

Autounfall und Totalschaden
Tatsächlicher Restwert entscheidend
Wer bei einem Unfall einen Totalschaden erleidet, das Fahrzeug aber trotzdem zu einem höheren Preis als den vom Gutachter ermittelten Restwert verkauft, muss diesen Preis nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: VI ZR 232/09) bei der Schadenregulierung gegen sich gelten lassen.
In dem Fall hatte ein Versicherter nach einem schuldlosem Unfall von seinem Versicherer erfahren, dass er den Wagen in einer Internetrestwertbörse verkaufen könne und dort 10.700 Euro bekommen könne. Tatsächlich hatte der Gutachter den Restwert auf 5.200 Euro geschätzt. Bei der Schadenregulierung setzte die Versicherung jetzt aber nicht etwa den vom Sachverständigen ermittelten Restwert an, sondern den Betrag, den der Mann tatsächlich beim Verkauf erzielt hatte. Und das zu Recht, wie die Bundesrichter entschieden. Denn grundsätzlich darf der Geschädigte bei der Schadenabrechnung den Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger ermittelt hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Geschädigter ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös erzielt hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Verkaufserlös zu berücksichtigen, denn der Geschädigte soll an dem Schadenfall ja verdienen.
Versicherung darf nicht nachfordern
Anders sieht es aus, wenn die Versicherung erst nach der Schadensregulierung ein Angebot einer Restwertbörse vorlegt. Denn der Eigentümer des Fahrzeuges selbst ist nicht verpflichtet, im Internet nach dem für die Versicherung günstigsten Angebot Ausschau zu halten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: VI ZR 205/08) hervor. In dem Fall hatte ein Geschädigter einen Sachverständigen beauftragt, der für die Ermittlung des Restwertes die Angebote von drei in der Region tätigen Händlern eingeholt hatte. Später stellte sich heraus, dass bei einer Restwertbörse im Internet ein deutlich höherer Restwert zu ermitteln gewesen wäre. Die Differenz von 5.500 Euro verlangte die Versicherung vom Sachverständigen, biss mit der Forderung bei den Bundesrichtern auf Granit. Hätte das Angebot der Restwertbörse rechtzeitig vorgelegen, hätte es selbstverständlich Berücksichtigung finden müssen. So aber hatte sich die Versicherung Monate Zeit gelassen und kam damit nach Ansicht der Richter zu spät, sodass der Sachverständige den vermeintlichen Schaden nicht zahlen musste.
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