Hausratversicherung
So sichern Sie sich wirklich gut ab
Eine Hausratversicherung ist für jeden Haushalt zu empfehlen, wenn der Hausrat bei einem Totalschaden nicht mehr aus eigenen finanziellen Mitteln neu angeschafft werden kann. Und der Hausrat kann schnell einige 10.000 Euro wert sein – und braucht damit einen guten Schutz.
Entscheidend ist natürlich die Versicherungssumme. Die meisten Versicherer schlagen bei der Hausratversicherung pro Quadratmeter Wohnfläche eine Versicherungssumme von 650 bis 700 Euro vor. Bei einer 100qm-Wohnung werden also 65.000 bis 70.000 Euro Versicherungssumme veranschlagt. Für viele ist diese Summe viel zu hoch, für andere mit einer wertvollen Einrichtung zu niedrig. Lassen Sie sich nicht auf solche Standardwerte ein, sondern ermitteln Sie den Wert Ihres Hausrates selbst.
Dabei hilft Ihnen unsere kostenlose Inventarliste, die Sie hier herunterladen können. Ein positiver Nebeneffekt: Die Inventarliste hilft im Schadensfall auch, die Schadenssumme zuverlässig zu ermitteln.
Zusatzleistungen richtig wählen
Die Hausratversicherung ist keinesfalls eine Rundum-Sorglos-Police für die Einrichtung. Viele Leistungen sind im Basisschutz nicht enthalten. Das beste Beispiel: Elementarschäden, die durch Naturereignisse wie Lawinen, Hochwasser oder Erdbeben verursacht werden. Die müssen zusätzlich mitversichert werden, was gerade in gefährdeten Regionen jedoch schwierig ist. Sie sollten trotz der fälligen Beitragszuschläge aber nicht darauf verzichten. Auch Fahrräder sind nicht automatisch über die Hausratversicherung abgesichert – sie müssen zusätzlich und gegen Aufpreis mitversichert werden. Aber Vorsicht: Bei billigen Fahrrädern ist der Schutz im Verhältnis zum Wert des Rades oft zu teuer. Und für teure Räder gibt es auch Spezialpolicen mit einem deutlich besseren Leistungsumfang. Auch Überspannungsschäden sollten abgesichert sein: Nur dann werden Schäden an teuren Elektrogeräten bezahlt, die durch eine Überspannung entstanden sind.
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Versicherungsgrenzen beachten
Ganz wichtig dabei: Für die Zusatzleistungen gelten oft Versicherungshöchstgrenzen. Für Überspanungsschäden z. B. werden die Schäden oft nur bis zu 5 % der Versicherungssumme reguliert. Hier muss zusätzlicher, ausreichender Schutz vereinbart werden. Auch für Bargeld, Schmuck, Antiquitäten und andere Wertsachen werden meist nur 20 % der Versicherungssumme versichert. Bei 40.000 Euro Versicherungssumme sind das gerade einmal 8.000 Euro – wenig, wenn Sie z. B. wertvollen Schmuck besitzen. Liegen Ihnen bestimmte Dinge in Haus oder Wohnung also besonders am Herzen, klären Sie, wie hoch die Versicherungssumme dafür tatsächlich ist.
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Das Kleingedruckte genau lesen
Auf den ersten Blick werden die Versicherungsbedingungen immer vorteilhafter für Sie. So verzichten viele Versicherer darauf, bei einer groben Fahrlässigkeit von ihrem Recht Gebrauch zu machen, die Schadenssumme zu kürzen. Das würde bedeuten: Wer z. B. das Fenster offen lässt, aus dem Haus geht und so Einbrechern den Einstieg ermöglicht, bekommt trotz dieser groben Fahrlässigkeit den vollen Schaden ersetzt. Aber Vorsicht: Was die Versicherer Ihnen vorne zugestehen, nehmen Sie Ihnen hinten wieder weg. Im Beispiel wird nur dann keine grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn Sie nicht länger als 1 Stunde bei offenem Fenster außer Haus sind.
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Ist es zu einem Schaden gekommen, sind im Versicherungsvertrag, aber auch im Versicherungsvertragsgesetz eine Reihe von Pflichten vorgesehen, die Sie beachten müssen und die vor allem bei einem Einbruchsdiebstahl zu beachten sind. Grundsätzlich sind Sie nach einem Einbruchsdiebstahl verpflichtet …
- den Schaden unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer zu melden, alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Zutritt zum Schadensort zu gewähren.
- eine Stehlgutliste anzufertigen, in der Sie alle beschädigten und gestohlenen Hausratgegenstände aufführen.
- den Schaden so gering wie möglich zu halten (z. B. Scheck- und Kreditkarten sofort sperren und Türschlösser austauschen zu lassen).
Besonders häufig geraten Versicherung und Versicherter wegen der Stehlgutliste aneinander. Grundsätzlich sollten Betroffene möglichst schnell eine Stehlgutliste einreichen. In einem vom Landgericht Oldenburg (AZ: 13 O 3064/09) entschiedenen Fall hatte ein Versicherter nach einem Diebstahlschaden die Stehlgutliste erst einen Monat nach der Tat bei der Polizei eingereicht. Das Gericht stand dem Hausratversicherer in dem Fall ein Kürzungsrecht von 40 % der Schadenssumme zu, weil das verspätete Einreichen eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sei.
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