Mittwoch, 23.05.2012 06:26 Uhr
Im Fokus:

Hausratversicherung und Schaden

Einbruchsdiebstahl: Was tun?

Es ist der Albtraum eines jeden Haus- oder Wohnungsbesitzers. Man kommt nach Hause und findet das Zuhause aufgebrochen, durchwühlt, vielleicht sogar verwüstet vor. Und vor allem sind jede Menge Dinge gestohlen. Laptop, Fernseher, Kamera, Bargeld, Schmuck und unersetzbare Erinnerungsstücke.
Hausratversicherung und Schaden Einbruchsdiebstahl: Was tun?
Wenn der materielle Schaden festgestellt und der erste Schock überwunden ist, müssen Sie nach einem Einbruch vor allem die Ruhe bewahren und einige Verhaltensregeln einhalten, um den Schutz durch Ihre Hausratversicherung nicht zu gefährden.

Obliegenheiten beachten

Im Versicherungsvertrag aber auch im Versicherungsvertragsgesetz sind eine Reihe von Obliegenheiten geregelt, die im Ernstfall beachtet werden müssen, damit die Versicherung den Schaden auch wirklich reguliert. Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, kann das zu Leistungskürzungen und eventuell sogar zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Mit anderen Worten: Sie bleiben nach einem Einbruchsdiebstahl trotz Hausratversicherung auf Ihrem Schaden – oder einem Teil davon – sitzen.

Ihre Pflichten im Einzelnen ...

Grundsätzlich sind Sie nach einem Einbruchsdiebstahl verpflichtet …
  • den Schaden unverzüglich bei der Polizei zu melden.
  • den Schaden sofort beim Versicherer zu melden.
  • unverzüglich eine Liste über die gestohlenen und/oder beschädigten Gegenstände (die sogenannte Stehlgutliste) für Polizei und Versicherer zu fertigen.
  • den Schaden so gering wie möglich zu halten (z. B. Scheck- und Kreditkarten sofort sperren lassen).
  • dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Ermittlung und Bewertung des Schadens zu geben (Aufklärungspflicht).
  • an der Ermittlung des Schaden mitzuwirken und z. B. der Polizei wie auch dem Versicherer oder seinem Regulierer Zutritt zum Schadensort zu gewähren.
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Stehlgutliste – immer wieder ein Problemfall!

Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen es um die Einreichung der erwähnten Stehlgutliste geht. Die Urteile zeigen: Sie müssen als Versicherter die Liste so schnell wie möglich einreichen, nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 8 U 1635/09) ist das Einreichen der Liste eine spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherten, die keinen Aufschub duldet. Und die Liste muss sehr detailliert sein, wie eine Entscheidung des Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 193/06) zeigt. Erforderlich ist danach eine Übersicht der entwendeten Gegenstände mit Angabe des Neuwertes, in der die gestohlenen Sachen möglichst detailliert beschrieben werden. Und Sie dürfen auch nicht darauf zählen, dass die Versicherung Sie an diese Abgabepflicht erinnert: Im Kölner Urteil machte das Gericht klar, dass die Einreichung einer Stehlgutliste ohne ausdrückliche Aufforderung des Versicherers zu erfolgen hat.

Tipp: Erstellen Sie von Ihrem Hausrat eine Inventarliste (Vorlage kostenlos herunterladen), die im Schadensfall dabei hilft, unverzüglich eine Stehlgutliste zusammenzustellen.
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Was Sie (nicht) tun sollten!

Der erste Impuls von Opfern eines Einbruchsdiebstahls ist, alles so gut wie möglich aufzuräumen, um das Durcheinander zu beseitigen. Bevor Sie aber zur Tat schreiten und klar Schiff machen, sichern Sie Beweise – auch wenn die Polizei vor Ort war und den Einbruchsdiebstahl aufgenommen hat. Folgende Schritte sollten Sie auf jeden Fall einleiten:

Machen Sie sofort Fotos
  • vom Zustand der Wohnung
  • von den Beschädigungen
  • von den Einbruchsspuren
Setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer in Kontakt
  • Melden Sie den Einbruchsdiebstahl
  • Fragen Sie, ob Sie aufräumen können
  • Erkundigen Sie sich, ob Bilder zur Dokumentation ausreichen oder eine Vorortbesichtigung notwendig ist
  • Klären Sie, welche Belege der Versicherer benötigt.
Sorgen Sie für Sicherheit
  • Tauschen Sie auch unbeschädigte Schlösser aus, wenn Schlüssel gestohlen worden sind 
  • Ersetzen Sie beschädigte Türsicherungen
  • Ändern Sie – wenn vorhanden – Codes an Alarmanlagen und Zugangseinrichtungen
Minimieren Sie mögliche Schäden
  • Veranlassen Sie die Sperrung gestohlener Maestro- oder Kreditkarten
  • Sperren Sie gestohlene Mobiltelefone
  • Ändern Sie die Zugangsdaten für das Internet, wenn Laptops und PC´s gestohlen wurden
20.05.2012
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