Versicherung Falsche Angaben gefährden Absicherung

Wer sich nach einem Unfall weigert, dem Versicherer den Namen der Beifahrerin zu nennen, muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (AZ: 22 O 171/08) damit rechnen, dass der Kfz-Versicherer das als Obliegenheitsverletzung klassifiziert und den Versicherungsschutz versagt.
Das gilt auch dann, wenn der Name der Beifahrerin verschwiegen wird, weil es sich bei der Frau um die Geliebte des Fahrers handelt. In dem Fall hatte ein Mann seinem Versicherer einen Unfallschaden am Auto gemeldet und dabei die Beifahrerin erwähnt, ihren Namen jedoch auch auf Nachfrage zunächst nicht erwähnt. Erst später gab er preis, um wen es sich handelte, allerdings konnte sich die Frau an das Unfallgeschehen da nicht mehr erinnern. Der Versicherer wollte den Schaden daraufhin nicht regulieren und berief sich darauf, dass der Mann eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, als er den Namen der Beifahrerin nicht nennen wollte.

Gericht stützt die Versicherung

Das Gericht teilte diese Auffassung. Denn ein Versicherter ist dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Schadensminderung beitragen kann – dazu gehört auch die Preisgabe der Personalien von Unfallzeugen wie der Beifahrerin. Wer die Zeugen nicht preisgibt, verletzt damit das Recht der Versicherung, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dass der Mann nur seine Interessen schützen wollte, weil er Angst hatte, dass seine Liebschaft aufflog, war für die Richter kein Grund, den Fall anders zu entscheiden. Und auch die spätere Preisgabe der Identität der Beifahrerin brachte die Richter nicht dazu, Milde walten zu lassen: Denn weil die Zeugin erst spät befragt werden konnte, hatte sie erhebliche Gedächtnislücken – auch darin sah das Gericht eine Verletzung der Interessen des Versicherers durch den Versicherten.
Folgen falscher Angaben bei Vertragsschluss

Wer eine Versicherung abschließt, hat die Pflicht, vor Abschluss des Versicherungsvertrages, die Fragen des Versicherers korrekt zu beantworten. Dabei spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob es sich bei der Versicherung um eine Lebensversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine private Krankenversicherung oder eine Sachversicherung handelt.

Diese Pflicht nennt man vorvertragliche Anzeigeobliegenheit. Der Versicherer soll nämlich das Recht haben, vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine sogenannte Risikoprüfung vorzunehmen, bei der ermittelt wird, ob er überhaupt eine Versicherung abschließen will und wenn ja, zu welchen Konditionen.

Das Thema ist so wichtig, dass der Gesetzgeber diesen Fragen mehrere Paragraphen im Versicherungsvertragsgesetz gewidmet hat, nämlich die §§ 19-21 VVG.

Hat der Kunde Fragen des Versicherers nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortet, kann dies verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Spannbreite reicht vom Rücktritt vom Versicherungsvertrag bis zur Vertragsanpassung des Vertrages in Form von Risikoausschlüßen oder Prämienerhöhungen.

Dabei gilt der Grundsatz, dass vorrangig eine Vertragsanpassung geschehen soll. Lediglich dann, wenn der Kunde vorsätzlich Fragen falsch beantwortet hat, muss der Vertrag nicht vorrangig angepasst werden.

Die genannten Rechtsfolgen können nicht eintreten, wenn der Versicherer nicht auf die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung hingewiesen hat oder bereits Kenntnis von der Unrichtigkeit der Anzeige hatte oder aber wenn er nicht form- und fristgerecht seine Rechte geltend hat. Er muss nämlich innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der Anzeigeobliegenheitsverletzung in Schriftform geltend machen. Tut er dies nicht, hat er seine Rechte verspielt.



Der Versicherte selbst hat in dem Falle einer Anzeigeobliegenheitspflichtverletzung und der damit einhergehenden Rechteausübung des Versicherers auch das Recht den Versicherungsvertrag zu kündigen, wenn der Versicherer seine Prämien um mehr als 10 % erhöht oder der Versicherer die Versicherung des nicht angezeigten Gefahrenumstandes ausschließt.

Wenn nun also der Versicherer aufgrund Falschbeantwortung von Fragen beim Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten will, hat er dabei verschiedene Hürden zu beachten. Ein Rücktrittsrecht steht dem Versicherer zunächst einmal nur zu, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet wurde. Hierbei gilt zu beachten, dass zunächst einmal bei Vorliegen einer falsch beantworteten Frage vom Gesetz her vermutet wird, dass dies vorsätzlich geschah. Der Kunde hat dann zunächst zu beweisen, dass er dies nicht vorsätzlich und auch nicht grob fahrlässig getan hat.

Zurücktreten vom Vertrag kann der Versicherer im Falle einer grob fahrlässigen Falschbeantwortung dann nicht, wenn dem Kunden der Nachweis gelingt, dass der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis des falsch beantworteten Umstandes geschlossen hatte.

Wenn der Versicherer dann aber sein Rücktrittsrecht ausgeübt hat, sind grundsätzlich die beiderseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Versicherer wiederum muss die erhaltenen Versicherungsprämien nicht vollständig zurückzahlen. Er darf die Prämien, die bis zum Zugang der Rücktrittserklärung bei ihm eingegangen sind, behalten. Dafür muss er im Versicherungsfall auch leisten. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, erhaltende Versicherungsleistungen zurückzuzahlen, es sei denn, es bestand aufgrund der erhaltenen Leistung kein Zusammenhang zu der falsch beantworteten Frage. Wenn also der Versicherungsfall nichts mit der falschen Beantwortung zu tun hatte, darf der Kunde die Versicherungsleistung behalten.

Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag auch kündigen. Eine Kündigung hat allerdings erst immer eine Wirkung für die Zukunft. Hier reicht schon eine einfache Fahrlässigkeit in Bezug auf die, bei Vertragsschluss, falsch beantwortete Frage aus, damit der Versicherer das Recht zur Kündigung hat.

Die wichtigste Frage ist immer, ob der Versicherer für bereits eingetretene Versicherungsfälle aufgrund einer Falschbeantwortung von Fragen leistungsfrei werden kann.

Die Antwort ist eine typisch juristische: "Es kommt darauf an."

Diese Leistungsfreiheit des Versicherers setzt immer voraus, dass der Versicherer wirksam seinen Rücktritt erklärt und ein Ursachenzusammenhang zwischen der Falschbeantwortung und dem Versicherungsfall oder aber zwischen der Höhe des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht des Versicherers besteht. Wenn sich die falsch beantwortete Frage also weder auf das Schadensereignis, noch auf die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt hat, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Der Haken hier ist aber, dass der Kunde den Beweis erbringen muss, dass hier kein Ursachenzusammenhang vorliegt.

Bleibt die Falschbeantwortung seit Vertragsschluss 10 Jahre unbemerkt, so kann der Versichwerer aufgrund der falschen Beantwortung keine Rechte mehr geltend machen - seine Rechte sind dann verjährt. Hatte der Kunde lediglich leicht fahrlässig oder unverschuldet falsch geantwortet, tritt Verjährung bereits nach 5 Jahren ein.

Der Versicherer hat aber (leider) immer eine weitere Möglichkeit sich vom Vertrag auch für die Vergangenheit zu lösen, indem er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtet. Dies kann er nur, wenn er dem Kunden nachweisen kann, dass dieser mit Arglist gehandelt hat. Das würde bedeuten, dass er dem Kunden einen Täuschungwillen nachweisen kann. Ein solcher Wille ist dann gegeben, wenn der Kunde bei dem Versicherer einen Irrtum hervorruft oder aufrecht erhält und den Versicherer aufgrund des Irrtums zu einem Vertragsschluss verleiten wollte. Weiter müsse der Kunde dabei wissen, dass der Versicherer ansonsten einen Vertrag nicht schließen würde. Ein solcher Nachweis ist sehr sehr schwierig. Gelingt dieser Nachweis wird der Versicherer von Beginn der Versicherung an leistungsfrei. Außerdem bezieht sich der Täuschungswille auch auf solche wesentlichen Umstände, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass es im Falle des Vorwurfes einer Anzeigeobliegenheitsverletzung gilt, ganz genau herauszuarbeiten, welches Verschulden den Kunden an der Obliegenheitsverletzung trifft. Vom Grad des Verschuldens hängt es ab, ob ein Versicherer tatsächlich leistungsfrei wird und ob sich diese Leistungsfreiheit auch auf vergangene Zeiten bezieht. Steht ein solcher Vorwurf im Raum, sollte sich der Versicherungsnehmer umgehend an einen Anwalt wenden.


Falsche Angaben im Schadensfall

Sachverhalts-Prüfung, ob Schadensereignis vorliegt.
 
Wir haben hier für Sie Fälle aus der Rechtsprechung zusammengestellt, bei denen der Versicherte falsche Angaben gemacht hat - bei Antragstellung ebenso wie im Leistungsfall. Wir haben die Schadensfälle nach Sparten rechts in der Navigation sortiert, damit Sie besser die für Sie relevanten Urteile finden. 
BU 
Vorerkrankungen nennen bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss auch vermeintliche Bagatellerkrankungen angeben. Wer diese Erkrankungen verschweigt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 3 U 219/03) hervor. Im dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde gegen seine Versicherung geklagt. Der Mann war an einem schweren Rückenleiden erkrankt und konnte deshalb seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wollte die Versicherung jedoch nicht auszahlen. Die Begründung: Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle Fragen nach Vorerkrankungen verneint, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits unter Rückenbeschwerden gelitten habe. Die Richter gaben der Versicherung Recht: Der Mann hat die Versicherung arglistig getäuscht und ihr damit einen Anfechtungsgrund geliefert. Eine solche arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Antragsteller im Antrag bewusst falsche Angaben macht, weil er weiß, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag sonst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde. Und genau so lag der Fall nach Meinung der Richter hier: Deshalb muss die Versicherung nicht zahlen.

 
BU
Knorpelschaden muss im Antrag angegeben werden
Wer im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung einen Knorpelschaden verschweigt, kann sich darauf einstellen, dass er im Leistungsfall kein Geld von seiner Versicherung erhält. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln (AZ: 26 O 260/05) hervor, in dem diese Feststellung auch besonders eindeutig war, weil nämlich der Fall eines Berufsfußballspielers verhandelt wurde, der eben jenen Schaden für nicht erwähnenswert hielt.
 
BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Mutter-Kind-Kur darf nicht verschwiegen werden
Im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung darf eine Mutter-Kind-Kur nicht verschwiegen werden, wenn der Grund für die Kur die Diagnose "depressiver Erschöpfungszustand" war. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (AZ: 25 U 151/07) sahen in dem Verschweigen Arglist, wenn im Antrag nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen der letzten fünf Jahre gefragt wird und die diagnostizierten Erschöpfungszustände unmittelbar nach Antragstellung zur Bewilligung einer Kur führen.
 
BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Geplante Kur gehört in den Antrag
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, sollte im Antrag Kurmaßnahmen angeben, die gewünscht sind und für deren Bewilligung bereits eine Ärztin aufgesucht und ein Amtsarzt konsultiert wurde, der dem Kurwunsch positiv gegenübersteht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aachen (AZ: 9 O 146/08) hervor, das im gleichen Fall auch zu entscheiden hatte, wie viel der Antragsteller aus seinem Leben preisgeben muss, wenn er wegen einer gescheiterten Beziehung an Depressionen leidet. Dass das der Fall war, hatte der Mann gegenüber dem Vertreter zugegeben, er hatte allerdings verschwiegen, dass er sich wegen der Depressionen in ärztliche Behandlung begeben hatte und die Kur beantragen wollte. Das bewerteten die Richter als Arglist und gaben der Versicherung damit die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.

 
BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Brustwandschmerzen gehören in den Antrag!
Wer an Brustwandschmerzen leidet, muss dieses Leiden auch zwei Jahre später noch im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln (AZ: 26 O 115/05) hervor. Dabei ist es nicht einmal entscheidend, dass der Patient selbst die Diagnose kannte, eine laienhafte Darstellung der Schmerzen hätte ausgereicht, da eine solche Erkrankung für die Versicherung und die Annahme bzw. Ablehnunng des Antrags von entscheidender bedeutung ist. Der betroffene Mann konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er im Antrag auf den Besuch beim Arzt verwiesen hatte – denn seine Angabe, dass der Besuch ihne Befund gewesen sei, löste nach Meinung der Richter keine Nachfrageobliegenheit der Versicherung aus, die ihm doch noch zur Zahlung der vereinbarten Rente hätte verhelfen können.


 
BU

Wirbelsäulen-Probleme müssen angegeben werden
Wer bereits als Kind unter Lähmungserscheinungen und ins Bein ausstrahlenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule gelitten hat, der muss solche Vorerkrankungen im Erwachsenenalter in einem Antrag zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung angeben. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts Damrstadt (AZ: 13 O 169/08) umso mehr, wenn diese Krankheit über Jahre mit Krankschreibungen und der Einnahme von Schmerzmitteln einherging. Die Richter gingen in diesem Fall von einem arglistigen Verhalten aus, das die Versicherung in die Lage versetzte, den Vertrag zu kündigen, sodass der Versicherungsschutz damit erlosch.
 
BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Allergien müssen immer angegeben werden
Wird im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach "sonstigen Gesundheitsstörungen“ oder „chronischen Leiden" gefragt, müssen Antragsteller eine Allergie gegen Caliumdichromat sowie Nickelsulfat grundsätzlich angeben, da es sich nicht nur um belanglose Erkrankungen handelt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln (AZ: 26 O 265/07 ) hervor. In dem Fall hatte der Antragsteller dem Versicherungsvertreter sogar von der Allergien erzählt, die der Versicherungsagent aber als nicht relevant abtat, weil sie in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beruf stünden. Das sahen die Richter nun anders, weil sich der Mann über diese Aussage zwar wunderte, trotzdem aber nichts unternahm, damit die Allergien im Antrag auftauchten. Die Richter sahen darin sogar eine Arglist des Antragstellers, die ebenfalls zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.
 
BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Raucherhusten angeben
Das Verschweigen ärztlicher Behandlungen wegen eines längerfristig auftretenenden "Raucherhusten kurze Zeit vor vor Antragstellung für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist arglistig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: I-20 U 42/08) festgestellt. Grundsätzlich sollten Verbraucher die Entscheidung, welche Krankheiten für einen Versicherungsantrag wichtig sind, nicht ins eigene Ermessen stellen. Denn das Verschweigen von Krankheiten wird in aller Regel als Arglist gewertet und gibt der Versicherung dann in der Folge die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen. Die Folge. Der Versicherungsschutz ist verloren, neuer ist oft nicht mehr zu bekommen.
 
BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Erkrankung des Bewegungsapparates muss angegeben werden
Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung im Antragsformular danach fragt, ob der Antragsteller wegen Erkrankungen des Bewegungsapparates behandelt oder untersucht wurde, so muss der Antragsteller – unabhängig von der Schwere und dem Stadium solcher Beschwerden – diese einschließlich aller Behandlungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen angeben, soweit es sich nicht nur um
belanglose Beeinträchtigungen handelt. Andauernde Wirbelsäulenbeschwerden, die über das normale Maß degenerativer Abnutzung hinausgehen und eine kontinuierliche Behandlung erfordern, müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen unter dieser Prämisse auf jeden Fall angegeben werden. Verschweigt der Antragsteller solche Beschwerden, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung den Vertrag wegen Arglist anfechten.

Quelle: Oberlandesgericht Thüringen (AZ: 4 U 519/07)

 
BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorerkrankung verschwiegen – Versicherungsschutz verloren
Wer eine chronische Vorerkrankung beim Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigt, riskiert seinen Versicherungsschutz, wenn der Schwindel auffliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor. Die Richter waren der Meinung, dass Arglist anzunehmen ist, wenn eine langwierige und schmerzhafte Verletzung bewusst verschwiegen wird. Die Folge: Die Versicherung kann sich auch nachträglich vom Versicherungsvertrag durch Anfechtung lösen. In dem Fall hatte ein Versicherter verschwiegen, dass er bereits längere Zeit an einem Bänderriss im Grundgelenk des Daumens litt. Als der Versicherte berufsunfähig wurde, kam die verschwiegene Erkrankung heraus. Die Versicherung erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages und kam damit vor Gericht durch, weil die Richter das Verschweigen als Arglist ansahen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/Main (AZ: 7 U 90/09)

 
KFZ 
Angabe falscher Laufleistung gefährdet Versicherungsschutz
Trägt ein Versicherter Schadensanzeige seiner Kfz-Versicherung statt der tatsächlichen Laufleistung eine um 14.000 Kilometer geringeren Wert ein, ändert auch ein hinzugefügtes „ca.“ nichts daran, dass er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat und die Versicherung deshalb nicht zahlen muss. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 281/07-24) hervor. Entlasten konnte den Mann auch nicht der Hinweis auf einen Irrtum, weil ihm die gerade erst kurze Zeit zurückliegende Auswechslung des Kilometerzählers bekannt war.
 
KfZ 
Falsche Angaben bei der Versicherung: Nachträglich Korrektur nützt nichts
Wer bei der Schadensmeldung für die Kfz-Kaskoversicherung falsche Angaben macht, kann diese später nicht einfach korrigieren und die Versicherung so zwingen, eine einmal wegen der Falschabgaben abgelehnte Leistung doch noch zu zahlen. Wer bei einer Schadensmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben macht, so das Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 3 U 98/08), verliert seinen Versicherungsschutz endgültig und hat auch keinen Anspruch mehr darauf, dass die Versicherung sich nochmals mit dem dann berichtigten Sachverhalt beschäftigt. In dem Fall hatte ein Mann angegeben, dass er mit seinem Auto in einer Tiefgarage gegen einen Pfeiler gefahren war. Da an dem Pfeiler jedoch kein einziger Kratzer zu sehen war, lehnte die Versicherung die Schadensregulierung ab. Der Mann gab den zu, dass sich der Schadensfall an einer anderen Stelle des Grundstücks ereignet hatte – diese späte Ehrlichkeit half ihm dann aber nichts mehr.

 
KfZ
Falsche Angaben zum Unfallort können Kfz-Versicherungsschutz kosten
Wer falsche Angaben zum Unfallort macht, muss sich darauf einstellen, dass der Kfz-Versicherer den Versicherungsschutz verweigern oder reduzieren kann. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 3 U 98/08) nach einem Bericht der Kanzlei Bach. Langheid, Dallmayr noch einmal festgestellt. Falsche Angaben zum Unfallort, so die Richter, sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, denn sie betreffen den Kern des Unfallgeschehens. Sie können die Unfallrekonstruktion und damit die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer vereiteln oder nachhaltig erschweren.
 
Kfz

Kfz-Versicherung: Gefälschter Kaufvertrag wird teuer
Wer einen Pkw unter dubiosen Umständen mit einem gefälschten Kaufvertrag erwirbt, der geht bei einem späteren Diebstahl eventuell leer aus, weil die eigene Versicherung den Schaden nicht zahlen muss. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund (AZ: 22 O 124/08) hervor. In dem Fall hatte ein Mann einen Luxuswagen in Holland gekauft, der ihm 5 Jahre später gestohlen wurde. Die Versicherung stellte bei der Bearbeitung des Falles fest, dass der eingereichte Kaufvertrag eine Fälschung war. Der Versicherte räumte ein, den dubiosen Vertrag erst Monate nach dem Kauf bekommen zu haben – und zwar per Post. Das mochte das Gericht nicht so recht glauben, zumal der Mann auch das Sparbuch nicht mehr finden konnte, von dem er angeblich das Geld abgehoben hatte, um den Wagen zu bezahlen. Durch diese Mauschelei war die Versicherung leistungsfrei, weil das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung sah.

Pflege

Einmal gelogen – alles gekündigt!
Wer seine Pflegeversicherung täuscht, um Pflegeleistungen aus einer privaten Absicherung zu erhalten, der muss nicht nur damit rechnen, dass die private Pflegeversicherung ihn vor die Tür setzt. In einem solchen Fall ist auch ein daneben bestehender Krankenversicherungsvertrag kündbar, wie jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 10 U 592/07) entschieden hat. Mit einer solchen Sippenkündigung werden Versicherer vor allem dann Erfolg haben, wenn die gemeinsam bestehenden Versicherungen ein ähnlich hohes Maß an Vertrauen voraussetzen, wie es bei Pflege- und Krankenversicherungen der Fall ist.

Hausrat

Hausratversicherung: Keine falschen Fährten legen
Wer bei der Schadensregulierung seines Hausratversicherers falsche Belege vorlegt oder unrichtige Angaben macht, begeht eine arglistige Täuschung und mu8ss damit rechnen, kein Geld von der Versicherung zu erhalten. Nach einem Beschluss der Oberlandesgerichts Köln (AZ: 9 W 75/09) reicht es, wenn unrichtige Angaben über Rechnungen und Einkaufsbelege oder "ins Blaue hinein" Angaben gemacht werden. In dem Fall hatte der Versicherte einen Beleg über den Kauf eines Sofas eingereicht, obwohl der Kauf nicht stattgefunden hatte.

Hausrat

Falsche Belege vorgelegt: Mogeleien kosten Versicherungsschutz
Diese Entscheidung zeigt, dass kleine Mogeleien den Versicherungsschutz kosten können: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 12 U 86/10) ist eine Hausratversicherung nämlich nicht zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn der Versicherte falsche Belege vorlegt. Im dem Fall wollte ein Mann von seiner Hausratversicherung das gestohlene Fahrrad ersetzt bekommen. Die Versicherung wollte jedoch nicht zahlen und verwies darauf, dass der Mann arglistig falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht habe, weil er eine nachträglich erstellte Rechnung eines Fahrradgeschäfts bei der Schadensmeldung beigefügt hatte. Der Versicherte wollte den Schaden mit Hilfe dieser Rechnung nachweisen, hatte tatsächlich aber das Rad dort nicht gekauft. Das Gericht sah darin tatsächlich eine arglistige Täuschung, denn die Vorlage der falschen Belege zielte darauf ab, die Entscheidung der Versicherung auf Kostenübernahme zu beeinflussen und die Schadensregulierung zu beschleunigen. Das alleine reichte, damit die Versicherung die Kostenübernahme ablehnen durfte.


Unfall

Falschangaben mit fatalen Folgen
Wer einen Unfall erleidet, sollte gegenüber der Unfallversicherung durchweg wahre Angaben zum Unfallgeschehen machen, wenn er den Versicherungsschutz nicht gefährden will. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor. In dem Fall hatte ein Versicherter falsche Angaben gemacht, die ihm dann zum Verhängnis wurden. Denn falsche Angaben stellen nach Meinung des Gerichts immer einen Verstoß gegen die vertragliche Aufklärungsobliegenheit dar, weil sie die Interessen des Versicherers gefährden. Ein Versicherer muss sich ohne weitere Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherten verlassen können, so dass bei Falschangaben der Versicherungsschutz entfällt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln (AZ: 20 U 178/10)

Lebensversicherung

Körpergewicht und Größe müssen dem Versicherer gegenüber korrekt angegeben werden

Ein Versicherungsnehmer, der bei einer Lebensversicherung falsche Angaben zu Körpergröße und -gewicht macht, riskiert den kompletten Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az.: 10 U 1097/99 ) hervor. Eine Ehefrau hatte beim Abschluss der Versicherung falsche Angaben über ihre Körpergröße und -gewicht gemacht. Tatsächlich war die erheblich kleiner und schwerer als von ihr angegeben. Nachdem die Frau gestorben war, hatte ihr Ehemann die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung eingeklagt.
Die Richter wiesen seine Klage ab. Die Begründung: Mit derartigen Falschangaben könnten der tatsächliche Gesundheitszustand und sog. "Gefahrenumstände" verschwiegen werden, welche für den Abschluss einer Lebensversicherung wichtig seien.


Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/Main (AZ: 7 U 90/09)


LV

Gesundheitsfragen korrekt beantworten
Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Risikolebensversicherung auf die Gesundheitsfragen nur eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst „ohne Befund” in 1997 angegeben und verschwiegen, dass er sich seit Anfang 1996 wegen arterieller Hypertonie wiederholt Blutdruck senkende Mittel hat verordnen lassen, so ist der nach dem im September 1998 eingetretenen Tod des Versicherungsnehmers erklärte Rücktritt des Versicherers nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 4 U 32/01) wirksam, wenn die Todesursache ungeklärt und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem leichten Hypertonus und dem Tod des unter anderem an Fettstoffwechselstörung leidenden Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann, gleichzeitig aber ein Einfluss auf den Versicherungsfall sich aus medizinischer Sicht nicht ausschließen lässt.
 
LV

Lebensversicherung muss bei verschwiegenen Vorerkrankungen nicht zahlen
Wenn der Versicherte im Versicherungsantrag einen 3-monatigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung verschweigt, kann die Versicherung nach einem Selbstmord die Auszahlung der Versicherungsprämie verweigern. Das entschied das Landgericht München (Az.: 25 O 6667/03 und 25 O 6668/03 ). In dem Fall war der Versicherte wegen eines depressiv-suizidalen Syndroms in einer Klinik untergebracht. Er litt nach einem Gutachten an einer schizophrenen Psychose und paranoider Persönlichkeitsstörung. Mangelnde Belastbarkeit und daraus resultierende Perspektivlosigkeit begründeten vor Vertragsabschluss bereits eine Selbstmordgefahr. Alle diese Umstände hatte der Versicherte der Gesellschaft nicht mitgeteilt. Nach seinem Selbstmord verlangten die bezugsberechtigten Verwandten die Versicherungssumme und zogen vor Gericht: Ohne Erfolg, die Richter entscheiden für die Versicherung. Die beklagte Versicherung hätte den Antragssteller nicht zu normalen Konditionen versichert, wenn sie von seiner Erkrankung und psychiatrischen Unterbringung gewusst hätte, so die Richter. Die Versicherung konnte deshalb vom Vertrag zurücktreten.

LV

Risikolebensversicherung
Kniffeliger Fall für das Gericht
Einen kniffeligen Fall musste das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 510/08-93) entscheiden. Ein Mann hatte dort eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, dabei falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und die Versicherung arglistig getäuscht.

Nach seinem Tod bekam die Versicherung Wind von den falschen Angaben und nahm unter anderem mit einem von der Frau erklärten Verzicht auf die Bindung an die Schweigepflicht Einsicht in Krankenakten. Später erklärte die Frau, dass die Einsichtnahme in die Aktien das Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Mannes verletze und die Informationen deshalb im Prozess nicht verwendet werden dürften. Das sahen die Richter in Saarbrücken jedoch anders: Bei Arglist eines Versicherten sind seine Gesundheitsdaten nämlich auch ohne wirksame Schweigepflichtentbindung verwertbar, sodass die Versicherung den Vertrag anfechten konnte und die Versicherungssumme nicht auszahlen musste.
 
PKV

Private Krankenversicherung: Falsche Rezepte kosten den Versicherungsschutz
Wer jahrelang gefälschter Rezepte bei seinem Krankenversicherer einreicht und damit Leistungen im Wert von 30000 Euro erschleicht, verliert den Versicherungsschutz. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 U 37/09) auch dann, wenn der Versicherte nicht abgemahnt wurde. Denn mit einer Abmahnungsverpflichtung der Versicherung würde den Versicherten die Gelegenheit gegeben werden, einmal täuschen zu können, ohne sich über die Folgen Gedanken machen zu müssen.
 
Krankenversicherung: Krebserkrankung muss nachgemeldet werden
Grundsätzlich müssen Antragsteller beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen melden, die zwischen Abgabe des Antrags und dessen Annahme durch den Versicherer auftreten. Auf diese Nachmelde-Obliegenheit müssen Krankenversicherer ihre Kunden hinweisen. Das gilt jedoch nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (AZ: 11 O 66/06) nicht, wenn nach Abgabe des Antrages und vor Annahme ein Tumor festgestellt wird. In diesem Fall bedarf es keines Hinweises auf die Nachmeldepflicht, weil die bei einer so gravierenden Erkrankung gerade offensichtlich ist.
 

29.12.2016

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Modell-Foto: colourbox.com