Kfz-Versicherung
Schaden richtig melden
Unfallschäden mit dem Auto müssen richtig gemeldet werden, damit keine Ansprüche verloren gehen – das heißt z. B. auch, dass Sie sich mit der Meldung eines Schadens nicht zu viel Zeit lassen, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 12 U 175/09) hervorgeht.
Denn die verspätete Meldung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die die Versicherung leistungsfrei werden lassen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Versicherte wie in diesem Fall seine Kaskoversicherung ursprünglich gar nicht in Anspruch nehmen wollte. Denn eine verspätete Meldung führt dazu, dass die Versicherung die Aufklärung des tatsächlichen Unfallgeschehens und des Umstands der Einstandspflicht nicht mehr so durchführen kann, wie es bei einer fristgerechten Meldung der Fall sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Pflicht zur Meldung des Versicherungsfalls nicht zur Disposition des Versicherten steht, sondern in erster Linie dem Zweck dient, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen. Die Pflicht, möglichst schnell Schäden zu melden, damit die Versicherung sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen kann, gibt es übrigens auch in anderen Versicherungssparten,
wie dieses Urteil zeigt.
Kfz-Versicherung: Bei der Schadensmeldung nicht flunkern
Wer als Versicherter in einer Schadensanzeige falsche Angaben zur Kilometerleistung seines Fahrzeuges macht, muss damit rechnen, dass der Kaskoversicherer ihm unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten den Versicherungsschutz versagen kann. Das hat das Landgericht Berlin (AZ: 44 O 64/09) entschieden. In dem Fall war dem Versicherten ein Motorrad gestohlen worden. Er gab die Laufleistung mit 8.000 Kilometern an, tatsächlich aber war die Maschine bereits 11.000 Kilometer gelaufen, wie der Mann selbst einräumen musste. Die Versicherung weigerte sich daraufhin zu zahlen und stellte den Diebstahl an sich infrage. Der Versichert selbst wies darauf hin, dass er lediglich Circa-Angaben gemacht habe und die Falschangaben sich auf die Schadenssumme auch nicht auswirkten, weil der Wiederbeschaffungswert in beiden Fällen vergleichbar war. Das Gericht vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Grundsätzlich sei ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung eines Versicherungsfalls dienlich sein kann – und dazu gehören auch korrekte Angaben über die Laufleistung. Die Falschangaben habe der Versicherte zudem vorsätzlich gemacht, sodass ein Versagen des Versicherungsschutzes möglich ist. Und auch das Gericht hielt die Geschichte vom Diebstahl im Übrigen für wenig glaubhaft, nachdem der Versicherte Zeugen für das Abstellen des Motorrades und dessen Nichtwiederauffinden nicht benennen konnte. In einem anderen Fall hatte ein Versicherter nach einem Diebstahl einen gefälschten Kaufvertrag vorgelegt –
auch hier musste die Versicherung den Schaden nicht regulieren.
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Kfz-Versicherung: Vorsicht bei Vorschäden
Vorschäden spielen in der Kfz-Versicherung bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen eine große Rolle. Umso wichtiger ist es für die Versicherten, keine falschen Angaben zu Vorschäden zu machen. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 9 U 3/08) auch dann, wenn der Versicherte den genauen Reparaturzustand nicht kennt und ins Blaue hinein unzutreffende Angaben macht und wahrheitswidrig behauptet, das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden. In einem solchen Fall ist die Versicherung berechtigt, wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit die Zahlung von Schadensersatzansprüchen abzulehnen.
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