Hausratversicherung
Schließ mit lustig!
Wenn Einbrecher leicht einsteigen können, weil Schlösser marode sind, muss die Hausratversicherung den Schaden nicht zahlen. Das hat das Landgericht Essen (AZ: 15 S 297/08) entschieden und einen Einbruchsdiebstahl verneint, der durch einen verrosteten Bolzen begünstigt worden war.
In dem Fall waren Einbrecher in die Garage eines Versicherten eingestiegen und hatten verschiedene Wertgegenstände mitgehen lassen. Der eingeschaltete Gutachter stellte aber fest, dass die Einbrecher leichtes Spiel gehabt hatten: Der Schlossbolzen am Garagentor war nämlich so verrostet, dass sich das abgeschlossene Tor mit einem Ruck problemlos öffnen ließ. Der Hausratversicherer sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und weigerte sich, den Schaden zu zahlen. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Denn ein Einbruchdiebstahl setzt ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen voraus, die dem Eintritt in die versicherten Räumlichkeiten gerade entgegenstehen. In diesem Fall mussten die Einbrecher allerdings kaum Kraft aufbringen, um das Schloss zu knacken, sodass von einem Einbruchsdiebstahl nicht die Rede sein kann. Der wäre aber Voraussetzung gewesen, damit die Versicherung den Schaden hätte tragen müssen.
Auch kein Versicherungsschutz bei nicht abgeschlossener Tür
Aber nicht nur ein marodes Schloss kann Ihnen zum Verhängnis werden. Auch wenn Sie die Wohnungstür nur zuziehen und nicht abschließen, müssen Sie damit rechnen, dass die Versicherung bei einem Einbruchsschaden den entstandenen Schaden nicht übernimmt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 U 143/08) hervor. In dem Fall waren zwar an der Tür Einbruchsspuren zu finden. Allerdings waren die Einbruchsspuren nach Meinung der Richter erst entstanden, nachdem die Polizei die Anzeige bereits aufgenommen hatte. Da die Richter davon ausgingen, dass der Versicherte die Spuren selbst gelegt hatte, sahen sie den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls als nicht erbracht an, und sprachen die Versicherung von der Verpflichtung frei, den Wert der gestohlenen Sachen zu ersetzen.
Tür verschließen – nicht zuziehen!
Noch immer ziehen viele ihre Haustür nur zu, statt sie abzuschließen. Vor allem, wenn sie „nur mal kurz“ aus dem Haus sind. Aber wenn Sie Ihr Zuhause für längere Zeit verlassen, sollten Sie die Tür wirklich abschließen. Sonst kann es Ihnen ergehen wie in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 148/07) zur Entscheidung kam. In dem Fall hatte ein Versicherter die Tür nur rangezogen und war danach Opfer eines Einbrechers geworden, der die Tür beim Aufbrechen stark beschädigte. Den Einwand des Mannes, dass die Täter bei den starken Beschädigungen wohl auch in der Lage gewesen wären, die abgeschlossene Tür zu öffnen, wollten die Richter nicht gelten lassen. Der Einbruch wäre ihrer Meinung nach durch eine Verriegelung zweifelsfrei erschwert worden. Dies genügt, um die Kausalität der unterlassenen Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen zu bejahen. Ob die Täter sich bei einer abgeschlossenen Tür anders verhalten hätten, spielt zudem keine Rolle, weil nur das tatsächliche Geschehen zu beurteilen ist.
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