Hausratversicherung
Spitzfindigkeiten und grobe Gewalt
Streit mit der Hausratversicherung gibt es oft, wenn Versicherte Opfer eines Trickdiebstahls werden. Der ist nämlich im Gegensatz zu einem Raubüberfall nicht versichert. Der Unterschied zwischen Raub und Trickdiebstahl besteht vor allem in der Gewaltanwendung.
Ein versicherter Raub kann in der
Hausratversicherung nur dann vorliegen, wenn der Versicherte mit Gewalt daran gehindert wird, Widerstand gegen die Wegnahme des Eigentums zu leisten. Solche Gewalt konnten die Richter des Landgerichts Konstanz (AZ: 2 O 437/07 D) nicht entdecken, nachdem einem Mann die Armbanduhr von der Hand gerissen worden war und er dadurch leichte Blessuren am Unterarm davongetragen hatte. Die Begründung: Das Abreißen der Uhr war zwar ein Gewaltakt, der aber nicht dazu führen sollte, dass der Widerstand gegen den dreisten Klau gebrochen werden sollte. Er hatte eben durch den schnellen Zugriff im Gedränge eines italienischen Marktes keine Chance, Widerstand zu leisten. Damit war der Raub nur ein Trickdiebstahl und der Mann bekam keinen Cent von der Versicherung.
Raub nur bei Gewalt gegen Personen
Wer gegen Raub versichert ist, bekommt also nur dann Geld, wenn tatsächlich ein Raub vorliegt, bei dem Gewalt oder eine Drohung damit eingesetzt wird, um etwas zu stehlen. Das Landgericht Düsseldorf (AZ: 11 O 166/09) weist darauf hin, dass Gewalt nur dann angenommen werden kann, wenn der Geschädigte einem körperlichen Zwang ausgesetzt wird. Daran fehlt es nach Meinung der Düsseldorfer Richter, wenn mit einer Axt eine Seitenscheibe im Auto eingeschlagen wird, um die auf dem Beifahrersitz liegende Brieftasche zu stehlen. Vor allem, weil im entschiedenen Fall nicht davon auszugehen war, dass der Täter die Axt gegen das Opfer einsetzen wollte.
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So wird man grob fahrlässig ausgeraubt
Wer dagegen einen Raubüberfall auf sich selbst grob fahrlässig verschuldet, der kann selbst als Raub-Opfer nicht damit rechnen, den Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen. Das hat das Landgericht Düsseldorf (AZ: 11 O 73/03) entschieden. Was war passiert? Eine Frau hatte einem ihr bis dahin unbekannten Kaufinteressenten Diamanten im Wert von mehreren hunderttausend Euro angeboten. Sie hatte sich vorher nicht von der Seriosität des Käufers überzeugt und sich zudem überreden lassen, die Diamanten vor dem Hotel auf offener Straße zu zeigen. Das sahen die Richter insgesamt als grob fahrlässiges Verhalten an, zudem die Möglichkeit bestanden hätte, das Geschäft in einer Bank mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen abzuwickeln. Damit war die Versicherung von der Verpflichtung zum Ersatz des Schadens frei.
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