsschutz kosten
Ebenfalls ein Problem: Wer falsche Angaben zum Unfallort macht, muss sich darauf einstellen, dass der Kfz-Versicherer den Versicherungsschutz verweigern oder reduzieren kann. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 3 U 98/08) festgestellt. Falsche Angaben zum Unfallort, so die Richter, sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, denn sie betreffen den Kern des Unfallgeschehens. Sie können die Unfallrekonstruktion und damit die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer vereiteln oder nachhaltig erschweren.
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